Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LAT-Labtech GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Albstr. 4, 89558 Böhmenkirch
Handelsregister
Ulm, HRB 541543
EUID
DEB8537.HRB541543
Insolvenzgericht
Gericht
Göppingen
Aktenzeichen
4 IN 266/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Markus Fröhlich
Adresse
Am alten Donaubad 2, 89231 Neu-Ulm
Gegenstand des Unternehmens
Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Umweltproben und die technologische Beratung von Lebensmittelbetrieben.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LAT-Labtech GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, zuständig für die Festsetzung ist das Amtsgericht Göppingen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus Fröhlich. Am 01.12.2025 hat der Insolvenzverwalter bei Gericht die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Dabei wurde eine Berechnungsgrundlage von 138.748,18 EUR zugrunde gelegt. Am 17.12.2025 teilte das Gericht mit, dass Gläubiger und Schuldner innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben können. Später, mit Datum vom 20.03.2026, hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsentscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
23.02.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LAT-Labtech GmbH, Albstraße 4, 89558 Böhmenkirch, vertreten durch den Geschäftsführer Hugo Mahringer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541543
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Hauser, Burrainweg 11, 89173 Lonsee
|
der Insolvenzverwalter teilt mit Schreiben vom 01.12.2025 die Höhe der Vergütung und Auslagen mit und beantragt deren Festsetzung.
Bei einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 138.748,18 € werden zusätzlich zur Regelvergütung 15 % Zuschlag beantragt.
Die Gläubiger und der Schuldner erhält die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 17.12.2025
Originalbekanntmachung
31.03.2026
4 IN 266/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LAT-Labtech GmbH, Albstraße 4, 89558 Böhmenkirch, vertreten durch den Geschäftsführer Hugo Mahringer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541543
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Hauser, Burrainweg 11, 89173 Lonsee
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Fröhlich, Am alten Donaubad 2, 89231 Neu-Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergüt...
4 IN 266/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LAT-Labtech GmbH, Albstraße 4, 89558 Böhmenkirch, vertreten durch den Geschäftsführer Hugo Mahringer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 541543
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Hauser, Burrainweg 11, 89173 Lonsee
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Fröhlich, Am alten Donaubad 2, 89231 Neu-Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 01.12.2025 (Bl. 316 ff.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 138.748,18 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Zuschlag 15 % in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Dieser beschäftigte sich, neben dem Geschäftsführer, um die organisatorischen Gegebenheiten wie beispielsweise die Beendigung des Mietverhältnisses. Dadurch konnte die Massebelastung in Form von Masseverbindlichkeiten so niedrig als möglich gehalten werden.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 20.03.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.