Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Maier-Glas GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Badenbergstraße 36, 89520 Heidenheim an der Brenz
Handelsregister
Ulm, HRB 660866
EUID
DEB8537.HRB660866
Insolvenzgericht
Gericht
Aalen
Aktenzeichen
3 IN 95/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Henning Necker
Adresse
Schubartstraße 13, 73430 Aalen
Telefon
07361 92510
E-Mail
info@fnb-insolvenzverwaltung.de
Fax
07361 925199
Website
www.fnb-kanzlei.de
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel und der Großhandel mit Flachglas aller Art, Glasveredelung, Glasschleiferei sowie die Herstellung von Glasbauten und Verglasungen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maier-Glas GmbH wurde am 23.02.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet. Rechtsanwalt Henning Necker ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 28.02.2024 hat das Amtsgericht Aalen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt bzw. das Verfahren im vorläufigen Stadium belassen, wobei der vorläufige Verwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs ermächtigt wurde. Am 01.05.2024 um 08:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Rechtsanwalt Henning Necker ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 07.06.2024 anzumelden. Der Prüfungstermin ist auf den 28.06.2024 festgesetzt. Am 02.05.2024 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im weiteren Verfahrensverlauf werden nachträglich angemeldete Forderungen bis zum 02.06.2026 geprüft, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 16.06.2026 endet.
Originalbekanntmachung
23.02.2024
3 IN 95/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.02.2024 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Henning Necker
Schubartstraße 13, 73430 Aalen
Telefon: 07361 92510, Fax: 07361 925199
info@fnb-insolvenzverwaltung.de, www.fnb-kanzle...
3 IN 95/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.02.2024 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Henning Necker
Schubartstraße 13, 73430 Aalen
Telefon: 07361 92510, Fax: 07361 925199
info@fnb-insolvenzverwaltung.de, www.fnb-kanzlei.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 23.02.2024
Originalbekanntmachung
29.02.2024
3 IN 95/24
|
Amtsgericht Aalen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
hat das Amtsgericht Aalen am 28.02.2024 beschlossen:
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Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auch ohne Zustimmung der Schuldnerin die zukünftige Insolvenzmasse im Rahmen der notwendigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes mit nachfolgenden Kosten entsprechend § 55 Absatz 2 InsO zu verpflichten:
- Kosten für Telefon, Energie, Strom, Heizung, Wasser, Gas, Wärme/Dampf und Versicherungsprämien, sofern für die Fortführung des Geschäftsbetriebes im Insolvenzantragsverfahren erforderlich.
- Kosten für die Erstellung von Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter des Insolvenzschuldners.
- Kosten der Insolvenzgeldv...
3 IN 95/24
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Amtsgericht Aalen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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hat das Amtsgericht Aalen am 28.02.2024 beschlossen:
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Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auch ohne Zustimmung der Schuldnerin die zukünftige Insolvenzmasse im Rahmen der notwendigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes mit nachfolgenden Kosten entsprechend § 55 Absatz 2 InsO zu verpflichten:
- Kosten für Telefon, Energie, Strom, Heizung, Wasser, Gas, Wärme/Dampf und Versicherungsprämien, sofern für die Fortführung des Geschäftsbetriebes im Insolvenzantragsverfahren erforderlich.
- Kosten für die Erstellung von Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter des Insolvenzschuldners.
- Kosten der Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Mitarbeiter des Insolvenzschuldners.
- Kosten für Nutzungsentschädigungen für Leasingfahrzeuge und sonstige Leasinggegenstände sowie gemietete Gegenstände und Räumlichkeiten, deren Nutzung für die Geschäftsfortführung erforderlich ist.
3 - Kosten aus der Beauftragung der Firma BIEDENKAP GMBH, Kernwiesenweg 13, 75334 Straubenhardt für die Inventarisierung und Bewertung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens
- Kosten für die Beauftragung der RIAL Consulting GmbH, Zeilweg 44, 60439 Frankfurt am Main gemäß Angebot vom 26.2.2024
- Sonstige Kosten aus der Bestellung bei Lieferanten, Beauftragung von Subunternehmern oder Dienstleistern im Rahmen einer Betriebsfortführung
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 28.02.2024
Originalbekanntmachung
02.05.2024
3 IN 95/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.05.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Henning Necker
Schubartstraße 13, 73430 Aalen
Telefon: 07361 92510
Telefax: 07361 925199
Email: info@fnb-insolvenzverwaltung.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.06.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 28.06.2024. Spätestens an diesem Ta...
3 IN 95/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.05.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Henning Necker
Schubartstraße 13, 73430 Aalen
Telefon: 07361 92510
Telefax: 07361 925199
Email: info@fnb-insolvenzverwaltung.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.06.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 28.06.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 28.06.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 14.06.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 01.05.2024
Originalbekanntmachung
03.05.2024
3 IN 95/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 02.05.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Es hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger möglicherweise nicht ausreicht und demgemäß nach der Rangordnung des § 209 InsO zu berichtigen ist.
Die Masseunzulänglichkeit wurde dem zuständigen Insolvenzgericht angezeigt.
Eine Verteilung nach § 209 InsO kann erst erfolgen, wenn die Aus- und Absonderungsrechte bedient sind und die Insolvenzmasse verwertet ist.
Klagen von Massegläubigern gegen den Insolvenzverwalter auf Befriedigung ihres Masseanspruchs und Vollstreckung aus erwirkten Titeln sind daher gemäß § 210 InsO unzulässig.
Amtsgericht Aalen - Inso...
3 IN 95/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 02.05.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Es hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger möglicherweise nicht ausreicht und demgemäß nach der Rangordnung des § 209 InsO zu berichtigen ist.
Die Masseunzulänglichkeit wurde dem zuständigen Insolvenzgericht angezeigt.
Eine Verteilung nach § 209 InsO kann erst erfolgen, wenn die Aus- und Absonderungsrechte bedient sind und die Insolvenzmasse verwertet ist.
Klagen von Massegläubigern gegen den Insolvenzverwalter auf Befriedigung ihres Masseanspruchs und Vollstreckung aus erwirkten Titeln sind daher gemäß § 210 InsO unzulässig.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 03.05.2024
Originalbekanntmachung
05.05.2026
3 IN 95/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 02.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittl...
3 IN 95/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Maier-Glas GmbH, Badenbergstr. 36, 89520 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Franz und Eberhard Maier
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 660866
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 02.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 05.05.2026
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