Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MVZ Tettnang GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Röntgenstraße 2, 88048 Friedrichshafen
Handelsregister
Ulm, HRB 721763
EUID
DEB8537.HRB721763
Insolvenzgericht
Gericht
Ravensburg
Aktenzeichen
20 IN 335/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Steffen Beck
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztllchen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte Versorgung. Die Gesellschaft kann sich im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich und kommunalrechtlich Zulässigen an anderen Unternehmen gleicher Art beteiligen oder diese übernehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medizinisches Versorgungszentrum GmbH am Klinikum Friedrichshafen ist anhängig. Das Amtsgericht Ravensburg hat am 29.12.2025 die Festsetzung der Vergütung und Auslagen sowohl für den endgültigen Insolvenzverwalter als auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Steffen Beck, beschlossen. Die Festsetzungen erfolgten auf Antrag vom 22.12.2025. Für den endgültigen Verwalter wurden Zuschläge für Insolvenzplan, Betriebsfortführung, arbeitsrechtliche Besonderheiten, Konzernverflechtung und rechtliche Probleme gewährt, abzüglich eines Abschlags für vorläufige Verwaltung und Schwestergesellschaft. Für den vorläufigen Verwalter wurden Zuschläge für Betriebsfortführung, arbeitsrechtliche Besonderheiten, Konzernverflechtung und rechtliche Probleme gewährt, abzüglich eines Abschlags für die Schwestergesellschaft. Die Auslagen wurden pauschal für 5 Monate bzw. 3 Monate festgesetzt. Der Schuldner ist in den Medizin Campus Bodensee eingebunden und unterliegt besonderen Anforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg.
Originalbekanntmachung
30.05.2025
105 IN 334/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
Medizinisches Versorgungszentrum GmbH am Klinikum Friedrichshafen, Röntgenstraße 2, 88048 Friedrichshafen, vertreten durch die Geschäftsführerin Anthea Felicitas Mayer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 721763
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 28.05.2025 um 17:35 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Steffen Beck
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Telefon: 0711 7696880, Fax: 0711 7696885...
105 IN 334/25
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In dem Verfahren über den Antrag
Medizinisches Versorgungszentrum GmbH am Klinikum Friedrichshafen, Röntgenstraße 2, 88048 Friedrichshafen, vertreten durch die Geschäftsführerin Anthea Felicitas Mayer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 721763
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 28.05.2025 um 17:35 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Steffen Beck
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Telefon: 0711 7696880, Fax: 0711 76968850
pluta@stuttgart.net
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 28.05.2025
Originalbekanntmachung
29.12.2025
20 IN 334/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Medizinisches Versorgungszentrum GmbH am Klinikum Friedrichshafen, Röntgenstraße 2, 88048 Friedrichshafen, vertreten durch die Geschäftsführerin Anthea Felicitas Mayer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 721763
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Steffen Beck, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
xxxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxxx
Vergütung insgesamt
xxxx
Auslagen
xxxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxxx
Auslagen insgesamt
xxxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
xxxx
in Worten:
xxxx
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.12.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung...
20 IN 334/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Medizinisches Versorgungszentrum GmbH am Klinikum Friedrichshafen, Röntgenstraße 2, 88048 Friedrichshafen, vertreten durch die Geschäftsführerin Anthea Felicitas Mayer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 721763
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Steffen Beck, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
xxxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxxx
Vergütung insgesamt
xxxx
Auslagen
xxxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxxx
Auslagen insgesamt
xxxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
xxxx
in Worten:
xxxx
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.12.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxxx (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 300%.
Zuschläge:
Insolvenzplan:
Die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes im vorliegenden Fall bei Erhalt des Unternehmens nebst umfassender Überwachung des Insolvenzplanes rechtfertigt aufgrund der vielschichtigen Materie einen Zuschlag von 250%. Das entspricht den Vorschlägen aus der Rechtspraxis, die Zuschläge von 200-300% vorsehen.
Betriebsfortführung:
Die Betriebsfortführung rechtfertigt einen Zuschlag von 75%. Sie war geprägt durch aufwendige organisatorisch notwendige Maßnahmen der inner- und außerbetrieblichen Gegebenheiten einschließlich Einbindung externer Kommunikationspartner.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Im Verfahren bestand die Notwendigkeit der Organisierung des Insolvenzgeldes, die Erfüllung von Informationspflichten im Kontext mit der Fortführung des Unternehmens und im Zusammenhang mit der Sanierung durch Insolvenzplan gegenüber der Belegschaft einschließlich Betriebsrat. Der angesetzte Zuschlag von 25% ist insoweit nicht zu beanstanden.
Konzernverflechtung:
Die Tatsache, dass die Insolvenzschuldnerin konzernrechtlich stark in dem Medizin Campus Bodensee (MCB) Klinikverbund eingebunden ist und zwar in Form von wechselseitigen Dienstleistungsverpflichtungen rechtfertigt vorliegend den beantragten Zuschlag von 25%.
Rechtliche Probleme:
Die Besonderheit des vorliegenden Insolvenzfalles liegt in der Beachtung der besonderen gesetzlichen Anforderungen im Kontext mit der Kassenärztliche Vereinigung Baden-
Württemberg, die die flächendeckende ambulante medizinische Versorgung überwacht. Die notwendige Bearbeitung in dieser gesetzlichen Spezialmaterie rechtfertigen einen beantragten Zuschlag von 25%.
Abschläge:
Die Tatsache der vorgeschalteten vorläufigen Insolvenzverwaltung und die überschneidende Arbeitserledigung im Kontext mit der ebenfalls insolventen Schwestergesellschaft MVZ Tettnang GmbH sind abschlagsbedingte Gründe im Umfang von 100%.
An Auslagen wurde die Pauschale unter Zugrundelegung von §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV für fdie Dauer von 5 Monaten unter Beachtung der Höchstgrenze festgesetzt.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 29.12.2025
Originalbekanntmachung
29.12.2025
20 IN 334/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Medizinisches Versorgungszentrum GmbH am Klinikum Friedrichshafen, Röntgenstraße 2, 88048 Friedrichshafen, vertreten durch die Geschäftsführerin Anthea Felicitas Mayer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 721763
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Ravensburg am 29.12.2025 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Steffen Beck, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
xxxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxxxx
Vergütung insgesamt
xxxxx
Auslagen
xxxxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxxx
Auslagen insgesamt
xxxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
xxxxx
in Worten:
xxxx
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.12.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxxxx ...
20 IN 334/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Medizinisches Versorgungszentrum GmbH am Klinikum Friedrichshafen, Röntgenstraße 2, 88048 Friedrichshafen, vertreten durch die Geschäftsführerin Anthea Felicitas Mayer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 721763
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Ravensburg am 29.12.2025 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Steffen Beck, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
xxxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxxxx
Vergütung insgesamt
xxxxx
Auslagen
xxxxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
xxxx
Auslagen insgesamt
xxxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
xxxxx
in Worten:
xxxx
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.12.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxxxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxxxx EUR (Regelvergütung), für die vorläufige Insolvenzverwaltung sind 25% davon in Ansatz zu bringen also 19.996,26 EUR..
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 100%.
Zuschläge:
Betriebsfortführung:
Die Betriebsfortführung rechtfertigt einen Zuschlag von 47 %. Sie war geprägt durch aufwendige organisatorisch notwendige Maßnahmen der inner- und außerbetrieblichen Gegebenheiten einschließlich Einbindung externer Kommunikationspartner.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Im Verfahren bestand die Notwendigkeit der Organisierung des Insolvenzgeldes, die Erfüllung von Informationspflichten im Kontext mit der Fortführung des Unternehmens und im Zusammenhang mit der Sanierung durch Insolvenzplan gegenüber der Belegschaft einschließlich Betriebsrat. Der angesetzte Zuschlag von 25% ist insoweit nicht zu beanstanden.
Konzernverflechtung:
Die Tatsache, dass die Insolvenzschuldnerin konzernrechtlich stark in dem Medizin Campus Bodensee (MCB) Klinikverbund eingebunden ist und zwar in Form von wechselseitigen Dienstleistungsverpflichtungen rechtfertigt vorliegend den beantragten Zuschlag von 25%.
Rechtliche Probleme:
Die Besonderheit des vorliegenden Insolvenzfalles liegt in der Beachtung der besonderen gesetzlichen Anforderungen im Kontext mit der Kassenärztliche Vereinigung Baden-
Württemberg, die die flächendeckende ambulante medizinische Versorgung überwacht. Die notwendige Bearbeitung in dieser gesetzlichen Spezialmaterie rechtfertigen einen beantragten Zuschlag von 25%.
Abschläge:
Die Tatsache der überschneidende Arbeitserledigung im Kontext mit der ebenfalls insolventen Schwestergesellschaft MVZ Tettnang GmbH sind abschlagsbedingte Gründe im Umfang von 22%.
An Auslagen wurde die Pauschale unter Zugrundelegung von §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV für die Dauer von 3 Monaten unter Beachtung der Höchstgrenze festgesetzt.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 29.12.2025
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