Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pro Passivhaus 2020 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Dekan-Heinzmann-Straße 4, 97980 Bad Mergentheim
Handelsregister
Ulm, HRB 725913
EUID
DEB8537.HRB725913
Insolvenzgericht
Gericht
Crailsheim
Aktenzeichen
4 1 IN 30/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Kanzlei
ConneKT
Person
Rechtsanwalt Dr. Eckard Pongratz
Adresse
ConneKT 12, 97318 Kitzingen
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, der Neu- und Umbau von Gebäuden als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung sowie als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung sowie die Aufteilung von Grundstücken in Wohnungs- und Teileigentum sowie deren Veräußerung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pro Passivhaus 2020 GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Crailsheim. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Eckard Pongratz. Im Verfahren ist ein festgestellter Forderungsbetrag von 17.382,95 EUR verzeichnet, wofür jedoch kein Betrag zur Verteilung zur Verfügung steht (0,00 EUR). Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 09.04.2026, 24:00 Uhr, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Stellungnahmen zum Vergütungsfestsetzungsantrag vorzulegen. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Gläubiger, deren Forderungen im Schlusstermin festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis und nehmen nicht an der Schlussverteilung teil, da keine Mittel vorhanden sind.
Originalbekanntmachung
24.02.2026
4 1 IN 30/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pro Passivhaus 2020 GmbH, Paul-Schwarz-Straße 8, 97980 Bad Mergentheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Zaneta Riemesch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 725913
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie ggf. die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zum Vergütungsfestsetzungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.04.2026, 24:00 Uhr
- ggf. den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträg...
4 1 IN 30/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pro Passivhaus 2020 GmbH, Paul-Schwarz-Straße 8, 97980 Bad Mergentheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Zaneta Riemesch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 725913
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie ggf. die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zum Vergütungsfestsetzungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.04.2026, 24:00 Uhr
- ggf. den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Stellungnahmen zum Vergütungsfestsetzungsantrag des Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Crailsheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen ggf. im Schlusstermin festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, deren Forderungen im Schlusstermin festgestellt werden, nicht an der Schlussverteilung teilnehmen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung, der Vergütungsfestsetzungsantrag und ggf. die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Crailsheim
Schlossplatz 1
74564 Crailsheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Crailsheim - Insolvenzgericht - 09.02.2026
Originalbekanntmachung
24.02.2026
4 1 IN 30/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pro Passivhaus 2020 GmbH, Paul-Schwarz-Straße 8, 97980 Bad Mergentheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Zaneta Riemesch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 725913
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 17.382,95 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Crailsheim - Insolvenzgericht - 09.02.2026
Originalbekanntmachung
30.04.2026
4 1 IN 30/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pro Passivhaus 2020 GmbH, Paul-Schwarz-Straße 8, 97980 Bad Mergentheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Zaneta Riemesch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 725913
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Eckard Pongratz, ConneKT 12, 97318 Kitzingen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag...
4 1 IN 30/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pro Passivhaus 2020 GmbH, Paul-Schwarz-Straße 8, 97980 Bad Mergentheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Zaneta Riemesch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 725913
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Eckard Pongratz, ConneKT 12, 97318 Kitzingen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 35.833,25 EUR auszugehen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Crailsheim
Schlossplatz 1
74564 Crailsheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Crailsheim
Schlossplatz 1
74564 Crailsheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Crailsheim - Insolvenzgericht - 10.04.2026
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