Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SiMPO Lifestyle GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hofherrnstraße 11, 73434 Aalen
Handelsregister
Ulm, HRB 746175
EUID
DEB8537.HRB746175
Insolvenzgericht
Gericht
Aalen
Aktenzeichen
4 IN 106/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb von Möbeln aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ulm hat am 22.05.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SiMPO Lifestyle GmbH entschieden. Da das Verfahren noch nicht eröffnet ist, werden vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin angeordnet. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute sind dem Sachverständigen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Insbesondere wird der VR-Bank Ostalb eG in Aalen aufgetragen, Kontoauszüge bzw. Umsatzübersichten für das Konto mit der IBAN DE09 6149 0150 0438 1180 06 für den Zeitraum seit dem 01.01.2024 bis zum aktuellen Datum dem Gericht zu übermitteln. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Aalen eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
26.05.2026
4 IN 106/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SiMPO Lifestyle GmbH, GF Herrn Christopher Rice, Hofherrnstr. 11, 73434 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jinsheng Li
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 746175
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 22.05.2026 um 14:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem Sachverständigen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Des Weiteren wird angeordnet, dass die VR-Bank Ostalb eG, Aalen, für die dort geführten Konten der Schuldnerin, insbesondere für das Konto IBAN DE09 6149 0150 0438 1180 06 die Kontoauszüge bzw. Umsatzübersichten für den Zeitraum seit dem 01.01.2024 bis zum aktuellen Datum dem Gericht übermittelt.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögen...
4 IN 106/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SiMPO Lifestyle GmbH, GF Herrn Christopher Rice, Hofherrnstr. 11, 73434 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jinsheng Li
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 746175
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 22.05.2026 um 14:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem Sachverständigen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Des Weiteren wird angeordnet, dass die VR-Bank Ostalb eG, Aalen, für die dort geführten Konten der Schuldnerin, insbesondere für das Konto IBAN DE09 6149 0150 0438 1180 06 die Kontoauszüge bzw. Umsatzübersichten für den Zeitraum seit dem 01.01.2024 bis zum aktuellen Datum dem Gericht übermittelt.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 22.05.2026 um 14:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem Sachverständigen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Des Weiteren wird angeordnet, dass die VR-Bank Ostalb eG, Aalen, für die dort geführten Konten der Schuldnerin, insbesondere für das Konto IBAN DE09 6149 0150 0438 1180 06 die Kontoauszüge bzw. Umsatzübersichten für den Zeitraum seit dem 01.01.2024 bis zum aktuellen Datum dem Gericht übermittelt.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 22.05.2026
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