Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Smileforyou MVZ GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Poststraße 14 a, 73033 Göppingen
Handelsregister
Ulm, HRB 748708
EUID
DEB8537.HRB748708
Insolvenzgericht
Gericht
Landshut
Aktenzeichen
IN 741/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von zahnmedizinischen Versorgungszentren im Sinne von § 95 SGB V in Erding oder in anderen deutschen Regionen insbesondere zur Erbringung vertragszahnärztlicher, privatzahnärztlicher und sonstiger zahnärztlicher und heilberuflicher sowie nichtzahnärztlichen Leistungen einschließlich aller hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Berufsrechtliche und vertragszahnarztrechtliche Vorgaben sind zwingend zu beachten. Der Unternehmensgegenstand umfasst weiter die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern und die Durchführung zahnärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte/besondere Versorgung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smileforyou MVZ GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, das Aktenzeichen lautet IN 741/24. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Dr. Widu Friedrich Ovidiu vertreten. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig, dessen Vergütung und Auslagen gemäß dessen Antrag vom 02.06.2025 festgesetzt werden. Die Umsatzsteuer ist in der Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV hinzuzusetzen. Die Entscheidung wurde am 02.06.2025 vom Amtsgericht Landshut als Insolvenzgericht verkündet oder bekannt gemacht. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Rechtsbehelfe sind schriftlich oder per elektronischem Dokument einzureichen.
Originalbekanntmachung
02.06.2025
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 741/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smileforyou MVZ GmbH, Poststraße 14 a, 73033 Göppingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Widu Friedrich Ovidiu
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 748708
- Schuldnerin -
|
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.06.2025.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entsch...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 741/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smileforyou MVZ GmbH, Poststraße 14 a, 73033 Göppingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Widu Friedrich Ovidiu
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 748708
- Schuldnerin -
|
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.06.2025.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 02.06.2025
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