Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SPHELOS CAPITAL Beteiligungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Zur Schmiede 8, 88299 Leutkirch im Allgäu
Handelsregister
Ulm, HRB 737620
EUID
DEB8537.HRB737620
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36s IN 3530/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb, das Halten und das Verwalten von eigenen Beteiligungen an anderen Unternehmen (auch als persönlich haftender Gesellschafter).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPHELOS CAPITAL Beteiligungs GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Ulm führt das Handelsregister mit der Nummer HRB 737620. Die Schuldnerin ist seit dem 13. August 2021 in Stahnsdorf ansässig und wird durch Geschäftsführer Falk Siegmundt vertreten. Das zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Am 25. April 2024 hat das Gericht die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter ist beauftragt, die Zustellungen im Verfahren durchzuführen. Gegen die Entscheidung vom 25. April 2024 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung. Zudem wird ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters durchgeführt. Einwendungen gegen diesen Tagesordnungspunkt können bis einschließlich 16. Mai 2024 beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
26.04.2024
36s IN 3530/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SPHELOS CAPITAL Beteiligungs GmbH,
Amtsgericht Ulm HRB 737620
vormals geschäftsansässig Haynauer Straße 72A, 12249 Berlin,
seit 13.8.2021 geschäftsansässig: Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Falk Siegmundt
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Beteiligungen an anderen Unternehmen
|
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
wird das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.05.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die na...
36s IN 3530/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SPHELOS CAPITAL Beteiligungs GmbH,
Amtsgericht Ulm HRB 737620
vormals geschäftsansässig Haynauer Straße 72A, 12249 Berlin,
seit 13.8.2021 geschäftsansässig: Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Falk Siegmundt
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Beteiligungen an anderen Unternehmen
|
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
wird das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.05.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.04.2024
Originalbekanntmachung
26.04.2024
36s IN 3530/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SPHELOS CAPITAL Beteiligungs GmbH,
Amtsgericht Ulm HRB 737620
vormals geschäftsansässig Haynauer Straße 72A, 12249 Berlin,
seit 13.8.2021 geschäftsansässig: Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Falk Siegmundt
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Beteiligungen an anderen Unternehmen
|
1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 25.04.2024 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164, 10623 Berlin
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgerich...
36s IN 3530/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SPHELOS CAPITAL Beteiligungs GmbH,
Amtsgericht Ulm HRB 737620
vormals geschäftsansässig Haynauer Straße 72A, 12249 Berlin,
seit 13.8.2021 geschäftsansässig: Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Falk Siegmundt
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Beteiligungen an anderen Unternehmen
|
1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 25.04.2024 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164, 10623 Berlin
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.04.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.