Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ZEDO GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Riegel 19, 73450 Neresheim
Handelsregister
Ulm, HRB 724020
EUID
DEB8537.HRB724020
Insolvenzgericht
Gericht
Aalen
Aktenzeichen
4 IN 366/25
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Steffen Beck
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Gegenstand des Unternehmens
Das Betreiben/Führen von gastronomischen Betrieben, der Betrieb von Sport- und Wellnessanlagen sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Sport- und Gesundheitsbereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZEDO GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, zuständig für die Entscheidung ist das Amtsgericht Aalen. Im Verfahren sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet ist. Der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Steffen Beck ist bestellt. Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters wurden gemäß Antrag vom 02.03.2026 festgesetzt. Dabei wurde ein Gesamtzuschlag von 25 % auf die Regelvergütung gewährt, begründet durch die Begleitung der Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen. Die Vergütung des Sachwalters in einem späteren Verfahrensschritt (Eigenverwaltung) wurde ebenfalls festgesetzt, hier mit einem Zuschlag von 30 % auf Basis eines Antrags vom 15.04.2026. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen sind innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Aalen zulässig.
Originalbekanntmachung
29.04.2026
4 IN 366/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZEDO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Anja Dold-Rajic und Michael Zeyer, Im Riegel 19, 73450 Neresheim
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724020
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
dhmp Restrukturierung GmbH & Co.KG, Zur Gießerei 16, 76227 Karlsruhe, Gz.: 57007
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Steffen Beck, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Ver...
4 IN 366/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZEDO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Anja Dold-Rajic und Michael Zeyer, Im Riegel 19, 73450 Neresheim
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724020
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
dhmp Restrukturierung GmbH & Co.KG, Zur Gießerei 16, 76227 Karlsruhe, Gz.: 57007
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Steffen Beck, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 15.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 234.465,10 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.04.2026 wird Bezug genommen.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.Als Erhöhungsgründe waren zu berücksichtigen:1. Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung: 20 %Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung der Schuldnerin, insbesondere durch Teilnahme an allwöchentlichen Besprechungen mit allen Beteiligten der Eigenverwaltung, Überprüfung der regelmäßig aktualisierten Liquidität- und Ertragsplanung in überdurchschnittlichen Umfang. Eine Vergleichsberechnung nach den Grundsätzen des BGH bei Betriebsfortführung war nicht durchzuführen, da kein Überschuss erwirtschaftet wurde.2. Begleitung von Sanierungsbemühungen/Insolvenzplan: 20 %Durchführung von umfangreichen Sanierungsbemühungen mit mehreren Interessenten sowie Prüfung und Unterstützung bei der Ausarbeitung des Insolvenzplans
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vom Gericht festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach den Vorgaben des BGH in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganzen bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 240/04). Nach Würdigung sämtlicher Umstände und sachgerechter Abwägung aller Erschwernisse b ist ein Gesamtzuschlag in Höhe von 30 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für pauschale Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 24.04.2026
Originalbekanntmachung
29.04.2026
4 IN 366/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZEDO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Anja Dold-Rajic und Michael Zeyer, Im Riegel 19, 73450 Neresheim
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724020
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
dhmp Restrukturierung GmbH & Co.KG, Zur Gießerei 16, 76227 Karlsruhe, Gz.: 57007
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Steffen Beck, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:...
4 IN 366/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZEDO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Anja Dold-Rajic und Michael Zeyer, Im Riegel 19, 73450 Neresheim
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724020
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
dhmp Restrukturierung GmbH & Co.KG, Zur Gießerei 16, 76227 Karlsruhe, Gz.: 57007
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Steffen Beck, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 02.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 277.917,63 EUR auszugehen.Bemessungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Sachwalters ist gem. § 12a InsVV der Wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.Gemäß der §§ 10, 3 InsVV sind dem vorläufigen Sachwalter nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls Zu- oder Abschläge zu gewähren.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 02.03.2026 wird Bezug genommen.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung (20%)Im Rahmen der Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung wurden wöchentliche Besprechungen mit dem eigenverwaltenden Geschäftsführer und seinen Beratern zum Fortgang des Verfahrens abgehalten, Überwachung, ob die Liquidität zur Fortführung des Geschäftsbetriebs ausreicht, fand durchgehend statt, ebenso die Kontrolle der laufenden Bestellungen und Optimierungen. Weiter wurde der Vorfinanzierungsantrag der Eigenverwaltung für das Insolvenzgeld für die bei Insolvenzantragstellung vorhandenen rund 30 Mitarbeiter geprüft.Die Betriebsfortführung ergab einen Überschuss. Der dadurch entstehende Vergütungsmehrbetrag ist jedoch nicht ausreichend, um die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters angemessen zu vergüten. Bemühungen um Sanierung : 10%
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vom Gericht festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach den Vorgaben des BGH in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganzen bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 240/04). Nach Würdigung sämtlicher Umstände und sachgerechter Abwägung aller Erschwernisse b ist ein Gesamtzuschlag in Höhe von 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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