Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eno Bau UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Siemensstraße 12, 86899 Landsberg am Lech
Handelsregister
Augsburg, HRB 37643
EUID
DED2102V.HRB37643
Insolvenzgericht
Gericht
Augsburg
Aktenzeichen
IN 1110/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba
Adresse
Viktoriastraße 3b, 86150 Augsburg
Telefon
+49(821)80 99 97 0
E-Mail
augsburg@schwartz.in
Fax
+49(821)80 99 97 2120
Gegenstand des Unternehmens
Eisenflechterarbeiten, Stahlverlegung, Gebäudereinigung sowie Vornahme von Abbrucharbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eno Bau UG (haftungsbeschränkt) wurde durch den Antrag der AOK Hessen eingeleitet. Am 12.02.2026 ordnete das Amtsgericht Augsburg vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Es wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Am 25.03.2026 wurden die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Schließlich wurde der Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit ohne Eröffnung eines Hauptverfahrens beendet.
Originalbekanntmachung
12.02.2026
Az.: IN 1110/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Eno Bau UG (haftungsbeschränkt), Siemensstraße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Catovic Enes
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 37643
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 12.02.2026 um 15:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, Viktoriastraße 3b, 86150 Augsburg, Telefon: +49(821)80 99 97 0, Telefax: +49(821)80 99 97 2120, Email: augsburg@schwartz.in.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Geg...
Az.: IN 1110/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Eno Bau UG (haftungsbeschränkt), Siemensstraße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Catovic Enes
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 37643
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 12.02.2026 um 15:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, Viktoriastraße 3b, 86150 Augsburg, Telefon: +49(821)80 99 97 0, Telefax: +49(821)80 99 97 2120, Email: augsburg@schwartz.in.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
25.03.2026
IN 1110/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Eno Bau UG (haftungsbeschränkt), Siemensstraße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Catovic Enes
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 37643
- Schuldnerin -
|
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 25.03.2026
Originalbekanntmachung
07.04.2026
IN 1110/25
In dem Verfahren über den Antrag
der AOK Hessen, Gernsheimer Straße 43, 64521 Groß-Gerau, Gz.: 79749653
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Eno Bau UG (haftungsbeschränkt), Siemensstraße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten
durch den Geschäftsführer Catovic Enes
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 37643
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.3. Der Streitwert wird auf 9.383,43 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der En...
IN 1110/25
In dem Verfahren über den Antrag
der AOK Hessen, Gernsheimer Straße 43, 64521 Groß-Gerau, Gz.: 79749653
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Eno Bau UG (haftungsbeschränkt), Siemensstraße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten
durch den Geschäftsführer Catovic Enes
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 37643
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.3. Der Streitwert wird auf 9.383,43 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei-
ne Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Do-
kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In
diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin-
sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be-
sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 02.04.2026
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