Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Greiffenberger Aktiengesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Eberlestraße 28, 86157 Augsburg
Handelsregister
Augsburg, HRB 31776
EUID
DED2102V.HRB31776
Insolvenzgericht
Gericht
Augsburg
Aktenzeichen
IN 460/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Georg Stemshorn
Adresse
Provinostraße 52, 86153 Augsburg
Telefon
+49(821)99980680
E-Mail
augsburg@pluta.net
Fax
+49(821)9998068-9
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und Verwaltung, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, von Beteiligungen an Unternehmen aller Art, insbesondere im Bereich Industrie und Handel
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Augsburg hat am 08.05.2026 über den Antrag der Greiffenberger Aktiengesellschaft, Augsburg, das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen eröffnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde gleichzeitig vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Rechtsanwalt Georg Stemshorn aus Augsburg ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bargeld, Guthaben und Forderungen auf ein Insolvenzsonderkonto einzuziehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
08.05.2026
Az.: IN 460/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Greiffenberger Aktiengesellschaft, Eberlestraße 28, 86157 Augsburg, vertreten durch den Vorstand Egretzberger Gernot
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 31776
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Paul-Schwarze-Straße 2, 01097 Dresden, Gz.: DD-0118-2025 JEG/jdz Sitz
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.05.2026 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Georg Stemshorn, Provinostraße 52, 86153 Augsburg, Telefon: +49(821)99980680, Telefax: +49(821)9998068-9, Email: augsburg@pluta.net.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügun...
Az.: IN 460/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Greiffenberger Aktiengesellschaft, Eberlestraße 28, 86157 Augsburg, vertreten durch den Vorstand Egretzberger Gernot
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 31776
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Paul-Schwarze-Straße 2, 01097 Dresden, Gz.: DD-0118-2025 JEG/jdz Sitz
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.05.2026 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Georg Stemshorn, Provinostraße 52, 86153 Augsburg, Telefon: +49(821)99980680, Telefax: +49(821)9998068-9, Email: augsburg@pluta.net.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bargeld, Guthaben und Forderungen auf ein von ihm zu errichtendes Insolvenzsonderkonto einzuziehen .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 08.05.2026
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