Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jokers GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Albert-Einstein-Straße 16, 86899 Landsberg am Lech
Handelsregister
Augsburg, HRB 19274
EUID
DED2102V.HRB19274
Insolvenzgericht
Gericht
Augsburg
Aktenzeichen
8 IN 646/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Montage von technischen Industrieartikeln, insbesondere auf dem Gebiet der Schmiertechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Augsburg hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jokers GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Jokers Verwaltungs GmbH, mit Beschluss vom 23.07.2024 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. In Abänderung des Beschlusses vom 15.07.2024 wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, um das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu sichern. Das Verfügungsverbot umfasst auch die Einziehung von Außenständen und untersagt Drittschuldnern, an die Schuldnerin zu leisten. Durch die Anordnung geht die Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
23.07.2024
IN 646/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Jokers GmbH & Co. KG, Ohmstraße 8 A, 86199 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Jokers Verwaltungs GmbH (führungslos), diese vertreten durch Gesellschafterin WB D2C Group GmbH
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRA 19274
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
In Abänderung des Beschlusses vom 15.7.2024 wird zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) am 23.07.2024 um 09:00 Uhr der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.Durch die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots geht die Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungs...
IN 646/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Jokers GmbH & Co. KG, Ohmstraße 8 A, 86199 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Jokers Verwaltungs GmbH (führungslos), diese vertreten durch Gesellschafterin WB D2C Group GmbH
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRA 19274
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
In Abänderung des Beschlusses vom 15.7.2024 wird zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) am 23.07.2024 um 09:00 Uhr der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.Durch die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots geht die Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 23.07.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.