Vorläufiges Insolvenzverfahren Bayern HRB 19274

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Insolvenzprofil

Jokers GmbH & Co. KG

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Albert-Einstein-Straße 16, 86899 Landsberg am Lech
Handelsregister
Augsburg, HRB 19274
EUID
DED2102V.HRB19274

Insolvenzgericht

Gericht
Augsburg
Aktenzeichen
8 IN 646/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Gegenstand des Unternehmens

Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Montage von technischen Industrieartikeln, insbesondere auf dem Gebiet der Schmiertechnik.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Augsburg hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jokers GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Jokers Verwaltungs GmbH, mit Beschluss vom 23.07.2024 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. In Abänderung des Beschlusses vom 15.07.2024 wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, um das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu sichern. Das Verfügungsverbot umfasst auch die Einziehung von Außenständen und untersagt Drittschuldnern, an die Schuldnerin zu leisten. Durch die Anordnung geht die Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

23.07.2024

IN 646/24 | In dem Verfahren über den Antrag d. Jokers GmbH & Co. KG, Ohmstraße 8 A, 86199 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Jokers Verwaltungs GmbH (führungslos), diese vertreten durch Gesellschafterin WB D2C Group GmbH Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRA 19274 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: In Abänderung des Beschlusses vom 15.7.2024 wird zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) am 23.07.2024 um 09:00 Uhr der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen. Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.Durch die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots geht die Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungs...

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