Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NTC-Systems GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech
Handelsregister
Augsburg, HRB 34824
EUID
DED2102V.HRB34824
Insolvenzgericht
Gericht
Augsburg
Aktenzeichen
1 IN 504/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Stefan Strüwind
Gegenstand des Unternehmens
Dienstleistungen, Entwicklung und Vertrieb in den Bereichen Informationstechnik, Systemlösungen, elektronische Komponenten; elektronische Antriebe, einschließlich Arbeitnehmerüberlassung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NTC-Systems GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Strüwind, hat eine Abschlagsverteilung an die Gläubiger im Rang des § 39 InsO durchgeführt. Für diese Verteilung standen EUR 36.696,34 an Masse zur Verfügung, wobei Forderungen in gleicher Höhe zu berücksichtigen waren. Das Verteilungsverzeichnis ist bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg hinterlegt. Später ist das Insolvenzverfahren eingestellt worden, da gewährleistet ist, dass bei der Schuldnerin weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung vorliegen, § 212 InsO. Gegen die Entscheidung der Verfahrenseinstellung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
19.12.2025
1 IN 504/22
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Strüwind, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NTC-Systems GmbH, Justus-von-LiebigStraße 12, 86899 Landsberg findet eine Abschlagsverteilung an die Gläubiger im Rang des § 39 InsO statt. Verfügbar sind EUR 36.696,34 Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind EUR 36.696,34 Forderungen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen 1 IN 504/22 niedergelegt.
Augsburg, den 19.12.2025
Amtsgericht Augsburg
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
21.01.2026
1 IN 504/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird eingestellt, da gewährleistet ist, dass bei der Schuldnerin nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung vorliegen, § 212 InsO.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachu...
1 IN 504/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird eingestellt, da gewährleistet ist, dass bei der Schuldnerin nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung vorliegen, § 212 InsO.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 20.01.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.