Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
richtigstrom GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Döllgaststraße 5, 86199 Augsburg
Handelsregister
Augsburg, HRB 22969
EUID
DED2102V.HRB22969
Insolvenzgericht
Gericht
Augsburg
Aktenzeichen
7 IN 323/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Dr. Alexander Zarzitzky
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung eigenen Vermögens, Erwerb und Halten von Beteiligungen und Übernahme von Komplementärstellungen bei anderen Gesellschaften sowie Erbringung von Vertriebsdienstleistungen und Energieversorgungsleistungen für gewerbliche Abnehmer
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der richtigstrom GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Schießl, ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt für etwaige Quotenzahlungen aus Forderungsanmeldungen in den Verfahren der VS Broschek Druck GmbH und der Markus Schober Innenausbau und Bodendielen GmbH aufrechterhalten. Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet. Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dr. Alexander Zarzitzky beauftragt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
16.03.2026
7 IN 323/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
richtigstrom GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Schießl Christoph
(Gesellschafter Schießl Christoph und Schießl Tünde),
Alfred-Nobel-Strasse 9 / Südbau 3. Stock, 86156 Augsburg
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 22969
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolff Rapp, Am Schießhaus 1, 01067 Dresden
Gz.: Wolff Albert / W/FL/ richtigstrom/ I/ 0
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
etwaige Quotenzahlungen aus Forderungsanmeldungen in dem Insolvenzverfahren VS Broschek Druck GmbH (AG Lübeck, 53b IN 2/18) sowie in dem Insolvenzverfahren Markus Schober Innenausbau und Bodendielen GmbH (AG Wolfratshausen, IN 76/20)
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsve...
7 IN 323/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
richtigstrom GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Schießl Christoph
(Gesellschafter Schießl Christoph und Schießl Tünde),
Alfred-Nobel-Strasse 9 / Südbau 3. Stock, 86156 Augsburg
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 22969
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolff Rapp, Am Schießhaus 1, 01067 Dresden
Gz.: Wolff Albert / W/FL/ richtigstrom/ I/ 0
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
etwaige Quotenzahlungen aus Forderungsanmeldungen in dem Insolvenzverfahren VS Broschek Druck GmbH (AG Lübeck, 53b IN 2/18) sowie in dem Insolvenzverfahren Markus Schober Innenausbau und Bodendielen GmbH (AG Wolfratshausen, IN 76/20)
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dr. Alexander Zarzitzky beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung . kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung . kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 16.03.2026
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