Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rosenberger GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg
Handelsregister
Augsburg, HRB 11802
EUID
DED2102V.HRB11802
Insolvenzgericht
Gericht
Augsburg
Aktenzeichen
7 IN 338/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Böhm
Gegenstand des Unternehmens
der Handel mit Büromaschinen und Büroartikeln und die Reparatur von Büromaschinen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberger GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Karl-Heinz Rosenberger, wird beim Amtsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen 7 IN 338/22 geführt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Böhm hat eine Verteilung für Alt-Masseverbindlichkeiten in Höhe von 16.659,53 € auf Forderungen in Höhe von 18.382,55 € bekanntgegeben. Für nicht nachrangige Insolvenzforderungen in Höhe von 152.354,13 € steht keine Masse zur Verfügung. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 14.10.2025 ist aufgehoben worden. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten Gelegenheit, bis zum 17.03.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die beabsichtigte Verfahrenseinstellung zu erheben. Das Insolvenzverfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO mit Wirkung vom 11.05.2026 eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
08.05.2025
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
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1. Der Beschluss vom 14.03.2025 über die Bestimmung des Schlusstermins nach § 197 InsO wird aufgehoben.
2. Der Schlusstermin wird abgesetzt.
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Gründe:
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Es findet keine Schlussverteilung statt. Das Verfahren ist nach § 211 InsO einzustellen.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 133.845,13 € zu berücksichtigen und nicht wie unter Ziffer 2. angegeben in Höhe von 1.333.845,13 €.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Ent...
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
|
1. Der Beschluss vom 14.03.2025 über die Bestimmung des Schlusstermins nach § 197 InsO wird aufgehoben.
2. Der Schlusstermin wird abgesetzt.
|
Gründe:
|
Es findet keine Schlussverteilung statt. Das Verfahren ist nach § 211 InsO einzustellen.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 133.845,13 € zu berücksichtigen und nicht wie unter Ziffer 2. angegeben in Höhe von 1.333.845,13 €.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 07.05.2025
Originalbekanntmachung
13.05.2025
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 07.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 12 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.07.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - In...
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 12 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.07.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 08.05.2025
Originalbekanntmachung
17.02.2026
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
|
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 14.10.2025 (Az.: 7 IN 338/22) wird aufgehoben.
2. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.03.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnun...
7 IN 338/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 14.10.2025 (Az.: 7 IN 338/22) wird aufgehoben.
2. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.03.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 17.02.2026
Originalbekanntmachung
19.02.2026
7 IN 338/22
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwallt Böhm hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberger GmbH,
v.d.d. GF Karl-Heinz Rosenberger, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152
Augsburg (Amtsgericht Augsburg, IN 338/22) steht für die Alt-Masseverbindlichkeiten in Höhe von 18.382,55 € ein Betrag in Höhe von
16.659,53 zur Verteilung zur Verfügung. Für die nicht nachrangige Insolvenzforderungen in Höhe von 152.354,13 € ist eine zur Verteilung stehende Masse nicht vorhanden. Das Verzeichnis der zu berücksichtigen den Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -, Schaezlerstraße 13, 86150 Augsburg, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Augsburg
Augsburg, den 18.02.2026
Originalbekanntmachung
12.05.2026
7 IN 338/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Ab...
7 IN 338/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rosenberger GmbH, Hinter dem Schwalbeneck 15, 86152 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rosenberger Karl-Heinz, geb. Rosenberger
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 11802
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 11.05.2026
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