Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DAGIL Baumaschinen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Plattlinger Straße 55 a, 94486 Osterhofen
Handelsregister
Deggendorf, HRB 4312
EUID
DED2201V.HRB4312
Insolvenzgericht
Gericht
Deggendorf
Aktenzeichen
IN 18/26
Phase
Antragsverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb, Errichtung sowie Führung von und Beteiligung an Gesellschaften, Unternehmungen und sonstigen wirtschaftlichen Einrichtungen, Ein-, Verkauf und die Vermietung von Fahrzeugen und Maschinen, u.a. Baumaschinen und -geräte für den Hoch- und Tiefbau, Handel mit Waren, soweit diese zur Erbringung der vorgenannten Leistungen förderlich sind, gewerbsmäßige Vermietung (Leasing) von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern, sämtliche mit der Erbringung der obigen Leistungen verbundenen Servicedienstleistungen, Unternehmensberatung, Organisation von Seminaren, Schulungen und sonstigen Veranstaltungen, Werbetätigkeiten, und Vermittlungstätigkeiten, soweit diese zur Erbringung der vorgenannten Leistungen förderlich sind und soweit eine staatliche Genehmigung hierzu nicht erforderlich ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAGIL Baumaschinen GmbH, vertreten durch den Liquidator Karl Streicher, wurde beim Amtsgericht Deggendorf beantragt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren ist damit nicht eröffnet worden. Rechtsbehelfe können binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
14.04.2026
IN 18/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
DAGIL Baumaschinen GmbH, Plattlinger Straße 55 a, 94486 Osterhofen, vertreten durch den Liquidator Streicher Karl
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRB 4312
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Würzinger & Parringer, Plattlinger Straße 55 a, 94486 Osterhofen
Geschäftszweig/Beschäftigung: Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen anderweitig nicht genannt
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Deggendorf
Amanstr. 17
94469 Deggendorf
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheid...
IN 18/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
DAGIL Baumaschinen GmbH, Plattlinger Straße 55 a, 94486 Osterhofen, vertreten durch den Liquidator Streicher Karl
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRB 4312
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Würzinger & Parringer, Plattlinger Straße 55 a, 94486 Osterhofen
Geschäftszweig/Beschäftigung: Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen anderweitig nicht genannt
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Deggendorf
Amanstr. 17
94469 Deggendorf
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Deggendorf - Insolvenzgericht - 14.04.2026
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