Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WENZEL DesignTec GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Donaustraße 35, 94491 Hengersberg
Handelsregister
Deggendorf, HRB 4833
EUID
DED2201V.HRB4833
Insolvenzgericht
Gericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 323/24
Phase
Forderungsanmeldung
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Produktion, Vertrieb und Erbringung von Serviceleistungen von Systemen für den Design-Bereich sowie Vertrieb von Hard- und Software.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WENZEL DesignTec GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank, ist beim Amtsgericht Deggendorf anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Deggendorf, das Register-Nr. HRB 4833 führt. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 03.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, der Forderungsanmeldung bis zum 10.04.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. Die Bekanntmachung stammt vom Amtsgericht Aschaffenburg als Insolvenzgericht und ist auf den 13.03.2026 datiert.
Originalbekanntmachung
10.07.2025
651 IN 323/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL DesignTec GmbH, Donaustraße 35, 94491 Hengersberg, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRB 4833
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab, Friedrichstraße 15, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteue...
651 IN 323/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL DesignTec GmbH, Donaustraße 35, 94491 Hengersberg, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRB 4833
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab, Friedrichstraße 15, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 778.269,81 EUR auszugehen. Bei der Rechnungslegung für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind Abbuchungen, welche jeweils noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, nämlich am 02.12.2024 (120,00 EUR), am 04.12.2024 (3.000,00 EUR) und am 09.12.2024 (2.000,00 EUR) bzgl. des Anderkontos nicht mehr enthalten gewesen, jedoch haben diese einen Einfluss auf die Berechnungsgrundlage, da zum Zeitpunkt der Aufhebung des vorläufigen Insolvenzverfahrens der Vermögenswert, welcher der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlag, entsprechend geschmälert war.Der Regelbruchteil des vorläufigen Insolvenzverwalters war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 14.342,99 EUR festzusetzen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 95 %, indem er folgende Zuschlagstatbestände geltend macht:- Betriebsfortführung,- Auslandsberührung,- besondere arbeits- und sozialrechtliche Aufgaben sowie- Vorbereitung der übertragenden Sanierung.II. Das Übersteigen des Regelbruchteils um 95 % war gerechtfertigt. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.06.2025 wird Bezug genommen. Ergänzend hierzu sei aber Folgendes ausgeführt:Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelt es sich um eine kleine Gesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Dieses Unternehmen wurde für einen Zeitraum von etwa 3,5 Monaten fortgeführt. Hierfür ist in der Regel ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 b) InsVV zu gewähren, sofern sich die Insolvenzmasse, bzw. der verwaltete Vermögenswert und damit die Berechnungsgrundlage hierdurch nicht bereits entsprechend erhöht haben.Eine Vergleichsberechnung, bei der eine fiktive Berechnungsgrundlage ohne Einbeziehung des Fortführungsüberschusses gebildet worden ist, wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen. Die dabei ermittelte Differenz in der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich auf lediglich 51,00 EUR belaufen, sodass eine Reduzierung des geltend gemachten Zuschlags nicht veranlasst gewesen ist. Dies gilt erst recht, wenn die hinsichtlich der Berechnungsgrundlage geschilderten weiteren betrieblichen Ausgaben berücksichtigt werden, da hierdurch der Fortführungsüberschuss weiter reduziert wird.Bezüglich der Höhe des Vorschusses ist festzuhalten, dass dieser nicht alleine aufgrund quantitativer Merkmale wie der Dauer der Betriebsfortführung oder der Größe des Unternehmens wie beantragt gerechtfertigt wäre. Vielmehr ist hier die ständige Begleitung des Geschäftsbetriebs, insbesondere an die stetige und mit zahlreichen Verhandlungen mit Lieferanten verbundenen Liquidationsplanung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu berücksichtigen, welche vor allem die Mehrarbeit gegenüber einem (vorläufigen) Insolvenzverfahren von mittlerer Schwierigkeit und Komplexität bedeutet.Besonders der geltend gemachten arbeits- und sozialrechtlichen Aufgaben, für welche ein Zuschlag beantragt wird, ist unter Verweisung auf Rechtsprechung des BGH zu arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben zu verweisen, konkret auf den Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18.Diese fallen bei einer Betriebsfortführung regelmäßig an und gehen daher grundsätzlich in jenem Zuschlagstatbestand auf. Allerdings können tatsächliche oder rechtliche Probleme, die im Rahmen der Arbeitgeberfunktion bestehen, zuschlagserhöhend wirken.Angesichts dessen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter in Hinblick auf Überschneidungen der Betriebsfortführung sowie besonderen arbeits- und sozialrechtlichen Aufgaben eine Kürzung vorgenommen hat, die den letztgenannten Zuschlag in weiten Teilen aufzehren, erscheint die moderate Erhöhung des Zuschlagssatzes für die Betriebsfortführung für die hier angefallene Einrichtung und Koordination einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft angemessen.In der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtschau, die alle maßgeblichen Umstände des vorläufigen Insolvenzverfahrens berücksichtigt, erscheint vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und des betragsmäßig überschaubaren Regelbruchteils der beantragte Gesamtzuschlag als geeignet, um eine angemessene Vergütung gemäß § 63 Abs. 1 & Abs. 3 InsO zu gewährleisten.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.III. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 14.342,99 EUR zugrunde gelegt.Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Originalbekanntmachung
13.03.2026
651 IN 323/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL DesignTec GmbH, Donaustraße 35, 94491 Hengersberg, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRB 4833
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 03.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 39, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.04.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenbur...
651 IN 323/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL DesignTec GmbH, Donaustraße 35, 94491 Hengersberg, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Registergericht Register-Nr.: HRB 4833
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 03.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 39, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.04.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 13.03.2026
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