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Insolvenzprofil
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf
Handelsregister
Kempten (Allgäu), HRB 3025
EUID
DED2304V.HRB3025
Insolvenzgericht
Gericht
Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 360/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch
Adresse
Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb einer Bäckerei und Konditorei.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Hans-Georg Gotzler vertreten. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat den Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 14.05.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 404.684,57 EUR berücksichtigt, denen ein Massebestand von 326.777,92 EUR gegenübersteht. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Matthäus Rösch wurden festgesetzt, wobei ein Zuschlag von 50 % aufgrund eines außerordentlichen Mehraufwands bei der Betriebsfortführung und Abwicklung gewährt wurde. Der vollständige Beschluss und die Unterlagen zur Rechnungslegung können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
27.06.2024
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 360/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: XXX €.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters ...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 360/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: XXX €.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.05.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 124.527,63 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Bruchteil von 25 % (Regelsatz) und einen Zuschlag von 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind dabei bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen besonderen Mehraufwand infolge der Betriebsfortführung (vom 28.07.2021 bis 01.09.2021) bei vorhandenem Tagesgeschäftsbetrieb mit erhöhtem Kontroll- und Anwesenheitsaufwand bzw. täglichem Kontakterfordernis. Insolvenzgeldansprüche und Arbeitnehmerfragen mussten für 19 Mitarbeiter geklärt und abgewickelt werden. Die Liquiditätsplanung gestaltete sich schwierig, da der tägliche Absatz abhängig war vom Wetter und dem Touristenaufkommen sowie den wechselnden Pandemiebedingungen. Erhöhter zuschlagsfähiger Aufwand ergab sich durch die drei Verkaufsfilialen, aufwendigem Forderungseinzug, notwendiger Lieferantenbetreuung und Zahlungszusagen an Vertragspartner bis hin zur händischen Inventur. Der wirtschaftliche Erfolg durch die besonderen Bemühungen des Verwalters schlägt sich in den Übererlösen und der voraussichtlich überdurchschnittlichen Gläubigerquote nieder. Die insolvenzrechtliche Buchhaltung bedeutete einen hohen Zusatzaufwand aufgrund des umfangreichen Belegwesens mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen. Die Sanierungsbemühungen erforderten zahlreiche Verhandlungen mit mehreren Übernahmeinteressenten. In der Gesamtschau ist der beantragte Zuschlag gerechtfertigt und festsetzbar. Der Schuldnervertreter äußerte sich im Rahmen der Anhörung nicht.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 26.06.2024
Originalbekanntmachung
23.03.2026
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 360/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: XXX €.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.12.2025.
Ausgehen...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 360/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: XXX €.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.12.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 540.038,24 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 50 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen außerordentlichen Mehraufwand infolge der mehrwöchigen Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung (vom 01.09.2021 bis 30.09.2021) mit erhöhtem Haftungsrisiko und Kontrollaufwand aufgrund überwiegender Bargeschäfte, ständigem Kontakt mit dem Geschäftsführer und der Buchhaltung, Motivation der Mitarbeiter trotz auslaufender Insolvenzgeldzahlungen und bereits erfolgter Kündigungen mit Anpassung der Ladenöffnungszeiten und Schließung von Filialen. Die Vermietergespräche gestalteten sich komplex und aufwändig mit dem Ziel, unnötige Masseverbindlichkeiten zu vermeiden. Das umfangreiche Belegwesen und die buchhalterische Erfassung erforderten einen enormen Mehraufwand.
Die vorzunehmende Vergleichsrechnung der Vergütung mit und ohne Überschuss aus der Betriebsfortführung wurde durchgeführt und beachtet.
Die Begleitung und Abwicklung der 19 bzw. 16 Arbeitsverhältnisse mit entsprechendem Informations- und Betreuungsbedarf einschließlich zweier Kündigungsschutzklagen lösten beim Insolvenzverwalter einen besonderen Mehraufwand aus, nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Betriebseinstellung.
Die angestrebten und kalkulierten Sanierungsopitionen einschließlich Umstrukturierungspläne mit dem Geschäftsführer und schließlich mit potentiellen Interessenten stellten einen weiteren Mehraufwand dar, der zuschlagsfähig ist.
Abschläge aufgrund der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden vorgenommen. (20 %).
In der Gesamtschau ist der beantragte und festgesetzte Zuschlag gerechtfertigt und angemessen zur Abgeltung des hohen Abwicklungsaufwandes (vgl. BGH NZI 2006, 464 ff., BGH NZI 2007, 461; BGH NZI 2008, 544; BGH NZI 2004, 251). Dabei wurde der Aufwand für die Aufarbeitung und Durchsetzung der zahlreichen Anfechtungstatbestände (Prüfung von 1135 Vorgängen) aufgrund der erzielten Massemehrung nicht einmal berücksichtigt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Originalbekanntmachung
24.03.2026
IN 360/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht...
IN 360/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 404.684,57 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 326.777,92 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Originalbekanntmachung
24.03.2026
IN 360/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 404.684,57 EUR steht ein Betrag von 326.777,92 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 19.03.2026
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