Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Limit Bikes GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Sonthofener Straße 2, 87545 Burgberg
Handelsregister
Kempten (Allgäu), HRB 16556
EUID
DED2304V.HRB16556
Insolvenzgericht
Gericht
Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 466/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Robert Saam
Adresse
Eberhardstraße 2, 87435 Kempten
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Zweirädern, Zweiradbekleidung und -zubehör, ferner der Service für und die Wartung und Pflege sowie Reparatur von Zweirädern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Limit Bikes GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Nikolaus Haunsberger-Herold, ist beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) anhängig. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Robert Saam, einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Der Antrag vom 10.02.2026 begründet die Notwendigkeit einer Vergütungserhöhung aufgrund besonderer Umstände, insbesondere Sanierungsbemühungen zur Erhaltung des Betriebs und der Arbeitsplätze sowie die erhebliche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten an einem großen Teil des Warenlagers. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung beträgt ein Vermögenswert von 66.581,88 EUR. Der Verwalter beantragt einen Regelsatz von 25 % sowie einen Zuschlag von 20 %, was als gerechtfertigt angesehen wird. Die Auslagen werden pauschal festgesetzt. Die Entscheidung des Gerichts zur Festsetzung der Vergütung ist am 30.03.2026 ergangen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
31.03.2026
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 466/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Limit Bikes GmbH, Sonthofener Straße 2, 87545 Burgberg, vertreten durch den Geschäftsführer Haunsberger-Herold Markus Nikolaus, geb. Haunsberger
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 16556
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Metzler und Kollegen, Kemptener Straße 46, 87509 Immenstadt, Gz.: 847/25 MA/MA
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Robert Saam, Eberhardstraße 2, 87435 Kempten, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
XXX €.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vor...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 466/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Limit Bikes GmbH, Sonthofener Straße 2, 87545 Burgberg, vertreten durch den Geschäftsführer Haunsberger-Herold Markus Nikolaus, geb. Haunsberger
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 16556
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Metzler und Kollegen, Kemptener Straße 46, 87509 Immenstadt, Gz.: 847/25 MA/MA
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Robert Saam, Eberhardstraße 2, 87435 Kempten, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
XXX €.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.02.2026.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 66.581,88 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Bruchteil von 25 % (Regelsatz) und einen Zuschlag von 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Dabei sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen besonderen Mehraufwand durch seine Sanierungsbemühungen mit Auskunftserteilung und Besichtigungsterminen einiger interessierter Unternehmen mit dem Ziel der Erhaltung des Betriebs und der Arbeitsplätze.
Weiter machte die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters aus, da ein Großteil der Fahrräder und Zubehörteile in Fremdeigentum standen oder sicherungsübereignet waren, insbesondere das gesamte Warenlager in Burgberg. In der Gesamtschau ist der beantragte Zuschlag gerechtfertigt und festsetzbar.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV dabei der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 30.03.2026
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