Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bau- und Möbelwerkstätte Haidn GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Obere Kirchstr. 8, Altenbuch, 94522 Wallersdorf
Handelsregister
Landshut, HRB 4683
EUID
DED2404V.HRB4683
Insolvenzgericht
Gericht
Landshut
Aktenzeichen
IN 370/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Betreiben einer Bau- und Möbelschreinerei.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bau- und Möbelwerkstätte Haidn GmbH ist beim Amtsgericht Landshut anhängig. Am 20.03.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Zuvor wurde im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO über die Zustimmung zum Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter und Herrn Karl Heinrich Haidn vom 07.11.2025 beschlossen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis einschließlich 20.01.2026 Einwendungen gegen diesen Tagesordnungspunkt beim Insolvenzgericht vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn keine wirksamen Einwendungen erhoben werden. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Masseunzulänglichkeit.
Originalbekanntmachung
28.07.2025
IN 370/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Bau- und Möbelwerkstätte Haidn GmbH, Obere Kirchstraße 8, 94522 Wallersdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Haidn Karl Heinrich und Haidn Nadja
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 4683
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 25.07.2025 um 13:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Vladimir Nikolic, Hochstraße 12, 94405 Landau, Telefon: +49(9951)6032290, Telefax: +49((9951)6032299.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann d...
IN 370/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Bau- und Möbelwerkstätte Haidn GmbH, Obere Kirchstraße 8, 94522 Wallersdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Haidn Karl Heinrich und Haidn Nadja
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 4683
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 25.07.2025 um 13:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Vladimir Nikolic, Hochstraße 12, 94405 Landau, Telefon: +49(9951)6032290, Telefax: +49((9951)6032299.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 25.07.2025
Originalbekanntmachung
30.12.2025
IN 370/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bau- und Möbelwerkstätte Haidn GmbH, Obere Kirchstraße 8, 94522 Wallersdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Haidn Karl Heinrich und Haidn Nadja
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 4683
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zum Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter und Herrn Karl Heinrich Haidn vom 07.11.2025, § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.01.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Ein...
IN 370/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bau- und Möbelwerkstätte Haidn GmbH, Obere Kirchstraße 8, 94522 Wallersdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Haidn Karl Heinrich und Haidn Nadja
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 4683
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zum Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter und Herrn Karl Heinrich Haidn vom 07.11.2025, § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.01.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 30.12.2025
Originalbekanntmachung
23.03.2026
IN 370/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bau- und Möbelwerkstätte Haidn GmbH, Obere Kirchstraße 8, 94522 Wallersdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Haidn Karl Heinrich und Haidn Nadja
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 4683
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 20.03.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 20.03.2026
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