Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SCHOTT UG (haftungsbeschränkt), Bagger- und Erdarbeiten
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Fliederstraße 6, OT Ohu, 84051 Essenbach
Handelsregister
Landshut, HRB 8900
EUID
DED2404V.HRB8900
Insolvenzgericht
Gericht
Landshut
Aktenzeichen
IN 811/25
Phase
Antragsverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Bagger- und Erdarbeiten, Pflasterarbeiten, Abbrucharbeiten, Fundamentbohrungen, Gartenteichaushub, Bau von Schwimmteichen, Trockenbauarbeiten, Bauarbeiten und Baudienstleistungen jeglicher Art, welche nicht meisterpflichtig sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCHOTT UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Essenbach wurde durch den Antrag eines Gläubigers eingeleitet. Das zuständige Amtsgericht Landshut hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei bestimmte Voraussetzungen bezüglich der Signatur und des Übermittlungswegs zu beachten sind.
Originalbekanntmachung
19.12.2025
IN 811/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SCHOTT UG (haftungsbeschränkt), Bagger- und Erdarbeiten, Ohu, Fliederstraße 6, 84051 Essenbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Gabler Anita
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 8900
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Bagger- und Erdarbeiten, Pflasterarbeiten, Abbrucharbeiten, Fundamentbohrungen, Gartenteichaushub, Bau von Schwimmteichen, Trockenbauarbeiten, Bauarbeiten und Baudienstleistungen jeglicher Art, welche nicht meisterpflichtig sind
|
Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
D...
IN 811/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SCHOTT UG (haftungsbeschränkt), Bagger- und Erdarbeiten, Ohu, Fliederstraße 6, 84051 Essenbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Gabler Anita
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 8900
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Bagger- und Erdarbeiten, Pflasterarbeiten, Abbrucharbeiten, Fundamentbohrungen, Gartenteichaushub, Bau von Schwimmteichen, Trockenbauarbeiten, Bauarbeiten und Baudienstleistungen jeglicher Art, welche nicht meisterpflichtig sind
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Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 16.12.2025
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