Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Haldenweg 2, 87730 Bad Grönenbach
Handelsregister
Memmingen, HRB 8159
EUID
DED2505V.HRB8159
Insolvenzgericht
Gericht
Memmingen
Aktenzeichen
3 IN 93/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Adresse
Hirnbeinstraße 15, 87435 Kempten (Allgäu)
Telefon
+49(831)206914-70
E-Mail
henrik.brandenburg@mhbk.de
Fax
+49(831)206914-79
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Produktion von elektronischen Geräten mit Software sowie deren Wartung, Montage und Betrieb.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Memmingen hat am 12.05.2026 über den Antrag der Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bad Grönenbach, das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen eröffnet. Zur Sicherung des Vermögens wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Rechtsanwalt Henrik Brandenburg ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Verwalter hat umfassende Befugnisse, darunter die Kassenführung, die Eröffnung eines Sonderkontos, die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld und die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsunternehmen. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des Verwalters. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt. Drittschuldnern ist die Zahlung an die Schuldnerin untersagt; der Verwalter ist ermächtigt, Forderungen einzuziehen. Die Geschäftszwecke der Schuldnerin umfassen Entwicklung und Produktion elektronischer Geräte sowie Hochfrequenztechnik.
Originalbekanntmachung
12.05.2026
3 IN 93/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Haldenweg 2, 87730 Bad Grönenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Auchter Steffen und Bader Werner
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 8159
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Karg & Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen, Gz.: 25/000433 JP
Geschäftszweig: Entwicklung und Produktion von elektronischen Geräten mit Software sowie
deren Wartung, Montage und Betrieb insb. Hochfrequenztechnik in den Sparten Betriebs-/Bahnfunk sowie Objektfunk
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 12.05.2026 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Henrik B...
3 IN 93/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Albert Klein Funktechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Haldenweg 2, 87730 Bad Grönenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Auchter Steffen und Bader Werner
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 8159
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Karg & Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen, Gz.: 25/000433 JP
Geschäftszweig: Entwicklung und Produktion von elektronischen Geräten mit Software sowie
deren Wartung, Montage und Betrieb insb. Hochfrequenztechnik in den Sparten Betriebs-/Bahnfunk sowie Objektfunk
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 12.05.2026 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Hirnbeinstraße 15, 87435 Kempten (Allgäu), Telefon: +49(831)206914-70, Telefax: +49(831)206914-79, Email: henrik.brandenburg@mhbk.de.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Es wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Gem. § 21 Abs. 2 InsO werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter folgende Befugnisse übertragen:
- Kassenführung;
- Eröffnung eines sog. Insolvenzverwalter-Sonderkontos
- Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse gegenüber
Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Telefon, Internet);
- Vorfinanzierung von Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer; weiter wird er zu der damit
verbundenen Eingehung von Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse
ermächtigt.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs.1 S. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, den Beschluss an die Drittschuldner zuzustellen.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 12.05.2026
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