Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Make Well Nutritionals GmbH i.L
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hermann-Aust-Straße 22, 86825 Bad Wörishofen
Handelsregister
Memmingen, HRB 17684
EUID
DED2505V.HRB17684
Insolvenzgericht
Gericht
Memmingen
Aktenzeichen
2 IN 66/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann
Adresse
Uterer Anger 3, 80331 München
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, nicht medizinischen Begleittherapien und Rehabilitatinskonzepte im Human-Bereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Make Well Nutritionals GmbH i.L. ist beim Amtsgericht Memmingen anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Liquidatorin Nicolaus Irmingard vertreten. Im Verfahren sind Verfahrensbevollmächtigte, die Rechtsanwälte SFP Dr. Schulz Fabian, bestellt. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen in Höhe von 228.073,96 EUR festgestellt. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. jur. Matthias Hofmann, der als Insolvenzverwalter tätig war, wurden festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Veröffentlichung betrug 45.575,90 EUR. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von 10.770,93 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 04.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Zuvor waren Forderungen bis zum 03.06.2025 nachträglich anzumelden, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 01.07.2025 lief.
Originalbekanntmachung
04.06.2025
2 IN 66/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Make Well Nutritionals GmbH i.L., Hermann-Aust-Straße 22, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch die Liquidatorin Nicolaus Irmingard
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 17684
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SFP Dr. Schulz Fabian, Maximilianstraße 41, 86150 Augsburg, Gz.: RAF / 1900/raf
1. Die Prüfung der bis 03.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Wide...
2 IN 66/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Make Well Nutritionals GmbH i.L., Hermann-Aust-Straße 22, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch die Liquidatorin Nicolaus Irmingard
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 17684
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SFP Dr. Schulz Fabian, Maximilianstraße 41, 86150 Augsburg, Gz.: RAF / 1900/raf
1. Die Prüfung der bis 03.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 03.06.2025
Originalbekanntmachung
15.04.2026
2 IN 66/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Make Well Nutritionals GmbH i.L., Hermann-Aust-Straße 22, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch die Liquidatorin Nicolaus Irmingard
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 17684
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SFP Dr. Schulz Fabian, Maximilianstraße 41, 86150 Augsburg, Gz.: RAF / 1900/raf
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 228.073,96 EUR steht ein Betrag von 10.770,93 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
15.04.2026
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 66/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Make Well Nutritionals GmbH i.L., Hermann-Aust-Straße 22, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch die Liquidatorin Nicolaus Irmingard
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 17684
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SFP Dr. Schulz Fabian, Maximilianstraße 41, 86150 Augsburg, Gz.: RAF / 1900/raf
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter wurden festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.02.2026.
Angabe der Berechnungsgrundlage für die Veröffentlichung: 45.575,90 €.
An Auslagen wurde die Pauschale v...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 66/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Make Well Nutritionals GmbH i.L., Hermann-Aust-Straße 22, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch die Liquidatorin Nicolaus Irmingard
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 17684
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SFP Dr. Schulz Fabian, Maximilianstraße 41, 86150 Augsburg, Gz.: RAF / 1900/raf
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter wurden festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.02.2026.
Angabe der Berechnungsgrundlage für die Veröffentlichung: 45.575,90 €.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie jeweils 10 % für das zweite und dritte Jahr der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 InsVV - unter Beachtung der Höchstgrenzen des § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV sowie des § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV - festgesetzt.
Bei der Berechnung der Auslagen wurden zudem sechs Zustellungen gemäß Auftrag im Eröffnungsbeschluss nach § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 KV GKG berücksichtigt.
Die Umsatzsteuer ist in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
15.04.2026
2 IN 66/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Make Well Nutritionals GmbH i.L., Hermann-Aust-Straße 22, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch die Liquidatorin Nicolaus Irmingard
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 17684
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SFP Dr. Schulz Fabian, Maximilianstraße 41, 86150 Augsburg, Gz.: RAF / 1900/raf
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Sch...
2 IN 66/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Make Well Nutritionals GmbH i.L., Hermann-Aust-Straße 22, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch die Liquidatorin Nicolaus Irmingard
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Register-Nr.: HRB 17684
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SFP Dr. Schulz Fabian, Maximilianstraße 41, 86150 Augsburg, Gz.: RAF / 1900/raf
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 228.073,96 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 10.770,93 € gegenübersteht.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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