Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
100 East Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald-Geiselgasteig
Handelsregister
München, HRB 264316
EUID
DED2601V.HRB264316
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 11215/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Kanzlei
KAIROS
Person
Rechtsanwältin Susanne Fittkau
Adresse
Mozartstraße 8, 80336 München
Gegenstand des Unternehmens
der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen, die Übernahme der Holdingfunktion und die Erbringung von Beratungsleistungen für Tochterunternehmen sowie der Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Durchführung von Projektentwicklungsmaßnahmen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehende Geschäfte. Die Gesellschaft erbringt keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten im Sinne von § 34c GewO.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat über den Antrag der 100 East Management GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde der Schuldnerin am 06.06.2025 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Damit ist der Schuldnerin allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Den Drittschuldnern ist es verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe sind schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll einzureichen und müssen von qualifizierter elektronischer Signatur sein oder auf sicherem Übermittlungsweg eingehen.
Originalbekanntmachung
06.06.2025
1542 IN 11215/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
100 East Management GmbH, Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264316
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAIROS, Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird der Schuldnerin am 06.06.2025 um 09:30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihr allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerd...
1542 IN 11215/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
100 East Management GmbH, Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 264316
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAIROS, Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird der Schuldnerin am 06.06.2025 um 09:30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihr allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.06.2025
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