Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
arwe Automotive Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Terminalstraße Mitte 18, 85356 München-Flughafen
Handelsregister
München, HRB 220217
EUID
DED2601V.HRB220217
Insolvenzgericht
Gericht
Augsburg
Aktenzeichen
2 IN 182/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Georg Stemshorn
Adresse
Provinostraße 52, 86153 Augsburg
Telefon
+49(821)99980680
E-Mail
augsburg@pluta.net
Fax
+49(821)9998068-9
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Dienstleistungen für die Automobilindustrie bzw. für deren Niederlassungen sowie Händlerbetriebe oder artverwandte Betriebe. Insbesondere Aufbereitung von Werks-, Neu-, Gebraucht- und Vorführwagen, Pflege und Management von Ausstellungsfahrzeugen, Preisauszeichnung, Räder- und Reifenservice, Professionelle Fotoaufnahmen, Einstellen in Internetbörsen, Betrieb von Lackieranlagen, Durchführung hochwertiger Lackierarbeiten, Betrieb von Waschanlagen und Tankstellen, Demontage und Montage von Anbauteilen, Bestückung und Einbau von Ausstattungs- und Sonderzubehör, Lagermanagement, Ersatzteillogistik, Teiledienste, Alternative Reparatursysteme wie Smart- / Spot-Repair oder Dellendrücken, Transport und Logistikdienstleistungen (Fahrzeugtransfer) auf eigener und fremder Achse, Hol- und Bringdienste für Werkstatt, Service und Kundendienst, Werkstatt- und Lackierdienstleistungen sowie alle damit direkt oder indirekt in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Beratungsleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der arwe Automotive Service GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, zuständig ist das Insolvenzgericht Augsburg. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Im Laufe des Verfahrens wurden verschiedene Kostenfestsetzungen für Auslagen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses vorgenommen, darunter für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen. Am 04.06.2025 wurde Rechtsanwalt Georg Stemshorn zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung von Forderungen der arwe Mobility Service GmbH, der ARWE Holding GmbH, der ARWE Mobility Holding GmbH und der arwe CarRental Service GmbH. In diesem Bereich hat er allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Weitere Festsetzungen von Auslagen erfolgten für den Zeitraum der Haftpflichtversicherungen des Insolvenzverwalters Dr. Robert Hänel sowie für den Gläubigerausschuss.
Originalbekanntmachung
19.03.2024
2 IN 182/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
arwe Automotive Service GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 86156 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Feißt Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin, Gz.: Dr. Proske
|
Die zu erstattenden Auslagen (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 17.03.24 - 17.03.25) des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel, Pröllstraße 5, 86157 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolv...
2 IN 182/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
arwe Automotive Service GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 86156 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Feißt Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin, Gz.: Dr. Proske
|
Die zu erstattenden Auslagen (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 17.03.24 - 17.03.25) des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel, Pröllstraße 5, 86157 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.03.2024.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Auslagen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Versicherungssteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 19.03.2024
Originalbekanntmachung
05.04.2024
2 IN 182/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
arwe Automotive Service GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 86156 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Feißt Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin, Gz.: Dr. Proske
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Die zu erstattenden Auslagen (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 17.3.2024 - 17.03.2025) des Mitglieds des Gläubigerausschusses b2planet GmbH wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Versicherungssteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des G...
2 IN 182/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
arwe Automotive Service GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 86156 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Feißt Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin, Gz.: Dr. Proske
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Die zu erstattenden Auslagen (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 17.3.2024 - 17.03.2025) des Mitglieds des Gläubigerausschusses b2planet GmbH wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Versicherungssteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 02.04.2024.Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Gläubigerausschuss entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von 800,00 EUR festzusetzen.
Die Versicherungssteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 05.04.2024
Originalbekanntmachung
04.06.2025
2 IN 182/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
arwe Automotive Service GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 86156 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Feißt Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin, Gz.: Dr. Proske
|
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Georg Stemshorn
Provinostraße 52, 86153 Augsburg
Telefon: +49(821)99980680
Telefax: +49(821)9998068-9
Email: augsburg@pluta.net
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren
- über das Vermögen d. arwe Mobility Service GmbH angemeldeten Forderung lfd. Nr. 198,
- über das Vermögen d. ARWE Holding GmbH angemeldeten Forderung lfd. Nr. 199,
- über das Vermögen d. ARWE Mobility Holding GmbH angemeldeten Forderung lfd. Nr. 200 und
- über das Vermögen d. arwe CarR...
2 IN 182/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
arwe Automotive Service GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 86156 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Feißt Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin, Gz.: Dr. Proske
|
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Georg Stemshorn
Provinostraße 52, 86153 Augsburg
Telefon: +49(821)99980680
Telefax: +49(821)9998068-9
Email: augsburg@pluta.net
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren
- über das Vermögen d. arwe Mobility Service GmbH angemeldeten Forderung lfd. Nr. 198,
- über das Vermögen d. ARWE Holding GmbH angemeldeten Forderung lfd. Nr. 199,
- über das Vermögen d. ARWE Mobility Holding GmbH angemeldeten Forderung lfd. Nr. 200 und
- über das Vermögen d. arwe CarRental Service GmbH angemeldeten Forderung lfd. Nr. 201.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 04.06.2025
Originalbekanntmachung
17.04.2026
2 IN 182/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
arwe Automotive Service GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 86156 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Feißt Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin, Gz.: Dr. Proske
|
Die zu erstattenden Auslagen des Gläubigerausschusses (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 17.03.2026 - 17.03.2027) werden auf Antrag des Mitglieds b2planet GmbH wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Versicherungssteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Versicherungssteuer, erfolgt gem...
2 IN 182/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
arwe Automotive Service GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 86156 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Feißt Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin, Gz.: Dr. Proske
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Die zu erstattenden Auslagen des Gläubigerausschusses (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 17.03.2026 - 17.03.2027) werden auf Antrag des Mitglieds b2planet GmbH wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Versicherungssteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Versicherungssteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 20.03.2026.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Versicherungssteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 16.04.2026
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