Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BAYCON Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Kolpingring 18, 82041 Oberhaching
Handelsregister
München, HRB 269380
EUID
DED2601V.HRB269380
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1500 IN 3069/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
Kauf und Verkauf und Verwaltung von eigenen Immobilien, Halten von Beteiligungen und Büroservice.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat über den Antrag der BAYCON Verwaltungs GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Die Schuldnerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Oberhaching, die sich mit dem Kauf, Verkauf und der Verwaltung von eigenen Immobilien beschäftigt, hatte Insolvenz angemeldet. Das Gericht hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten ein Rechtsbehelf in Form einer sofortigen Beschwerde zu, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München eingelegt werden kann. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
17.04.2026
1500 IN 3069/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BAYCON Verwaltungs GmbH, Kolpingring 18, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Binder Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 269380
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Kauf und Verkauf und Verwaltung von eigenen Immobilien
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.ins...
1500 IN 3069/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BAYCON Verwaltungs GmbH, Kolpingring 18, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Binder Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 269380
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Kauf und Verkauf und Verwaltung von eigenen Immobilien
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.04.2026
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