Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bio G´wölb GmbH Einzelhandel mit Bioprodukten
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hahilingastr. 1, 82041 Oberhaching
Handelsregister
München, HRB 181805
EUID
DED2601V.HRB181805
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 1129/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Marc-André Kuhne
Adresse
Herzogstraße 60, 80803 München
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Biomarktes mit Bistro.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bio G´wölb GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Verfahrensbevollmächtigter der Schuldnerin ist Rechtsanwalt Sebastian Fehse. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marc-André Kuhne. Im Verfahren sind verschiedene Schritte zur Forderungsprüfung und zur Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Erörterung der Schlussrechnung erfolgen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 05.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens sowie Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Zudem wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Ein Abschlag von 10 % auf die Regelvergütung wurde aufgrund des hohen Verwertungsgrades bei Amtsantritt und der fortgeschrittenen Verwertung gerechtfertigt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Vergütungsfestsetzung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden. Die Prüfung der bis zum 18.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 31-40) erfolgte ebenfalls im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 08.04.2026 lief.
Originalbekanntmachung
19.12.2025
1507 IN 1129/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bio G´wölb GmbH Einzelhandel mit Bioprodukten, Hahilingastraße 1, 82041 Oberhaching, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Hadamek Anja und Thalmayr Martina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 181805
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Hö...
1507 IN 1129/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bio G´wölb GmbH Einzelhandel mit Bioprodukten, Hahilingastraße 1, 82041 Oberhaching, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Hadamek Anja und Thalmayr Martina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 181805
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 23.797,08 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 8 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.11.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 8 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.12.2025
Originalbekanntmachung
05.03.2026
1507 IN 1129/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bio G´wölb GmbH Einzelhandel mit Bioprodukten, Hahilingastraße 1, 82041 Oberhaching, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Hadamek Anja und Thalmayr Martina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 181805
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
hat der Insolvenzverwalter am 03.03.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
23.03.2026
1507 IN 1129/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bio G´wölb GmbH Einzelhandel mit Bioprodukten, Hahilingastraße 1, 82041 Oberhaching, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Hadamek Anja und Thalmayr Martina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 181805
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
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1. Die Prüfung der bis 18.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 31-40 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die For...
1507 IN 1129/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bio G´wölb GmbH Einzelhandel mit Bioprodukten, Hahilingastraße 1, 82041 Oberhaching, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Hadamek Anja und Thalmayr Martina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 181805
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
|
1. Die Prüfung der bis 18.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 31-40 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.03.2026
Originalbekanntmachung
14.04.2026
1507 IN 1129/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bio G´wölb GmbH Einzelhandel mit Bioprodukten, Hahilingastraße 1, 82041 Oberhaching, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Hadamek Anja und Thalmayr Martina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 181805
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Sc...
1507 IN 1129/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bio G´wölb GmbH Einzelhandel mit Bioprodukten, Hahilingastraße 1, 82041 Oberhaching, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Hadamek Anja und Thalmayr Martina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 181805
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.04.2026
Originalbekanntmachung
14.04.2026
1507 IN 1129/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bio G´wölb GmbH Einzelhandel mit Bioprodukten, Hahilingastraße 1, 82041 Oberhaching, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Hadamek Anja und Thalmayr Martina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 181805
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der I...
1507 IN 1129/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bio G´wölb GmbH Einzelhandel mit Bioprodukten, Hahilingastraße 1, 82041 Oberhaching, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Hadamek Anja und Thalmayr Martina
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 181805
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 28.604,38 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter selbst legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 28.803,52 EUR zugrunde. Hierin enthalten ist die - korrekt berechnete - zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in Höhe von 2.600,80 EUR. Da sich jedoch die Vergütung um den nachfolgend ausgeführten Abschlag in Höhe von 10 % verringert hat, war der Erstattungsbetrag auch entsprechend auf 2.401,66 EUR herabzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt die Vergütungsfestsetzung in Höhe des Regelsatzes.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.02.2026 und in seinem Schreiben vom 19.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -10 % gerechtfertigt.
Dies fußt insbesondere auf das Vorliegen der Regeltatbestände der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der fortgeschrittenen Verwertung bei Amtsantritt nach § Abs. 2 lit. a) und lit. b) InsVV.
Erleichterungen hieraus werden angenommen, da die letztlich verwerteten Vermögensgegenstände dem Eröffnungsgutachten nach im Wesentlichen bereits während des Antragsverfahrens ausfindig gemacht werden konnten und mithin bei Amtsantritt schon bekannt waren, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 271. Dem Schlussbericht lassen sich keine relevanten Vermögensgegenstände entnehmen, die erst im Laufe der endgültigen Insolvenzverwaltung ausfindig gemacht wurden.
Daneben konnte bereits ein erheblicher Verwertungsgrad zur Eröffnung erzielt werden, § 3 Abs. 2 lit. b) InsVV. So fußt ein Großteil der Berechnungsgrundlage auf dem übernommenen Guthaben aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Höhe von 20.952,69 EUR, was mithin etwa 80 % der Berechnungsgrundlage entspricht, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 276. Ferner ist festzustellen, dass der Schlussrechnung nach die weiteren Verwertungshandlungen im Wesentlichen bereits 2023 abgeschlossen werden konnten. Mit Ausnahme der Steuererstattung EA-Nr. 120 fanden keine nennenswerten Kontobewegungen mehr danach statt.
Den Ausführungen des Insolvenzverwalters hierzu, dass eine Kompensation dieser Aspekte durch die allgemeine Preisentwicklung bzw. Inflation stattgefunden habe, kann nicht gefolgt werden. Nach wiederholter Rechtsprechung des BGH in seinen Entscheidungen vom 04.12.2014, IX ZB 60/13, und vom 17.09.2020, IX ZB 29/19 (bestätigt durch LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2019, 326 T 118/16) ist alleine die seit Inkrafttreten der InsVV erfolgte Geldentwertung kein tauglicher Zuschlagsgrund, solange die Vergütungsstruktur insgesamt dem Insolvenzverwalter noch erlaubt, den für seine Tätigkeit erforderlichen Aufwand zu finanzieren und eine angemessene Entlohnung für seine Arbeit zu erzielen. Ein gravierendes Missverhältnis wird bei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erkannt. Gegenständliches Verfahren ist mit Beginn 2023 und Ende 2026 noch in ausreichender zeitlicher Nähe zur Anpassung der InsVV aus 2021 und somit dem gesetzgeberischen Willen nach als angemessen durch die Sätze der InsVV vergütet anzusehen. Soweit der Insolvenzverwalter auf die seiner Ansicht nach mangelhafte Anpassung der Staffelsätze aus § 2 InsVV im Rahmen der Novellierung aus 2021 verweist, ist es nicht Sache des Gerichts, etwaige Unzulänglichkeit der Gesetzeslage durch einen Zuschlag anzupassen.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, Rn. 42 mwN. Wie bereits ausgeführt, wird ein solches Zurückbleiben wegen dem Vorliegen der Regeltatbestände für einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. a) und lit. b) InsVV angenommen. Die nach Ansicht des Insolvenzverwalters geringe Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalters ist hierbei nicht berücksichtigungsfähiger Umstand. Die Vergütung des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters sind getrennt voneinander zu betrachten. Etwaige Mängel in der Höhe der einen Vergütung sind nicht durch die andere auszugleichen, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 452a.
Verkannt wird nicht, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters sich nicht nur auf die Vermögensverwertung beschränkt und auch zahlreiche weitere Tätigkeiten anfallen. Jedoch stellt die Verwertung die zentrale Aufgabe des Insolvenzverwalters dar, die im gegebenen Fall weniger umfangreich ausgefallen ist als allgemein üblich. Dieses Zurückbleiben ist nach anzuwendender Rechtslage durch einen Abschlag zum Ausdruck zu bringen.
Dass die vom Insolvenzverwalter vorgetragene rechtliche Prüfung der "Genussscheine", obige Umstände auszugleichen vermag, kann nicht erkannt werden. In Anbetracht der obigen Erwägungen - insbesondere zum erzielten Verwertungsgrad - erscheint jedoch ein Überschreiten der "Erheblichkeitsschwelle" von 5 % (vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 InsVV Rn. 8) nicht gegeben.
Es verbleibt damit bei dem unter Gesamtwürdigung in Ansatz gebrachten Abschlag in Höhe von 10 %.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
04.05.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bio G`wölb GmbH Einzelhandel mit Bioprodukten, Hahilingastraße 1, 82041 Oberhaching, mit angezeigter Masseunzulänglichkeit werden die Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
Verfügbar sind 2.161,41 EUR Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind 3.575,40 EUR Masseverbindlichkeiten. Auf festgestellte Forderungen in Höhe von 183.088,90 EUR im Rang des § 38 InsO entfällt keine Quote.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München, Abteilung für Insolvenzsachen, unter der Geschäftsnummer 1507 IN 1129/23 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München, Abteilung für Insolvenzsachen 04.05.2026
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