Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
checkupbox GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
St.-Paul-Straße 9, 80336 München
Handelsregister
München, HRB 298777
EUID
DED2601V.HRB298777
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 1561/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Kanzlei
GSK Stockmann
Person
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Telefon
+49(89)54511-105
E-Mail
henrik.brandenburg@mhbk.de
Fax
+49(89)54511-444
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Vermarktung und Lizenzierung von Produkten im Bereich der innovativen und der digitalen Gesundheit sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. lnsbesondere erbringt die Gesellschaft administrative, technologische und unterstützende Dienstleistungen, entwickelt und vermarktet Technologie, Software, Firmware und Hardware sowie das Training von künstlicher lntelligenz für gesundheitliche und nichtgesundheitlicheZwecke. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Bereich des Gesundheitswesens zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat am 29.04.2026 über den Antrag der checkupbox GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Classen Maximilian und Michl Felix Tobias, Beschluss gefasst. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen ist am 29.04.2026 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henrik Brandenburg bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
29.04.2026
Az.: 1509 IN 1561/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
checkupbox GmbH, St.-Paul-Straße 9, 80336 München, vertreten durch die Geschäftsführer Classen Maximilian und Michl Felix Tobias
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 298777
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GSK Stockmann
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 29.04.2026 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, Telefon: +49(89)54511-105, Telefax: +49(89)54511-444, Email: henrik.brandenburg@mhbk.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anord...
Az.: 1509 IN 1561/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
checkupbox GmbH, St.-Paul-Straße 9, 80336 München, vertreten durch die Geschäftsführer Classen Maximilian und Michl Felix Tobias
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 298777
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GSK Stockmann
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 29.04.2026 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, Telefon: +49(89)54511-105, Telefax: +49(89)54511-444, Email: henrik.brandenburg@mhbk.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.04.2026
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