Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CompuMess Elektronik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lise-Meitner-Straße 4, 85716 Unterschleißheim
Handelsregister
München, HRB 282828
EUID
DED2601V.HRB282828
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 2835/25
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn
Adresse
Ohmstraße 15, 80802 München
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb von elektronischen Stromquellen und Messgeräten sowie diesbezügliche Schulungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CompuMess Elektronik GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht München hat den Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn zum Sachwalter bestellt. Im Rahmen der Eigenverwaltung wurden die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen sowie des endgültigen Sachwalters festgesetzt. Der Sachwalter begleitete die Betriebsfortführung und die Erstellung eines Insolvenzplans. Der Insolvenzplan des Sachwalters in der Fassung vom 20.03.2026 ist bei Gericht eingegangen und wird nicht zurückgewiesen. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, zur Abstimmung über den Plan und zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist für den 23.04.2026 anberaumt. Gegen die Festsetzungsbeschlüsse der Vergütungen können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
31.03.2026
1501 IN 2835/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CompuMess Elektronik GmbH, Lise-Meitner-Straße 4, 85716 Unterschleißheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Koschnike Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 282828
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KebekusPartner, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
|
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Donnerstag, 23.04.2026, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
|Die Gläubiger, der Sachverwalter, die Schuldnerin und die Gesellschafter der Schuldnerin werden zu diesem Termin geladen.
|Die Organvertreter juristischer Personen werden darauf hingewiesen, dass die Organstellung durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs (nicht älter als 1 Monat) nachzuweisen ist.
|Vor ...
1501 IN 2835/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CompuMess Elektronik GmbH, Lise-Meitner-Straße 4, 85716 Unterschleißheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Koschnike Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 282828
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KebekusPartner, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
|
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Donnerstag, 23.04.2026, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
|Die Gläubiger, der Sachverwalter, die Schuldnerin und die Gesellschafter der Schuldnerin werden zu diesem Termin geladen.
|Die Organvertreter juristischer Personen werden darauf hingewiesen, dass die Organstellung durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs (nicht älter als 1 Monat) nachzuweisen ist.
|Vor Teilnahme an dem Termin ist zur Identitätsprüfung ein taugliches Ausweispapier vorzulegen
|Im Gerichtsgebäude finden Zugangskontrollen statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.
|Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
|Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
|Forderungen, gegen die ein Widerspruch nicht erhoben wird, gelten als festgestellt.
|Der Insolvenzplan des Sachwalters ging in der Fassung vom 20.03.2026 bei Gericht ein. Er wird nicht zurückgewiesen.
|In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan (§ 234 InsO), die eingegangenen Stellungnahmen (§ 232 InsO) und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
|Gemäß § 253 Abs. 2 InsO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, für Beteiligte nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan schriftlich oder zu Protokoll spätestens im Abstimmungstermin widerspricht, im Abstimmungstermin gegen den Plan stimmt und glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann, § 253 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO.
|Der Sachwalter ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans noch aufgrund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden § 240 InsO.
|Der Sachwalter wird entsprechend den Regelungen im Eröffnungsbeschluss vom 31.10.2025 damit beauftragt, die gemäß § 235 Abs. 3 InsO erforderlichen Zustellungen durchzuführen und dazu die Abschriften des Insolvenzplans samt Anlagen zu übersenden. Die Zustellungen an die Schuldnerin erfolgt durch das Gericht.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.03.2026
Originalbekanntmachung
18.05.2026
1501 IN 2835/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CompuMess Elektronik GmbH, Lise-Meitner-Straße 4, 85716 Unterschleißheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Koschnike Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 282828
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KebekusPartner, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn, Ohmstraße 15, 80802 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung ...
1501 IN 2835/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CompuMess Elektronik GmbH, Lise-Meitner-Straße 4, 85716 Unterschleißheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Koschnike Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 282828
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KebekusPartner, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn, Ohmstraße 15, 80802 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 29.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 29.04.2026 Bezug genommen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 115 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 115 % gerechtfertigt.
Der Sachwalter hatte in diesem Verfahren folgende Besonderheiten, die von einem Normalfall abweichen und vergütungserhöhend Berücksichtigung finden:
1. Betriebsfortführung (Zuschlag 30 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 29.04.2026 verwiesen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin unverändert über einen Zeitraum von nunmehr zehn Monaten fortgeführt. Nach Verfahrenseröffnung erfolgte weiterhin die Abstimmung der Liquidität sowie der Freigabe von Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zwischen dem Sachwalter und der eigenverwaltenden Schuldnerin nach der im vorläufigen Verfahren etablierten Mechanik.
Die im vorläufigen Verfahren eingerichteten regelmäßigen mündlichen Abstimmungstermin zwischen der eigenverwaltenden Schuldnerin und dem Sachwalter beziehungsweise dessen Mitarbeitern wurden im eröffneten Verfahren fortgeführt. In diesen Termin wurden die jeweils anstehenden operativen Fragestellungen erörtert und abgestimmt.
Ein Zuschlag von 30 % erschien dem Gericht hierfür angemessen, aber auch ausreichend.
Eine Massemehrung aufgrund der Betriebsfortführung ergab sich nicht.
2. Fortsetzung und Abschluss der Sanierungslösung/Erstellung eines Insolvenzplans (Zuschlag 100 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 29.04.2026 verwiesen.
Der Sachwalter begleitete hierbei aktiv den Sanierungsprozess und gestaltete diesen mit.
Am 22.12.2025 wurde die Investorenvereinbarung zwischen der Schuldnerin, den Investoren und dem Sachwalter unterzeichnet.
In der Sitzung des Berichts- und Prüfungstermins am 07.01.2026 wurde der Sachwalter beauftragt, einen Insolvenzplan aufzustellen, mit dessen Erstellung dieser umgehend begann.
Für den erheblichen Aufwand im Zusammenhang mit der Mitwirkung des Sachwalters sowie der begleitenden Tätigkeit in dem Investorenprozess und der Ausarbeitung/Durchführung des Insolvenzplans wurde ein Zuschlag in Höhe von 100 % für angemessen erachtet.
3. Abschlag vorläufige Sachwaltung (Abschlag 15 %):
Da der Sachwalter im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung bereits pflichtgemäß tätig war und vergütet worden ist, rechtfertigt diese Arbeitsleistung einen Abschlag von 15 % auf die Vergütung des endgültigen Sachwalters.
Somit war ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 115 % gerechtfertigt und festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.05.2026
Originalbekanntmachung
18.05.2026
1501 IN 2835/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CompuMess Elektronik GmbH, Lise-Meitner-Straße 4, 85716 Unterschleißheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Koschnike Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 282828
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KebekusPartner, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn, Ohmstraße 15, 80802 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Di...
1501 IN 2835/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CompuMess Elektronik GmbH, Lise-Meitner-Straße 4, 85716 Unterschleißheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Koschnike Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 282828
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KebekusPartner, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn, Ohmstraße 15, 80802 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 29.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 29.04.2026 verwiesen.Nach § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Sachwalter 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 19,5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.04.2026 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 19,5 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
Fortführung des Geschäftsbetriebes (Zuschlag 19,5 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 29.04.2026 verwiesen.
Die Schuldnerin wurde im Jahr 1989 gegründet. Seither ist die Gesellschaft im Handel, Vertrieb und Service von elektrischen Geräten tätig, insbesondere in den Bereichen Stromversorgung, Messtechnik und Systemintegration.
Während der vorläufigen Sachwaltung wurde der Betrieb der Schuldnerin fortgeführt.
Zu den Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung:
1. Beteiligung der Arbeitnehmer/Insolvenzgeldvorfinanzierung:
Ab der Anordnung der vorläufigen Sachwaltung wurde der Betrieb der Schuldnerin mit 13 Arbeitnehmern fortgeführt. Ein wesentlicher Baustein zur Fortführung des Geschäftsbetriebes bestand darin, die Mitarbeiter der Schuldnerin transparent über das Insolvenzverfahren und die Folgen zu unterrichten. Der vorläufige Sachwalter nahm hierzu an einer (virtuellen) Betriebsversammlung der Schuldnerin teil.
2. Warenbeschaffung, Logistik und Vertrieb:
Die Schuldnerin konnte den Bezug von Waren über ihre Lieferanten ohne Unterbrechung fortsetzen.
Weiterhin gelang es der Schuldnerin, Kundenaufträge zu akquirieren. Teilweise war der vorläufige Sachwalter mit Blick auf die möglichen Risiken aus Sicht der Kunden im Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung in diese Gespräche involviert.
3. Finanzplanung und Controlling:
In Abstimmung mit den Generalbevollmächtigten der Schuldnerin implementierte der vorläufige Sachwalter ein mehrstufiges Kontrollsystem zur Überwachung der Liquidität.
Zur betriebswirtschaftlichen Überwachung wurde die Schuldnerin durch den vorläufigen Sachwalter in regelmäßigen Intervallen gebeten, die bestehende Liquiditätsplanung zu aktualisieren und wöchentlich einen Soll-Ist-Abgleich zur Verfügung zu stellen.
4. Auseinandersetzung mit gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten:
Der vorläufige Sachwalter führte hierbei mehrere Gespräche einschließlich begleitender schriftlicher Korrespondenz sowohl mit dem Vertreter eines Gläubigers als auch mit der Geschäftsführung der Schuldnerin und forderte belastbare Unterlagen zum Nachweis der behaupteten Sachverhalte an.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 20 % wurde um 0,5 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag vom 29.04.2026 verwiesen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.05.2026
Originalbekanntmachung
28.05.2026
1501 IN 2835/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CompuMess Elektronik GmbH, Lise-Meitner-Straße 4, 85716 Unterschleißheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Koschnike Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 282828
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KebekusPartner, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 31.05.2026,
24.00 Uhr aufgehoben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.05.2026
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