Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DS Health GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Apothekergasse 8, 82362 Weilheim i.OB
Handelsregister
München, HRB 247094
EUID
DED2601V.HRB247094
Insolvenzgericht
Gericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
IN 217/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel
Adresse
Kirchplatz 9, 82362 Weilheim
Telefon
+49(881)9010900
Fax
+49(881)90109060
Gegenstand des Unternehmens
Vermittlung von ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen im Bereich Früherkennung/Prävention und Konzeption und Organisation dieser Leistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat über den Antrag der DS Health GmbH, Apothekergasse 8, 82362 Weilheim i.OB, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, Eintragung HRB 247094. Der Schuldner wird vertreten durch den Geschäftsführer Dr. von Sobbe Hans-Ulrich. Die Verfahrensbevollmächtigten sind die Rechtsanwälte D'ANTUONO Rechtsanwälte aus Neckarsulm. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen ist am 31.07.2024 um 08:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel aus Weilheim bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
31.07.2024
IN 217/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
DS Health GmbH, Apothekergasse 8, 82362 Weilheim i.OB, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. von Sobbe Hans-Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247094
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D'ANTUONO Rechtsanwälte, Heiner-Fleischmann-Straße 6, 74172 Neckarsulm, Gz.: 125/24 DA09 DA
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.07.2024 um 08:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, Telefon: +49(881)9010900, Telefax: +49(881)90109060.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese...
IN 217/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
DS Health GmbH, Apothekergasse 8, 82362 Weilheim i.OB, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. von Sobbe Hans-Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247094
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D'ANTUONO Rechtsanwälte, Heiner-Fleischmann-Straße 6, 74172 Neckarsulm, Gz.: 125/24 DA09 DA
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.07.2024 um 08:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, Telefon: +49(881)9010900, Telefax: +49(881)90109060.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 31.07.2024
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