Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Euroboden GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Handelsregister
München, HRB 126162
EUID
DED2601V.HRB126162
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch
Adresse
Arabellastraße 19 a, 81925 München
Gegenstand des Unternehmens
An- und Verkauf, Miete und Pacht, Vermietung und Verpachtung und Halten und Verwalten von Immobilien in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland, sowie alle nach § 34 c GewO erlaubnispflichtigen Geschäfte, wie insbesondere die Tätigkeit als Grundstücksmakler und Bauträger.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euroboden GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens sowie im eröffneten Verfahren wurde die Vergütung und die Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch, festgesetzt. Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.08.2023 zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses bestellt. Im Eröffnungsbeschluss vom 30.10.2023 wurde die weitere Bestellung bis zur ersten Gläubigerversammlung beschlossen. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt gemäß Antrag vom 18.01.2024. Für insgesamt 28,5 Stunden Tätigkeit, davon 9,25 Stunden im eröffneten Verfahren, wurde eine Vergütung festgesetzt. Die Auslagenpauschale wurde für Büro- und Fahrtkosten gewährt. Die Umsatzsteuer wurde mit 19 % hinzugefügt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
26.01.2024
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
|
Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Herrn Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch, Arabellastraße 19 a, 81925 München, wurden für die im vorläufigen Verfahren sowie im Vorschusswege für die bisher erbrachte Tätigkeit im eröffneten Verfahren festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des (vorläufig...
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
|
Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Herrn Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch, Arabellastraße 19 a, 81925 München, wurden für die im vorläufigen Verfahren sowie im Vorschusswege für die bisher erbrachte Tätigkeit im eröffneten Verfahren festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 18.01.2024.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.08.2023 zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses bestellt. Im Eröffnungsbeschluss vom 30.10.2023 wurde die weitere Bestellung des Antragstellers als Mitglied des Gläubigerausschusses im eröffneten Insolvenzverfahren bis zur ersten Gläubigerversammlung (§ 67 InsO) beschlossen.
Ein Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall kommt daher eine endgültige Festsetzung lediglich für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Insolvenzeröffnung in Frage. Der beantragte und angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds als Fachanwalt als angemessen zu erachtende Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Obwohl die Handhabung bei Gläubigerausschussmitgliedern in der InsVV nicht ausdrücklich geregelt ist, ist den Ausschussmitgliedern ein angemessener Vorschuss auf ihre Vergütung und ihre bereits entstandenen Auslagen zuzubilligen, wobei hinsichtlich der Vorgehensweise - mit Ausnahme des Entnahmerechts - § 9 InsVV entsprechend anwendbar ist (vgl. Keller Vergütung, Rn. 794; BK-InsO/Blersch InsVV, § 18 Rn. 9; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 17 Rn. 3; MüKo-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 73 Rn. 12, Anh. zu § 65, § 17 InsVV Rn. 12) - Lorenz / Klanke, InsVV -GKG - RVG, 3. Auflage 2017, § 17 InsVV, Rn. 36).
Für insgesamt 28,5 Stunden Tätigkeit (davon 9,25 Stunden im eröffneten Verfahren) kann eine Vergütung gem. § 17 InsVV i.H.v. insgesamt BETRAG EUR (einschließlich Vorschuss) festgesetzt werden. Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei jeweils im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.01.2024 als sachgerecht bestätigt.
Die angesetzte Auslagenpauschale von BETRAG EUR ist mit Büro- und Fahrtkosten begründet.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.01.2024
Originalbekanntmachung
03.07.2025
1509 IN 2357/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Rechtsanwalts Markus W. Kienle, Postfach 80 01 13, 65901 Frankfurt, für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses im Zeitraum vom 14.08.2023 bis 31.05.2025 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß den Anträgen des Mitglieds des Gläubigeraus...
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Rechtsanwalts Markus W. Kienle, Postfach 80 01 13, 65901 Frankfurt, für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses im Zeitraum vom 14.08.2023 bis 31.05.2025 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß den Anträgen des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 10.06.2025.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.08.2023 zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichtstermin vom 11.03.2024 wurde bestimmt, dass der Gläubigerausschuss bestehen und der Antragsteller weiterhin für diesen tätig bleibt.
Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Da die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds nach Stundenaufwand honoriert wird und die Vergütung entsprechend § 271 Abs. 1 BGB mit der Erbringung der Tätigkeit fällig wird, ist eine Abrechnung der bisher erbrachten Stunden zu jedem Zeitpunkt als zulässig anzusehen. Obgleich der BGH auch eine Vorschussgewährung für Ausschussmitglieder in analoger Anwendung von § 9 InsVV als zulässig anerkannt hat, ist eine solche vom Grundsatz her verzichtbar. Mit vorliegendem Beschluss werden Tätigkeiten bis einschließlich 31.05.2025 vergütet.
Der beantragte und angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der konkreten Qualifikation des Mitglieds angemessene Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der glaubhaft dargelegte und durch den Insolvenzverwalter bestätigte Zeitaufwand beläuft sich im vorläufigen Verfahren auf 39,32 Stunden und im eröffneten Verfahren auf 63,16 Stunden.
Insgesamt kann damit ein Vergütungsbetrag von BETRAG EUR netto festgesetzt werden.
Die in den Anträgen geltend gemachten Auslagen für Fahrtkosten waren ebenfalls belegt und sind antragsgemäß in Höhe von BETRAG EUR netto festzusetzen, § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu den Anträgen angehört.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.06.2025
Originalbekanntmachung
05.08.2025
1509 IN 2357/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Herrn Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch, Arabellastraße 19 a, 81925 München, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses im Zeitraum 01.01.2024 bis 21.07.2025 wurde festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 21.07.2025.
Der Antragsteller ist Mitglied des Gläubigerausschusses und hat als solches gem. § 73 Abs...
1509 IN 2357/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Herrn Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch, Arabellastraße 19 a, 81925 München, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses im Zeitraum 01.01.2024 bis 21.07.2025 wurde festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 21.07.2025.
Der Antragsteller ist Mitglied des Gläubigerausschusses und hat als solches gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Da die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds nach Stundenaufwand honoriert wird und die Vergütung entsprechend § 271 Abs. 1 BGB mit der Erbringung der Tätigkeit fällig wird, ist eine Abrechnung der bisher erbrachten Stunden zu jedem Zeitpunkt als zulässig anzusehen. Obgleich der BGH auch eine Vorschussgewährung für Ausschussmitglieder in analoger Anwendung von § 9 InsVV als zulässig anerkannt hat, ist eine solche vom Grundsatz her verzichtbar. Mit vorliegendem Beschluss werden Tätigkeiten im Zeitraum 01.01.2024 bis 21.07.2025 vergütet.
Der beantragte und angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der konkreten Qualifikation des Mitglieds angemessene Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der glaubhaft dargelegte und durch den Insolvenzverwalter bestätigte Zeitaufwand beläuft sich auf 29 Stunden.
Insgesamt kann damit ein Vergütungsbetrag von BETRAG EUR netto festgesetzt werden.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag angehört.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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