Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Euro-Product-Services AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Feringastr. 7, 85774 Unterföhring
Handelsregister
München, HRB 154088
EUID
DED2601V.HRB154088
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1500 IN 846/09
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Gegenstand des Unternehmens
Vermittlung, Einkauf, Vermieten, Verleasen und Verkauf von Produkten aller Art, insbesondere von Produkten der Bürotechnik, Informationstechnik, Telekommunikation, Unterhaltungselektronik und von Großelektrogeräten, Vermittlung von Dienstleistungen, soweit hierfür keine behördliche Genehmigung erforderlich ist, sowie Halten von Beteiligungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euro-Product-Services AG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Axel Bierbach, ist bestellt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch Beschluss vom 04.05.2026 ergänzt festgesetzt worden. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich zwischen dem Sonderinsolvenzverwalter und ehemaligen Organmitgliedern der Schuldnerin ist für den 14.01.2026 anberaumt. Der Vergleich regelt die Abgeltung potenzieller Haftungsansprüche gegen eine Gesamtsumme von 1.850.000,01 Euro, die von den ehemaligen Organmitgliedern als Teilschuldner zu zahlen ist. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
22.12.2025
1500 IN 846/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euro-Product-Services AG, Paul-Gerhardt-Allee 48, 81245 München, vertreten durch den Vorstand Jonas Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 154088
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Vergleich zwischen dem Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der Euro-Product-Services AG und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats der vorgenannten Gesellschaft, den Herren Wiechmann, Dr. Albert, Prof. Dr. Cramer, Dr. Föhr, Forray und Dr. Kurze, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24.11.2025 (5 U 4580/20) gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde,
wird bestimmt auf
Mittwoch, 14.01.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Der Vergleich regelt die endgültige Erledigung und Abgeltung sämtlicher potenzieller Haftungsansprüche der Euro-Product-Services AG, insbesondere...
1500 IN 846/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euro-Product-Services AG, Paul-Gerhardt-Allee 48, 81245 München, vertreten durch den Vorstand Jonas Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 154088
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Vergleich zwischen dem Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der Euro-Product-Services AG und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats der vorgenannten Gesellschaft, den Herren Wiechmann, Dr. Albert, Prof. Dr. Cramer, Dr. Föhr, Forray und Dr. Kurze, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24.11.2025 (5 U 4580/20) gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde,
wird bestimmt auf
Mittwoch, 14.01.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Der Vergleich regelt die endgültige Erledigung und Abgeltung sämtlicher potenzieller Haftungsansprüche der Euro-Product-Services AG, insbesondere Ansprüche wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife, gegen die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von insgesamt € 1.850.000,01, sofern spätestens 4 Wochen nach dem Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung die folgenden Beträge seitens der (ehemaligen) Organmitglieder gezahlt werden, wobei diese als Teilschuldner haften: € 130.000,00 von Herrn Wiechmann, € 519.191,72 von Herrn Dr. Albert, € 285.269,43 von Herrn Prof. Dr. Cramer, € 285.269,43 von Herrn Dr. Föhr, € 345.000,00 von Herrn Forray und € 285.269,43 von Herrn Dr. Kurze.
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.12.2025
Originalbekanntmachung
05.05.2026
1500 IN 846/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euro-Product-Services AG, Paul-Gerhardt-Allee 48, 81245 München, vertreten durch den Vorstand Jonas Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 154088
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wird in Ergänzung zum Beschluss vom 14.09.2010 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die ergänzte Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Ant...
1500 IN 846/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euro-Product-Services AG, Paul-Gerhardt-Allee 48, 81245 München, vertreten durch den Vorstand Jonas Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 154088
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wird in Ergänzung zum Beschluss vom 14.09.2010 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die ergänzte Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.03.2026 aufgrund nachträglich zugeflossener Beträge.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte seinerzeit eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %, welche hier zu berücksichtigen war. Diesbezüglich wird auf die Begründung in seinem Antrag vom 05.07.2010 und auf den Beschluss vom 14.09.2010 Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.05.2026
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