Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EvivaMed Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Franz-Zell-Straße 7, 82211 Herrsching a.Ammersee
Handelsregister
München, HRB 293487
EUID
DED2601V.HRB293487
Insolvenzgericht
Gericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 226/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel
Adresse
Kirchplatz 9, 82362 Weilheim
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit medizintechnischen Produkten und nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln, gesundheitsbezogenen Produkten, Wundversorgungs-Produkten, Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln sowie integrierten Versorgungskonzepten (z. B. Datenmanagement, Tele-Medizin) incl. Vertrieb und Marketing in Deutschland; weiterhin web- basierte Handels- und Geschäftsvermittlung sowie serviceorientierte Fach-Beratung und Produktschulung incl. Reklamationsbearbeitung und Auftragsbearbeitung, Fakturierung sowie Abrechnung mit Leistungserbringern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EvivaMed Deutschland GmbH ist anhängig. Am 23.06.2025 hat der vorläufige Insolvenzverwalter angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt. Am 27.12.2025 hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung am 27.12.2025 zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Am 20.02.2026 hat das Gericht die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Robert Hänel festgesetzt. Die Entnahme aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag vom 18.12.2025. Ausgehend von einem Vermögenswert von 127.527,03 EUR wird die Regelvergütung berechnet. Zuschläge für positive Fortführung des Betriebs (25 %) und intensive Bemühungen um eine übertragende Sanierung (15 %) sowie Besonderheiten der Geschäftsführung (19,47 %) werden gewährt. Die Auslagen werden als Pauschale von 15 % der Vergütung festgesetzt. Die Umsatzsteuer beträgt 19 %. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
25.06.2025
2 IN 226/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EvivaMed Deutschland GmbH, Franz-Zell-Straße 7, 82211 Herrsching, vertreten durch den Geschäftsführer Jantos Detlef
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 293487
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 23.06.2025 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 25.06.2025
Originalbekanntmachung
05.01.2026
2 IN 226/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EvivaMed Deutschland GmbH, Franz-Zell-Straße 7, 82211 Herrsching, vertreten durch den Geschäftsführer Jantos Detlef
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 293487
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für seine Tätigkeit beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 19,47 % über die gesetzliche Vergütung hinaus. Der Antrag kann nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 27.12.2025
Originalbekanntmachung
23.02.2026
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 226/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EvivaMed Deutschland GmbH, Franz-Zell-Straße 7, 82211 Herrsching, vertreten durch den Geschäftsführer Jantos Detlef
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 293487
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Robert Hänel, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.12.2025.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 127.527,03 EUR ...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 226/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EvivaMed Deutschland GmbH, Franz-Zell-Straße 7, 82211 Herrsching, vertreten durch den Geschäftsführer Jantos Detlef
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 293487
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Robert Hänel, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.12.2025.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 127.527,03 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung). Hiervon erhält der vorläufige Verwalter für seine Tätigkeit in der Regel einen Teil von 25 %, § 63 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 19,47 %.
Für die positive Fortführung des Betriebes ist ein Zuschlag von 25 % anzusetzen. Wie der Vergleichsrechnung im Antrag zu entnehmen ist, konnte durch die Fortführung des Unternehmens im vorläufigen Insolvenzverfahren ein positives Ergebnis und damit eine Massemehrung um BETRAG € erzielt werden. So erhöhte sich die Regelvergütung um BETRAG €. Der Zuschlag von 25 % auf die um den Fortführungsgewinn geminderte Berechnungsgrundlage entspräche einem Betrag von BETRAG €. Unter Berücksichtigung der aus den erzielten Einnahmen berechneten höheren Vergütung beläuft sich die zulässige Erhöhung somit auf BETRAG €.
Damit ist noch ein Zuschlag von 4,47 % anzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter bemühte sich intensiv um die Prüfung und Anbahnung einer übertragenden Sanierung des Geschäftsbetriebs. Diese Bemühungen rechtfertigen einen Zuschlag von 15,00 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Ein Zuschlag von 19,47 % erscheint angemessen und war festzusetzen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 20.02.2026
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