Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fisker GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lenbachplatz 6, c/o Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, 80333 München
Handelsregister
München, HRB 260452
EUID
DED2601V.HRB260452
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 10229/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Jaffé Rechtsanwälte
Person
Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé
Adresse
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon
+49(89)255487-00
E-Mail
muenchen@jaffe-rae.de
Fax
+49(89)25548710
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb und die Vermarktung von Elektrofahrzeugen sowie die Erbringung von sämtlichen damit im Zusammenhang stehendenden Service- und Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fisker GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Gupta Geeta, wurde auf Antrag der Schuldnerin beim Amtsgericht München eingeleitet. Am 03.07.2024 wurde zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden Verfügungsbeschränkungen gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erlassen, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Später, am 18.03.2026, hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, was gemäß § 208 Abs. 1 InsO zur Einstellung des Verfahrens führt. Die Bekanntmachung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgte am 19.03.2026.
Originalbekanntmachung
03.07.2024
Az.: 1507 IN 10229/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Fisker GmbH, c/o Orrick, Herrington & Sutcliffe, Lenbachplatz 6, 80333 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Gupta Geeta
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 260452
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hogan Lovells, Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 03.07.2024 um 11:20 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)255487-00, Telefax: +49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters w...
Az.: 1507 IN 10229/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Fisker GmbH, c/o Orrick, Herrington & Sutcliffe, Lenbachplatz 6, 80333 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Gupta Geeta
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 260452
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hogan Lovells, Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 03.07.2024 um 11:20 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)255487-00, Telefax: +49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.07.2024
Originalbekanntmachung
19.03.2026
1507 IN 10229/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fisker GmbH, c/o Orrick, Herrington & Sutcliffe, Lenbachplatz 6, 80333 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Gupta Geeta
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 260452
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 18.03.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.03.2026
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