Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
flavoury GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Pippinger Straße 97 a, 81247 München
Handelsregister
München, HRB 260356
EUID
DED2601V.HRB260356
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1037/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Adresse
Wurzerstraße 17, 80539 München
Telefon
+49 (89) 244196-95
Fax
+49 (89) 244196-97
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines oder mehrerer gastronomischer Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der flavoury GmbH ist am 30.05.2025 um 14:15 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 16.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Bis zum 27.08.2025 besteht die Möglichkeit, den Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 04.06.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei ein Zuschlag von insgesamt 35 % auf die Regelvergütung aufgrund von Massekreditvereinbarungen und Sanierungsbemühungen gerechtfertigt war.
Originalbekanntmachung
02.06.2025
1501 IN 1037/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
flavoury GmbH, Pippinger Straße 97 a, 81247 München, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Maluck Simone, geb. Bernhard und Schulte zur Hause Natasa
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 260356
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d'Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, Büro Remscheid, Elberfelder Straße 39, 42853 Remscheid, Gz.: 380/25
Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines oder mehrerer gastronomischer Dienstleistungen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30.05.2025 um 14.15 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Wurzerstraße 17, 80539 München
Telefon: +49 (89) 244196-95
Telefax: +49 (89) 244196-97
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum ...
1501 IN 1037/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
flavoury GmbH, Pippinger Straße 97 a, 81247 München, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Maluck Simone, geb. Bernhard und Schulte zur Hause Natasa
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 260356
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d'Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, Büro Remscheid, Elberfelder Straße 39, 42853 Remscheid, Gz.: 380/25
Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines oder mehrerer gastronomischer Dienstleistungen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30.05.2025 um 14.15 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Wurzerstraße 17, 80539 München
Telefon: +49 (89) 244196-95
Telefax: +49 (89) 244196-97
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 16.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 27.08.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 24.03.2025 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
06.06.2025
1501 IN 1037/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
flavoury GmbH, Pippinger Straße 97 a, 81247 München, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Maluck Simone, geb. Bernhard und Schulte zur Hause Natasa
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 260356
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d'Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, Büro Remscheid, Elberfelder Straße 39, 42853 Remscheid, Gz.: 380/25
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hat der Insolvenzverwalter am 04.06.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.06.2025
Originalbekanntmachung
22.12.2025
1501 IN 1037/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
flavoury GmbH, Pippinger Straße 97 a, 81247 München, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Maluck Simone, geb. Bernhard und Schulte zur Hause Natasa
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 260356
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d'Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, Büro Remscheid, Elberfelder Straße 39, 42853 Remscheid, Gz.: 380/25
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Wurzerstraße 17, 80539 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzve...
1501 IN 1037/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
flavoury GmbH, Pippinger Straße 97 a, 81247 München, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Maluck Simone, geb. Bernhard und Schulte zur Hause Natasa
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 260356
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d'Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, Büro Remscheid, Elberfelder Straße 39, 42853 Remscheid, Gz.: 380/25
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Wurzerstraße 17, 80539 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.11.2025 (Blatt 124/138 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 21.11.2025 (Blatt 125/128 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt
35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.11.2025 (Blatt 130/135 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 35 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Massekreditvereinbarung (Zuschlag 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 21.11.2025 (Blatt 132/133 d. A.) verwiesen.
Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war der Betrieb gastronomischer Dienstleistungen. Dabei produzierte und vertrieb die Schuldnerin modernes, bekömmliches Essen im Rahmen eines Catering-Angebots für Büros.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde zum 29.05.2025 endgültig eingestellt.
Die Gesellschafterinnen der Schuldnerin gewährten der Schuldnerin ein Betriebsmitteldarlehen. Diese Beträge dienten der Stabilisierung des Geschäftsbetriebs, insbesondere um Vorräte zu erwerben, um das Catering weiter betreiben zu können und gingen per 11. beziehungsweise 16.04.2025 auf dem eigens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichteten Massekreditkonto ein.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte hierbei mit beiden Gesellschafterinnen der Schuldnerin jeweils eine Massekreditvereinbarung ausgehandelt sowie auf- und umgesetzt. Der entsprechende Darlehensvertrag wurde in dem Haus des vorläufigen Insolvenzverwalters entworfen, ohne dass hierfür Kosten zulasten der Masse, etwa durch Beauftragung von Dritten angefallen sind.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 15 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Sanierungsbemühungen (Zuschlag 25 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 21.11.2025 (Blatt 133/134 d. A.) verwiesen.
Eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin nach Insolvenzeröffnung war aufgrund der Ertrags- und Liquiditätslage ohne Einstieg eines Investors nicht möglich.
Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung war es, die langfristige Erhaltung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemeinsam mit der Schuldnerin ein strukturierter Verkaufsprozess organisiert. Dieser wurde dann im Rahmen eines geschlossenen Bieterverfahrens umgesetzt.
Hierbei hat der vorläufige Insolvenzverwalter gemeinsam mit der Geschäftsführung 40 potenzielle Investoren identifiziert und gezielt angesprochen.
Der Ausgang des Bieterverfahrens verlief sodann erfolglos.
Für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters war ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt.
3. Gesamtschau:
Unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen hat der Insolvenzverwalter pauschal einen Abschlag von 5 % vorgenommen.
Dieser Abschlag wird als sachgerecht und ausreichend angenommen.
Somit war ein Zuschlag in Höhe von 35 % gerechtfertigt und festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.12.2025
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