Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Future Telematics GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Fürstenrieder Str. 267, 81377 München
Handelsregister
München, HRB 228485
EUID
DED2601V.HRB228485
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1500 IN 462/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt
Adresse
Barthstraße 16, 80339 München
Gegenstand des Unternehmens
a) Konzeption, Entwicklung, Fertigung und Vertrieb von elektronischen Komponenten und Geräten sowie Entwicklung und Betrieb von Datenbanken und Internetportalen, b) Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen aller Art, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), c) Beteiligung an Gemeinschaftsprojekten, d) Beteiligung an sowie Kooperation mit Einrichtungen, die der Technologie- und Wirtschaftsförderung dienen, e) sowie im Zusammenhang damit, Erbringen von kaufmännischen, technischen und sonstigen nicht genehmigungspflichtigen oder zustimmungsbedürftigen Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Telematics GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Thomas Wiedermann vertreten. Im schriftlichen Verfahren wurden die im Prüfungstermin am 23.07.2019 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderungen (Tabellenblattnummer 45) sowie nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 46-58) geprüft. Beteiligte hatten Gelegenheit, bis zum 21.02.2024 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt hat Vergütungsanträge gestellt. Das Gericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge für Betriebsfortführung, übertragende Sanierung und Haftungsermittlung gewährt, während ein Degressionszuschlag abgelehnt wurde. Ein Gesamtzuschlag von 135 % auf die Regelvergütung wurde anerkannt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
24.01.2024
1500 IN 462/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Future Telematics GmbH, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiedermann Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228485
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am 23.07.2019 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderung Tabellenblattnummer 45 sowie der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 46 - 58 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.02.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erho...
1500 IN 462/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Future Telematics GmbH, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiedermann Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228485
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am 23.07.2019 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderung Tabellenblattnummer 45 sowie der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 46 - 58 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.02.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.01.2024
Originalbekanntmachung
28.03.2024
1500 IN 462/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Future Telematics GmbH, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiedermann Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228485
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren liegen die Vergütungsanträge des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters vor.
Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge i.H.v. 150 % und der vorläufige Insolvenzverwalter i.H.v. 40 %. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.04.2024 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.03.2024
Originalbekanntmachung
24.05.2024
1500 IN 462/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Future Telematics GmbH, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiedermann Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228485
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Barthstraße 16, 80339 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Um...
1500 IN 462/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Future Telematics GmbH, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiedermann Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228485
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Barthstraße 16, 80339 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.02.2024. In Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis vom 04.04.2024 ergänzte der Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag mit Schriftsatz vom 22.04.2024 um weitere Begründung, welche bei der Festsetzung Berücksichtigung gefunden hat. Vor der Festsetzung wurden die Insolvenzgläubiger durch Veröffentlichung im Insolvenzportal zu dem Antrag angehört. Stellungnahmen sind binnen der gesetzten Frist nicht eingegangen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Nicht inbegriffen ist die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Insolvenzverwaltervergütung, da diese aufgrund der vom Antrag abweichenden Festsetzung noch nicht ausreichend genau bestimmt werden kann. Hier ist eine Nachfestsetzung erforderlich.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
Zum Zwecke der Sicherstellung der vollständigen Übertragung der verkauften Assets wurde der Geschäftsbetrieb durch den Insolvenzverwalter auch nach Verfahrenseröffnung noch für drei Monate fortgeführt. Für die in diesem Zusammenhang angefallenen komplexen und mit großem Haftungsrisiko verbundenen Tätigkeiten, welche im Schlussbericht sowie Vergütungsantrag dargelegt werden (insbesondere Liquiditätsplanung, Koordination von Aufträgen, arbeitsrechtliche Maßnahmen), beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 b) InsVV von 60 %. Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort, richtet sich die Höhe des Zuschlags nach dem durch die Betriebsfortführung veranlassten zusätzlichen Aufwand; ein Mindestzuschlag besteht nicht (vgl. BGH v. 10.06.2021 - IX ZB 51/19, NZI 2021, 838 = ZInsO 2021, 1658). In der Literatur und Rechtsprechung werden für die Fortführung von kleineren Unternehmen über mehrere Monate regelmäßig Zuschlagssätze von bis zu 50 % anerkannt (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 Rn. 78). Prozentsätze können abstrakt aber kein Anhaltspunkt für die Angemessenheit sein, da sie nur in Kombination mit der jeweiligen Berechnungsgrundlage zu einem betragsbezogenen Ergebnis führen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 118). Der angesetzte Zuschlag ist im Einzelfall, insbesondere unter Einbeziehung der ergänzenden Stellungnahme des Verwalters vom 22.04.2024, grundsätzlich als angemessen zu erachten. Da sich ein Überschuss aus der Betriebsfortführung nicht ergeben hat, ist eine Vergleichsberechnung zur Berücksichtigung der Massemehrung bei der Zuschlagsbemessung entbehrlich.
Einen weiteren Zuschlag in Höhe von 75 % beantragt der Insolvenzverwalter für Tätigkeiten im Kontext der sanierenden Übertragung, wobei die Besonderheit darin bestand, dass zwei Betriebsteile separat an zwei verschiedene, nicht miteinander verbundene Unternehmen veräußert wurden. Entsprechend sei gegenüber einem Normalfall doppelter Aufwand an Verhandlungen, Verträgen und Erfüllungs- wie Abwicklungstätigkeiten angefallen. Die Auseinandersetzungen mit den beiden Käufern waren langwierig und streitig und keinesfalls mit Verfahrenseröffnung abgeschlossen; vielmehr zogen sich diese bis zu einem halben Jahr darüber hinaus hin. Erst im November 2019 konnte in einem der beiden Fälle der Kaufpreis zur Masse vereinnahmt werden. Auch im anderen Fall musste infolge technischer Versäumnisse bei den Mitarbeitern der Schuldnerin im laufenden Verfahren noch umfangreich über Kaufpreisminderungen nachverhandelt werden. Durch die übertragende Sanierung konnte die Insolvenzmasse im Ergebnis, verglichen mit einer etwaigen Zerschlagungslösung, deutlich bessergestellt und entlastet werden. Zwar stellt die übertragende Sanierung im Gegensatz zu operativen Eigensanierung keine Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne durch Beseitigung der Krisenursachen dar, sondern eine besondere Form der Verwertung, die mit einer Verlagerung der operativen Sanierung auf einen Dritten einhergeht (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 105). Dennoch ist ein Zuschlag grundsätzlich gerechtfertigt, wenn ein besonderer Mehraufwand im Einzelfall begründet war. Vorliegend hat der Insolvenzverwalter einen solchen Aufwand im Schlussbericht und mit Schreiben vom 22.04.2024 glaubhaft dargelegt. Der Zuschlag bezieht sich dabei ausschließlich auf Tätigkeiten, welche nach Verfahrenseröffnung angefallen sind, und die vom Insolvenzverwalter und dessen direkten Mitarbeitern ausgeführt wurden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Erstellung der Kaufvertragsentwürfe an einen Dienstleister delegiert wurde.
Für weitere Tätigkeiten zum Zwecke der Ermittlung von möglichen Geschäftsführerhaftungsansprüchen setzt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 5 % an und begründet diesen mit der langwierigen Sachverhaltsermittlung. Nach Sichtung diverser Unterlagen und Auswertung der Einlassungen des Geschäftsführers ergaben sich zwar letztlich keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von Ansprüchen. Der mit der Sachverhaltsermittlung verbundene Mehraufwand rechtfertigt jedoch einen Zuschlag in der beantragten Höhe.
Schließlich beantragt der Insolvenzverwalter gemäß § 3 Abs. 1c) InsVV einen Degressionszuschlag von 28 %, da die realisierte hohe Masse insbesondere im Zusammenhang mit der Veräußerung der größtenteils immateriellen Vermögenswerte, für welche eine temporäre Betriebsfortführung notwendig war, entstanden sei. Zum Ausgleich für die degressive Regelung des § 2 Abs. 1 InsVV soll in besonderen Fällen die Regelung des § 3 Abs. 1 Buchst. c) InsVV dem Insolvenzverwalter einen Ausgleich dafür gewähren, dass das Ergebnis eines Insolvenzverfahrens und die Höhe der Insolvenzmasse teilweise von dem Erfolg der Tätigkeit des Insolvenzverfahrens abhängt. § 3 Abs. 1 Buchst. c) InsVV macht die Gewährung eines Zuschlags dabei nicht allein von der Höhe der Masse abhängig, da diese evtl. auch ohne ein Zutun des Insolvenzverwalters groß sein kann. In diesen Fällen wäre ein Zuschlag nicht gerechtfertigt. Neben einer großen Masse müssen für einen entsprechenden Zuschlag zwei weitere Voraussetzungen vorliegen. Einerseits muss die große Masse durch einen erheblichen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters gemehrt oder durch den Insolvenzverwalter eine zusätzliche Masse festgestellt worden sein und andererseits die Regelvergütung - gerade unter Berücksichtigung weiterer Zuschläge - angesichts der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als unangemessen anzusehen sein. Von einer großen Masse ist in diesem Zusammenhang meist ab einem Gesamtwert von 250.000 EUR auszugehen (vgl. z.B. BGH, ZInsO 2013, 2305; Graeber/Graeber, InsVV, Rn. 84, 85), teils auch erst ab 350.000 EUR (vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 149). Gemäß der vorgelegten Berechnung des Insolvenzverwalters unter Zugrundelegung der Vergütungssätze der jeweils niedrigeren Stufe ergäbe sich vorliegend ein Erhöhungssatz von 28 %, wobei lediglich der im Rahmen eines erheblichen (nach h.M. mindestens doppelten) Zeitaufwands erzielte Mehrerlös zugrunde zu legen ist, um die Degression systemkonform auszugleichen. Mit Schreiben vom 04.04.2024 wurde der Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass ein Degressionsausgleich grundsätzlich nicht in Betracht komme, wenn der Mehraufwand bereits durch andere Zuschläge ausgeglichen wird (vgl. z.B. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 Rn. 115). Genau dies ist jedoch hier der Fall, da die realisierte hohe Masse mit der Veräußerung größtenteils immaterieller Vermögenswerte, für welche eine Betriebsfortführung notwendig war, begründet ist. Für die Tätigkeitskomplexe der übertragenden Sanierung und der Betriebsfortführung wurden bereits Zuschläge an der oberen Grenze geltend gemacht und für angemessen erachtet. Der Insolvenzverwalter verweist in seiner Stellungnahme vom 22.04.2024 auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10 = NZI 2012, 981, 982), in seinem Wortlaut wie folgt: Kommt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 c) InsVV in Betracht liegen folglich regelmäßig die Voraussetzungen für mehrere, sich in ihren Voraussetzungen überschneidende Zuschlagstatbestände vor, die deshalb nicht isoliert voneinander festgesetzt werden können (BGH NZI 2006, 464). Bei der erforderlichen Bemessung des angemessenen Gesamtzuschlags muss deshalb eine Degression nach § 2 Abs. 1 InsVV ohnehin berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters spricht der BGH damit eben nicht für eine isolierte Festsetzung des Degressionsausgleichs neben weiteren, für denselben Arbeitsaufwand angesetzten Zuschlägen. Vielmehr wird klargestellt, dass der Degressionsausgleich im Rahmen der Gesamtschau mit den anderen geltend gemachten Zuschlagstatbeständen bewertet werden muss (so auch BGH 15.12.2011 - IX ZB 229/09, NZI 2012, 144 = ZInsO 2012, 243; Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 154). Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass ein gesonderter Zuschlag nach § 3 Abs. 1 c) InsVV nicht mehr festzusetzen ist. Vorliegend wurden die Zuschläge für Mehraufwand insbesondere im Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung und der hierfür notwendigen Betriebsfortführung in der Gesamtbetrachtung bereits an der oberen noch vertretbaren Grenze beansprucht. Auch die weiteren Hinweise des Verwalters im Schriftsatz vom 22.04.2024 vermögen nicht zu überzeugen: Dass im Vergütungsantrag die Bemessungsgrundlage, der rechnerische Degressionsausgleich (berechnet mit einer Schwelle von 250.000 EUR) sowie der Gesamtzuschlag geringer angesetzt wurden, als nach dessen Sicht möglich, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für einen Degressionszuschlag zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung nicht gegeben sind. Ebenso geht das Argument fehl, dass die Masse zu Beginn gering war, da z.B. auch eine aufwendige Feststellung von bereits vorhandenem Vermögen unter anderen Umständen - ohne Doppelberücksichtigung - von der Regelung abgedeckt sein kann, vgl. § 3 Abs. 1 lit. c letzter Hs. InsVV (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 155).
Aufgrund der vorausgegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung wird ein Abschlag von 5 % angesetzt. Der Insolvenzverwalter trägt hierzu vor, dass insbesondere die Verhandlungsgespräche im vorläufigen Verfahren eine wesentliche Arbeitserleichterung für das eröffnete Verfahren nicht mit sich gebracht hätten, sodass ein Abschlag in geringer Höhe grundsätzlich als ausreichend zu erachten ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04).
In der Gesamtbetrachtung wurde durch den Verwalter die Gewährung eines Zuschlags von 150 % auf die Regelvergütung beantragt, wobei nach Zusammenrechnung der einzelnen Zuschlagssätze (163 %) und des Abschlags von 5 % ein weiterer Abschlag von 13 % vorgenommen wurde. Die oben als begründet erachteten Zu- und Abschläge belaufen sich auf insgesamt 135 %. Neben der Absetzung des Degressionszuschlags kann auf weitere Abschläge zur Abgeltung von Überschneidungen verzichtet werden, sodass es auch in der Gesamtschau bei einem Gesamtzuschlag in dieser Höhe (135 %) verbleibt.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.05.2024
Originalbekanntmachung
24.05.2024
1500 IN 462/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Future Telematics GmbH, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiedermann Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228485
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.07.2024
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenz...
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Future Telematics GmbH, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiedermann Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228485
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.07.2024
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.05.2024
Originalbekanntmachung
24.05.2024
1500 IN 462/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Future Telematics GmbH, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiedermann Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228485
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Barthstraße 16, 80339 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt ge...
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Future Telematics GmbH, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiedermann Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228485
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Barthstraße 16, 80339 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 40 % (insgesamt also 65 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben: So legt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Mehraufwand im Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen mit mehreren potenziellen Kaufinteressenten für die Veräußerung des Geschäftsbetriebes dar. Hierzu wurden nach Unterzeichnung der erforderlichen Vertraulichkeitsvereinbarungen intensive Gespräche geführt und schließlich mit zwei Interessenten Kaufverträge hinsichtlich unterschiedlicher Vermögensgegenstände vorbereitet. Diese zusätzlichen Belastungen des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen grundsätzlich einen Zuschlag. Aufgrund der Ausführungen im Vergütungsantrag, Tätigkeitsbericht und Insolvenzgutachten ist der beantragte Zuschlag von 20 % als angemessen zu erachten.Zum Zwecke der Umsetzung der anvisierten übertragenden Sanierung wurde der Geschäftsbetrieb mit den noch vorhandenen Mitarbeitern über den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung hinweg aufrechterhalten. Der vorläufige Insolvenzverwalter legt in seinem Tätigkeitsbericht sowie im Insolvenzgutachten diesbezüglich umfangreiche Tätigkeiten dar (z.B. erschwerte Korrespondenz mit der kontoführenden Bank, Insolvenzgeldvorfinanzierung für zwölf Arbeitnehmer, Information von Mitarbeitern und Vertragspartnern, Zahlungszusagen, u.a.). Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH in ZIP 2006, 1008. Der beantragte Zuschlag i.H.v. 20 % gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde im Vergütungsantrag schlüssig dargelegt, wonach eine Kürzung des angesetzten Zuschlages im vorliegenden Fall unterbleiben kann.In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 40 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04).
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.05.2024
Originalbekanntmachung
03.07.2024
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Telematics GmbH, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, (vormals ASTO Telematics GmbH) findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 261.038,16 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 583.404,47 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München -Insolvenzgericht- Geschäftszeichen: 1500 IN 462/19 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München -Insolvenzgericht-
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