Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FWU AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Handelsregister
München, HRB 129417
EUID
DED2601V.HRB129417
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1500 IN 10461/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwälte Chatham Partners PartG mbB
Adresse
Neuer Wall 50, 20354 Hamburg
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung von Produkten und Vermarktungskonzepten sowie die Unterstützung bei der Umsetzung und Implementierung von Vermarktungskonzepten, jeweils in den Bereichen Versicherungen, Investmentfonds, Provisions- Factoring und Zahlungsverkehr für den europäischen und außereuropäischen Markt, die Beratung von institutionellen Anlegern auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung, die Ausführung von versicherungsmathematischen Tätigkeiten jeglicher Art, insbesondere die Übernahme von Passivmanagement für Pensionsfonds, sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften und Unternehmen. Der Betrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft i.S.v. § 20 KAGB sowie Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen i.S.d. § 32 Abs. 1 KWG und Tätigkeiten nach § 34 c GewO gehören nicht zum Gegenstand des Unternehmens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FWU AG, vertreten durch die Vorstände Dirrheimer Alexander, Dr. Dirrheimer Manfred J., Ludwig Lukas, Schneider Bernhard und Wolf Frank, ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1500 IN 10461/24 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Registernummer HRB 129417 eingetragen. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte der Kanzlei Chatham Partners PartG mbB in Hamburg. Im Verfahren ist ein Gläubigerausschuss bestellt, dessen Mitglied Rechtsanwalt Frank Grell eine Vergütung für die Zeit vom 02.08.2024 bis 13.10.2025 festgesetzt bekommen hat. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 21.11.2025. Der Stundensatz und die beantragte Zeitdauer wurden als angemessen und nachgewiesen bestätigt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung der Vergütungsfestsetzung können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Zudem wurde ein Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.07.2024 berichtigt, um ein offensichtliches Schreibversehen bei der Registernummer (HRB statt HRA) zu korrigieren.
Originalbekanntmachung
29.07.2024
1500 IN 10461/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
FWU AG, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Vorstände Dirrheimer Alexander, Dr. Dirrheimer Manfred J., Ludwig Lukas, Schneider Bernhard und Wolf Frank
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 129417
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Chatham Partners PartG mbB, Neuer Wall 50, 20354 Hamburg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
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Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.07.2024 wird im Rubrum hinsichtlich der Angabe zum registergerichtlichen Eintrag der Schuldnerin wie folgt berichtigt:
Die Schuldnerin ist beim Registergericht unter der Registernummer "HRB 129417" (statt "HRA 129417") eingetragen.
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Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.07.2024
Originalbekanntmachung
21.01.2026
1500 IN 10461/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU AG, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Vorstände Dirrheimer Alexander, Dr. Dirrheimer Manfred J., Ludwig Lukas, Schneider Bernhard und Wolf Frank
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 129417
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Chatham Partners PartG mbB, Neuer Wall 50, 20354 Hamburg
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Frank Grell für die Zeit vom 02.08.2024 bis 13.10.2025 wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubi...
1500 IN 10461/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU AG, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Vorstände Dirrheimer Alexander, Dr. Dirrheimer Manfred J., Ludwig Lukas, Schneider Bernhard und Wolf Frank
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 129417
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Chatham Partners PartG mbB, Neuer Wall 50, 20354 Hamburg
|
Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Frank Grell für die Zeit vom 02.08.2024 bis 13.10.2025 wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 21.11.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR und ist angemessen. Die beantragte Zeitdauer ist nachgewiesen, glaubhaft und vom Insolvenzverwalter bestätigt.
Für 22 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.01.2026
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