Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GNO Drei Beteiligungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Zeillerstr. 30, 82031 Grünwald
Handelsregister
München, HRB 173147
EUID
DED2601V.HRB173147
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1504 IN 1126/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke
Adresse
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon
+49(89)25548700
E-Mail
muenchen@jaffe-rae.de
Fax
+49(89)25548710
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung gesellschaftseigenen Vermögens, insbesondere Beteiligung an Gesellschaften, deren Zweck und Gegenstand Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Errichtung von Gebäuden und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden ist. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die in § 34 c Gewerbeordnung aufgeführt sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GNO Drei Beteiligungs GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Zum Sonderinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke bestellt worden. Sein Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Miguel Grosser als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GNO Grundstücksverwaltung GmbH & Co. Objekt Elf KG angemeldeten Forderung. In diesem Bereich hat der Sonderinsolvenzverwalter allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung am 13.02.2024.
Originalbekanntmachung
14.02.2024
1504 IN 1126/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GNO Drei Beteiligungs GmbH, Zeillerstraße 30, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 173147
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stock Georg Joachim, Max-Joseph-Straße 8, 80333 München,
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49(89)25548700
Telefax: +49(89)25548710
Email: muenchen@jaffe-rae.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Miguel Grosser als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. GNO Grundstücksverwaltung GmbH & Co. Objekt Elf KG angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist ...
1504 IN 1126/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GNO Drei Beteiligungs GmbH, Zeillerstraße 30, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 173147
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stock Georg Joachim, Max-Joseph-Straße 8, 80333 München,
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49(89)25548700
Telefax: +49(89)25548710
Email: muenchen@jaffe-rae.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Miguel Grosser als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. GNO Grundstücksverwaltung GmbH & Co. Objekt Elf KG angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.02.2024
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