Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hallhuber GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Taunusstr. 21, 80807 München
Handelsregister
München, HRB 55371
EUID
DED2601V.HRB55371
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 1453/23
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff
Adresse
Nymphenburger Straße 4, 80335 München
Gegenstand des Unternehmens
Einzelhandel mit Modeartikeln aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hallhuber GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Verfahren ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der die Überwachung der Betriebsfortführung im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung übernimmt. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Das Gericht hat die Vergütung und die Auslagen einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt auf Basis der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Der vorläufige Sachwalter erhielt einen Zuschlag von 65 % auf die Regelvergütung, da Besonderheiten der Geschäftsführung vorlagen. Als Gründe für den erhöhten Arbeitsaufwand wurden die Größe des Geschäftsbetriebs mit 148 Filialen im Inland und 42 im europäischen Ausland, die hohe Anzahl von 1.161 Angestellten, die Installation eines gesonderten Kontrollsystems, die Überwachung der Insolvenzgeldfinanzierung, die Prüfung von Eigentums- und Pfandrechten sowie die Begleitung von Sanierungsbemühungen im Rahmen eines M&A-Prozesses genannt. Die Schuldnerin und der Gläubigerausschuss wurden gehört, wobei keine Einwände vorgetragen wurden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
25.06.2025
1509 IN 1453/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hallhuber GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, c/o act AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt,
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 55371
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen bzw. anzufordern.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Au...
1509 IN 1453/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hallhuber GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, c/o act AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt,
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 55371
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen bzw. anzufordern.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 08.04.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR beträgt die Regelvergütung gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 12a der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Der vorläufige Sachwalter beantragt daneben eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %. Nach §§ 3 Abs. 1, 10 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Auf die ausführliche Begründung in Antrag des vorläufigen Sachwalters wird insoweit Bezug genommen.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der - im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters - gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand.
Insoweit wurde insbesondere dargelegt, dass die Überwachung der Betriebsfortführung den vorläufigen Sachwalter aufgrund der Größe des schuldnerischen Geschäftsbetriebs (im Inland 148 Filialen, Shop in Shops und Outlets sowie im europäischen Ausland 42 Filialen und Shop in Shops) und der Umsatzzahlen überdurchschnittlich in Anspruch genommen hat, ein gesondertes Kontrollsystem für das Bestell- und Zahlwesen und die Liquiditätsüberwachung installiert werden musste, der Aufwand der Übernahme der Kassenführungsbefugnis gleichkam und das Ergebnis der Betriebsfortführung die Berechnungsgrundlage nicht adäquat erhöht hat.
Darüber hinaus wurde u.a. geltend gemacht, dass eine aufwändige Überwachung der Durchführung der Insolvenzgeldfinanzierung und der Abrechnung der Differenzlohnansprüche durch den Insolvenzverwalter bzw. sein Team erfolgte und die Schuldnerin bei Insolvenzantragstellung eine hohe Anzahl (1.161 Angestellte) beschäftigte.
Des Weiteren wurde vorgetragen, dass umfangreiche Eigentums-/Pfandrechte beim Sachwalter bzw. der Schuldnerin geltend gemacht wurden und in jedem Einzelfall zusammen mit der Eigenverwaltung u.a. zunächst auch deren Wirksamkeit und Umfang zu prüfen war. Die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten obliegt zwar grds. der Schuldnerin. Im Rahmen der Freigabe der entsprechenden Zahlungen hatte der vorläufige Sachwalter jedoch gem. § 282 Abs. 2 InsO die insolvenzrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Ablösezahlungen zu überprüfen.
Im hiesigen Verfahren musste sich der vorläufige Sachwalter darüber hinaus auch mit der Überwachung und Begleitung der zu lösenden tatsächlichen und rechtlichen Problematiken im Zusammenhang mit den im Ausland gelegenen Betriebsstätten der Schuldnerin auseinandersetzen.
Erläutert wurde auch, dass ein überdurchschnittlicher Mehraufwand aufgrund der Überwachung und Begleitung der Sanierungsbemühungen im Rahmen des M&A-Prozesses aufgrund erforderlicher Prüfungen von Szenarien zur Fortführung und Sanierung des Unternehmens sowie eingegangener Angebote entstanden ist.
Nachdem im vorliegenden Verfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, mehrere Sitzungen stattfanden, hier eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlich war, ist dem vorläufige Sachwalter aufgrund der Komplexität der zu vermittelnden Sachverhalte und der Anzahl der Sitzungen auch insoweit ein Mehraufwand entstanden.
Im Rahmen einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 65 % gerechtfertigt. Der vorläufige Sachwalter beantragt daneben eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %. Nach §§ 3 Abs. 1, 10 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Auf die ausführliche Begründung in Antrag des vorläufigen Sachwalters wird insoweit Bezug genommen.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der - im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters - gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand.
Insoweit wurde insbesondere dargelegt, dass die Überwachung der Betriebsfortführung den vorläufigen Sachwalter hier aufgrund der Größe des schuldnerischen Geschäftsbetriebs (im Inland 148 Filialen, Shop in Shops und Outlets sowie im europäischen Ausland 42 Filialen und Shop in Shops) und der Umsatzzahlen überdurchschnittlich in Anspruch genommen hat, ein gesondertes Kontrollsystem für das Bestell- und Zahlwesen und die Liquiditätsüberwachung installiert werden musste, der Aufwand der Übernahme der Kassenführungsbefugnis gleichkam und das Ergebnis der Betriebsfortführung die Berechnungsgrundlage nicht adäquat erhöht hat.
Darüber hinaus wurde u.a. geltend gemacht, dass eine aufwändige Überwachung der Durchführung der Insolvenzgeldfinanzierung und der Abrechnung der Differenzlohnansprüche durch den Insolvenzverwalter bzw. sein Team erfolgte und die Schuldnerin bei Insolvenzantragstellung eine hohe Anzahl (1.161 Angestellte) beschäftigte.
Des Weiteren wurde vorgetragen, dass umfangreiche Eigentums-/Pfandrechte beim Sachwalter bzw. der Schuldnerin geltend gemacht wurden und in jedem Einzelfall zusammen mit der Eigenverwaltung u.a. zunächst auch deren Wirksamkeit und Umfang zu prüfen war. Die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten obliegt zwar grds. der Schuldnerin. Im Rahmen der Freigabe der entsprechenden Zahlungen hatte der vorläufige Sachwalter jedoch gem. § 282 Abs. 2 InsO die insolvenzrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Ablösezahlungen zu überprüfen.
Im hiesigen Verfahren musste sich der vorläufige Sachwalter darüber hinaus auch mit der Überwachung und Begleitung der zu lösenden tatsächlichen und rechtlichen Problematiken im Zusammenhang mit den im Ausland gelegenen Betriebsstätten der Schuldnerin auseinandersetzen.
Erläutert wurde auch, dass ein überdurchschnittlicher Mehraufwand aufgrund der Überwachung und Begleitung der Sanierungsbemühungen im Rahmen des M&A-Prozesses aufgrund erforderlicher Prüfungen von Szenarien zur Fortführung und Sanierung des Unternehmens sowie eingegangener Angebote entstanden ist.
Nachdem im vorliegenden Verfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, mehrere Sitzungen stattfanden, hier eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlich war, ist dem vorläufige Sachwalter aufgrund der Komplexität der zu vermittelnden Sachverhalte und der Anzahl der Sitzungen auch insoweit ein Mehraufwand entstanden.
Im Rahmen einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 65 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit wurde gem. §§ 8 Abs. 3, 12, 12a InsVV - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Schuldnerin und der Gläubigerausschuss wurden zu dem Antrag des vorläufigen Sachwalters gehört. Einwände wurden nicht vorgetragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.04.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.