Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hartlmaier Technische Handels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Heinrich-Kley-Str. 2, 80807 München
Handelsregister
München, HRB 112408
EUID
DED2601V.HRB112408
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 1420/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann
Adresse
Uterer Anger 3, 80331 München
Gegenstand des Unternehmens
Großhandel mit technischen Gummiwaren für den Industrie,- Brauerei,- Behörden,- und Baustellenbedarf sowie alle damit verbundenen Waren
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hartlmaier Technische Handels GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann ist bestellt und hat seine Vergütung sowie Auslagen festsetzen lassen. Im Verfahren wurden Forderungen angemeldet und geprüft. Eine nachträglich angemeldete Forderung wurde im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei die Frist zum Widerspruch am 02.02.2026 endete. Das Verfahren befindet sich im Endstadium: Mit Genehmigung des Gerichts findet die Schlussverteilung statt. Die Verteilungsmasse beträgt 193.762,63 EUR, während Forderungen in Höhe von 791.502,68 EUR zu berücksichtigen sind. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München niedergelegt. Beteiligte konnten bis zum 07.04.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben.
Originalbekanntmachung
05.02.2024
1507 IN 1420/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hartlmaier Technische Handels GmbH, Heinrich-Kley-Straße 2, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Oettl Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112408
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 47-63 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - ...
1507 IN 1420/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hartlmaier Technische Handels GmbH, Heinrich-Kley-Straße 2, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Oettl Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112408
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 47-63 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.02.2024
Originalbekanntmachung
17.12.2025
1507 IN 1420/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hartlmaier Technische Handels GmbH, Heinrich-Kley-Straße 2, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Oettl Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112408
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Ins...
1507 IN 1420/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hartlmaier Technische Handels GmbH, Heinrich-Kley-Straße 2, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Oettl Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112408
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.01.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 477.289,13 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.01.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 65 % gerechtfertigt. Die Berechnung dieses Gesamtzuschlagstatbestandes setzt sich aus folgenden Einzeltatbeständen zusammen..
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Betriebsfortführung einen Zuschlagstatbestand von 10,36% - 18,21% geltend gemacht. Um die Höhe eines solchen Zuschlags angemessen zu ermitteln, sind die Teile der Berechnungsgrundlage, die gerade durch die Unternehmensfortführung generiert wurden, d.h. die ohne diese voraussichtlich nicht entstanden wären, von dem übrigen Vermögen abzugrenzen. Hierzu ist der vorläufige Insolvenzverwalter vortragspflichtig. Spätestens in seinem Vergütungsantrag hat er die einzelnen, die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung bildenden Vermögensgegenstände danach zu unterscheiden, welche unabhängig von der Unternehmensfortführung bestanden und welche erst durch die Unternehmensfortführung entstehen konnten. Hierbei sind die durch die Unternehmensfortführung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) verursachten Ausgaben zu berücksichtigen.1 Nur dann, wenn nach Abzug dieser Ausgaben ein Überschuss verbleibt, kann dieser vergütungswirksam sein. (Graeber|Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2025 - Online Kommentar §11 InsVV Rn 150). Wurde durch eine Unternehmensfortführung in der vorläufigen Verwaltung einen Überschuss erwirtschaftet, ist auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Bestimmung der angemessenen Höhe des Zuschlags gem. § 3 Abs. 1 Buchst. b) eine Vergleichsrechnung wie beim Insolvenzverwalter des eröffneten Insolvenzverfahrens vorzunehmen. Dabei ist die gegenüber einem Insolvenzverwalter veränderte Vergütungssituation des vorläufigen Insolvenzverwalters zu beachten. (Graeber|Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2025 - Online Kommentar §11 InsVV Rdnr. 149) Durch den Insolvenzverwalter wurden sowohl die Aspekte der Betriebsfortführung dargelegt als auch die Überschüsse aus der Betreibsfortführung berücksichtigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Bemühungen um Einstellung einer Räumungsklage einen Zuschlag von 15 - 20% geltend gemacht. Ein solcher expliziter Zuschlagstatbestand ist in der Rechtsprechung nicht regelmäßig anerkannt. Eine Klärung der rechtlichen Verhältnisse des Schuldners hinsichtlich des Mietverhältnisses und damit untrennbar auch hinsichtlich der Abrechnung der Nebenkosten gehört zu den regelmäßigen Aufgaben des Insolvenzverwalters. Der besondere Mehraufwand, der aus der gütlichen Einigung mit dem Gerichtsvollzieher und dem Vertreter des Vermieters resultiert, stellt jedoch ein besonderer Mehraufwand des Insolvenzverwalters dar, welcher vor allem vor dem Hintergrund der hieraus resultierenden Betriebsfortführung einen Zuschlag rechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Besonderheit von Eigentumsvorbehalten von Lieferanten einen Zuschlag von 15 - 20% geltend gemacht. Die Klärung des Insolvenzverwalters, ob Gegenstände aus dem Besitz des Insolvenzschuldners auch in dessen Eigentum stehen, gehört zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, welche in der Regel durch die vorhergehende Tätigkeit als Sachverständiger erleichtert wird. (Graeber|Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2025 - Online Kommentar §3 InsVV Rdnr. 50 ) In der Regel folgt die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf eine vorherige Tätigkeit als Sachverständiger bzw. vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren. Zu den Aufgaben als Sachverständiger bzw. vorläufiger Insolvenzverwalter gehört die Ermittlung des schuldnerischen Vermögens und damit der späteren Insolvenzmasse. Bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist insbesondere hinsichtlich der Frage, ob in einem konkreten Verfahren eine Erhöhung der Vergütung durch einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 angezeigt ist, darauf zu achten, dass ein Verwalter generell nur für diejenigen Tätigkeiten eine Vergütung und dementsprechend auch einen Zuschlag verlangen kann, die von seinen Aufgaben und Pflichten entsprechend der gesetzlichen Regelung und Ergänzungen durch eventuelle Beschlüsse des Insolvenzgerichts umfasst werden. Die Grundaufgabe eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist die Sicherung und Verwaltung des von ihm vorgefundenen Vermögens des Insolvenzschuldners. Von dieser Aufgabe sind auch Vermögensgegenstände beim Insolvenzschuldner umfasst, welche eventuell mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind. Von der Sicherungsaufgabe als vorläufige Insolvenzverwalter losgelöst ist die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich übertragene Aufgabe als Sachverständiger. Als Sachverständiger hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Aufgabe, die von ihm vorgefundenen Gegenstände, Forderungen und Rechte sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich zu bewerten. Die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse bezüglich der vorhandenen Waren stellt vor allem im Hinblick auf der Möglichkeit eines Absonderungsrechts aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts eine besondere Aufgabe des Insolvenzverwalters dar, welche über den normalen Aufwand einer vorläufigen Insolvenzverwaltung hinausgeht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Sanierungsbemühungen einen Zuschlag von 15 - 20% geltend gemacht. Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind. Im Hinblick auf die übertragende Sanierung des Betriebs des Schuldners im Wege eines "Asset Deals" und des durchgeführten Investorenprozesses ist dieser Zuschlag gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.12.2025
Originalbekanntmachung
17.12.2025
1507 IN 1420/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hartlmaier Technische Handels GmbH, Heinrich-Kley-Straße 2, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Oettl Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112408
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Ins...
1507 IN 1420/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hartlmaier Technische Handels GmbH, Heinrich-Kley-Straße 2, 80807 München, vertreten durch den Geschäftsführer Oettl Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112408
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.01.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.Die Berechnung dieses Gesamtzuschlagstatbestandes setzt sich aus folgenden Einzeltatbestän den zusammen.
Der Insolvenzverwalter hat für die Ausproduktion/ Betriebseinstellung einen Zuschlagstatbestand zwischen 4,41% - 9,38%. Eine Betriebseinstellung im laufenden Insolvenzverfahren stellt allein keine besondere Belastung des Insolvenzverwalters dar, welche ohne weiteres eines Zuschlags gem. § 3 Abs. 1 rechtfertigen würde. Da aus der Grundaufgabe des Insolvenzverwalters, das schuldnerische Vermögen zu verwerten, die Verpflichtung resultiert, entweder den Geschäftsbetrieb des Insolvenzschuldners auf einen neuen Träger zu übertragen, gem. § 1 InsO über einen Insolvenzplan einen Erhalt des Unternehmens zu ermöglichen oder - wenn dies nicht möglich ist - den Betrieb einzustellen und die verbleibenden Vermögensgegenstände zu verwerten, kann ein Zuschlag nicht allein damit begründet werden, der Insolvenzverwalter hätte den schuldnerischen Betrieb einzustellen gehabt. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Belastungen sind als Teil des Zuschlags für die Unternehmensfortführung gem. § 3 Abs. 1 Buchst. b) angemessen zu berücksichtigen. Die sogenannte Ausproduktion, das als ein sorgsam gesteuertes Auslaufen der Produktion definiert werden kann, ist eine Unternehmensfortführung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b). Obgleich die Unternehmensfortführung in der vorläufigen Insolvenzverwaltung durchgeführt wurde, waren im eröffneten Verfahren weitere Maßnahmen wie die Kündigung von Arbeitnehmern sowie die Rückgabe der Mieträume durchzuführen die mit der Unternehmensführung korrespondierten, weshalb ein geringer Zuschlagstatbestand als angemessen erscheint. Der Insolvenzverwalter hat für den aufwendigen Forderungseinzug einen Zuschlagstatbestand zwischen 10-15% geltend gemacht. Zu den Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehört auch der Einzug der Forderungen, die im Rahmen der Unternehmensfortführung des Eröffnungsverfahrens entstanden sind. Für die Berechnung der Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter sind die durch die Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren entstandenen Forderungen, welche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht realisiert werden konnten, nur insoweit von Belang, als sie nicht entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b) von Ausgaben der Unternehmensfortführung abgedeckt werden, sodass kein oder nur ein geringerer Überschuss für einen Zufluss in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters verbleibt. Da es sich bei diesen offenen Forderungen aus der Unternehmensfortführung um Teile der Insolvenzmasse im Sinne von § 35 InsO handelt, würde sich die erfolgreiche Tätigkeit des Insolvenzverwalters des eröffneten Insolvenzverfahrens positiv auf den Wert der Insolvenzmasse und damit positiv auf die Höhe seiner Regelvergütung auswirken. Nach der Rechtsprechung des BGH sind jedoch die offenen Masseverbindlichkeiten aus der Unternehmensfortführung des Eröffnungsverfahrens auch noch im eröffneten Insolvenzverfahren zu berücksichtigen und der Wert der Insolvenzmasse entsprechend zu bereinigen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Forderungen der Insolvenzschuldnerin, welche durch die Unternehmensfortführung generiert wurden, sich nur insoweit positiv auf die Vergütung des Insolvenzverwalters auswirken, als ihnen keine Masseverbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren entgegenstehen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass sich der Insolvenzverwalter in erheblicher Weise mit der Realisierung dieser, aus der Unternehmensfortführung des Eröffnungsverfahrens stammenden Forderungen zu befassen hatte, ohne dass die entsprechenden realisierten Beträge als Bestandteil der Insolvenzmasse behandelt werden und sich dementsprechend positiv auf seiner Regelvergütung auswirken. Ist dies der Fall, hat der Insolvenzverwalter also in einem erheblichen Umfang (eine Vielzahl von Forderungen, besonders wertvolle Forderungen und/oder durch eine schwierige Forderungsbeitreibung) Forderungen beigetrieben, deren Wert jedoch nicht in die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung einfließt, so ist diese besondere, den Insolvenzverwalter nicht unerheblich belastende Tätigkeit durch einen angemessenen Zuschlag auszugleichen. Die Höhe dieses Zuschlages sollte regelmäßig nicht den Betrag überschreiten, der sich ergäbe, würden die entsprechenden Forderungen wie normale Forderungen der Insolvenzschuldnerin behandelt und innerhalb der Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters in voller Höhe berücksichtigt. In Extremsituationen kommt jedoch auch ein darüber hinausgehender Zuschlag in Betracht. (Graeber|Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2025 - Online Kommentar Rdnr. 221) Vor allem im Hinblick auf die hohe Anzahlung von Forderungen erscheint ein Zuschlagstatbestand als gerechtfertigt.Der Insolvenzverwalter hat für die aufwendige Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Geschäftsführer einen Zuschlagstatbestand zwischen 10-15% geltend gemacht. Obwohl ein solcher Tatbestand in der Rechtsprechung nicht anerkannt ist und die Einziehung von Forderungen ein Teil der Regelaufgabe des Insolvenzverwalters darstellt, muss der individuelle Mehraufwand der Tätigkeit betrachtet werden. Sowohl die unberechtigten Kassenentnahmen als auch das uneinsichtige Verhalten des Geschäftsführers stellten eine schwere Behinderung der Arbeit des Insolvenzverwalters dar. Des Weiteren erfolgt nach dem Tod des Geschäftsführers eine aufwendige gütliche Einigung mit der Erbin desselben. Dieser zusätzlich entstandene Aufwand rechtfertigt einen Zuschlag in dieser Höhe. Der Insolvenzverwalter hat für die Umsatzsteuererstattungen einen Zuschlagstatbestand zwischen 5-10% geltend gemacht. Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind (auch in einem vereinfachten Insolvenzverfahren) mit der Regelvergütung abgegolten.1 Ist der Bereich der wenigen, einfachen Steuererklärungen überschritten und eine nicht mehr unerhebliche Belastung des Insolvenzverwalters zu bejahen, sind die beim Insolvenzverwalter entstandenen Belastungen durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigten.(Graeber|Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2025 - Online Kommentar Rdnr. 328). Die Aufgrund der enormen Menge von berücksichtigenden Geschäftsvorfällen wird dieser Zuschlagstatbestand als angemessen anerkannt. Durch den Insolvenzverwalter wurde zusätzlich ein Abschlag in Höhe von 5% wegen der vorläufigen Insolvenzverwaltung angesetzt. Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter.1 § 3 Abs. 2 Buchst. a) geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat.2 Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich. Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet wird, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabwendbar. (Graeber|Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2025 - Online Kommentar Rdnr. Rdnr. 382). Der Abschlag des Insolvenzverwalters hält sich im üblichen Rahmen, wobei die vorläufige Insolvenzverwaltung das Verfahren nicht extrem vereinfacht hat. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.01.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.12.2025
Originalbekanntmachung
15.01.2026
1507 IN 1420/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hartlmaier Technische Handels GmbH, Heinrich-Kley-Straße 2, 80807 München, vertreten durch den Gesellschafter Wurm Johann
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112408
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 12.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 64 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.02.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht...
1507 IN 1420/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hartlmaier Technische Handels GmbH, Heinrich-Kley-Straße 2, 80807 München, vertreten durch den Gesellschafter Wurm Johann
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112408
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 12.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 64 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.02.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.01.2026
Originalbekanntmachung
09.02.2026
1507 IN 1420/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hartlmaier Technische Handels GmbH, Heinrich-Kley-Straße 2, 80807 München, vertreten durch die Gesellschafter Kuparadze Ekaterina, geb. Kuparadze und Wurm Johann
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112408
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.04.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermög...
1507 IN 1420/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hartlmaier Technische Handels GmbH, Heinrich-Kley-Straße 2, 80807 München, vertreten durch die Gesellschafter Kuparadze Ekaterina, geb. Kuparadze und Wurm Johann
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112408
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.04.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.02.2026
Originalbekanntmachung
26.02.2026
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hartlmaier Technische Handels GmbH, München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 193.762,63. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 791.502,68. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts- Insolvenzgericht - München, Geschäftszeichen 1507 IN 1420/20, niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht
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