Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Herbstsonne München GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Orleansstr. 34, 81667 München
Handelsregister
München, HRB 259995
EUID
DED2601V.HRB259995
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1508 IN 2818/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung ambulanter Pflegedienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herbstsonne München GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Henrik Brandenburg hat am 13.10.2025 einen Vergütungsantrag für die vorläufige Insolvenzverwaltung eingereicht. Der Antrag sieht einen Gesamtzuschlag von 61 % vor, der sich aus 16 % für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, 10 % für erschwerende Umstände (fehlende Zusammenarbeit, Abwerbungsversuche) und 35 % für Sanierungsbemühungen (Investorenprozess) zusammensetzt. Das Amtsgericht München hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können binnen zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
01.04.2026
1508 IN 2818/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Herbstsonne München GmbH, Orleansstraße 34, 81667 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nestmann Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 259995
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Schriftsatz vom 13.10.206 wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Vergütungsantrag für die vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem Gesamtzuschlag von 61 % eingereicht.
Den Beteiligten wird bis zum 20.04.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Hierzu kann nach schriftlichem Antrag oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Akteneinsicht gewährt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.03.2026
Originalbekanntmachung
19.05.2026
1508 IN 2818/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Herbstsonne München GmbH, Orleansstraße 34, 81667 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nestmann Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 259995
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt ge...
1508 IN 2818/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Herbstsonne München GmbH, Orleansstraße 34, 81667 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nestmann Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 259995
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 61 %. Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlagstatbestand in Höhe von 16% für die Fortführung des Geschäftsbetriebs beantragt. Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen. Delegiert der vorläufige Insolvenzverwalter einen Teil solcher Tätigkeiten auf Dritte, die vom Schuldner vergütet werden, kann ein Zuschlag gekürzt oder gar versagt werden. Nach der Rechtssprechung und Literatur orientiert sich die Höhe des Zuschlags nach der Größe des Unternehmens gemäß §267 HGB sowie der Dauer der Betriebsfortführung. Die hiesige Schuldnerin kann als kleines Unternehmen definiert werde. Für diese Unternehmen wurde ein Zuschlagstatbestand bis zu 25% als gerechtfertigt anerkannt. Aus der Bedingung der nicht entsprechenden Massemehrung durch die Unternehmensfortführung ergibt sich, dass hierbei zu überprüfen ist, in welcher Weise die Aufrechterhaltung der aktiven Tätigkeit des Unternehmens, sei es auch nur teilweise, die Insolvenzmasse erhöht hat. Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens wirkt sich bereits dann, wenn Überschüsse erzielt werden, über § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b) über eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage positiv auf die Vergütung des Insolvenzverwalters aus. Da jedoch das wirtschaftliche Ergebnis der unternehmerischen Tätigkeit in der Praxis bereits in einem unangemessenen Verhältnis zu dem dafür notwendigen Aufwand stehen kann, kann die dadurch bewirkte Vergütungserhöhung in vielen Fällen als unangemessen anzusehen sein, so dass ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) zwingend notwendig erscheint. Zur Ermöglichung der Bestimmung eines angemessenen Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) ist das Ergebnis der Unternehmensfortführung durch eine gesonderte Einnahmen-/Ausgabenrechnung darzustellen, welche sich auf den Zeitpunkt zu beziehen hat, zu dem das Insolvenzverfahren endete. Nach Berücksichtigung der Vergleichsberechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist ein Zuschlag in Höhe von 16% gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlagstatbestand in Höhe von 10% für die Fortführung des Geschäftsbetriebs beantragt. Ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wesentlich dadurch erschwert, dass der Schuldner jede Zusammenarbeit verweigert kann ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 gerechtfertigt sein. Eine fehlende Mitwirkung oder gar ein Handeln des Insolvenzschuldners oder seiner Organe gegen die Ziele des Insolvenzverfahrens kann die Aufgabenerfüllung des Insolvenzverwalters erheblich belasten und dementsprechend einen Zuschlag rechtfertigen und sollte nicht etwa als vergütungsrechtlich "normal" gewertet werden. Vor allem im Hinblick auf die Abwerbungsversuche der Gesellschafter und der stellvertretenden Pflegedienstleitung sowie der widersprüchlichen Informationen von Seiten der Beteiligten erscheint der Zuschlag des Insolvenzverwalters als gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlagstatbestand in Höhe von 35% für die Sanierung des Geschäftsbetriebs beantragt. Eine Vorbereitung einer übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 rechtfertigen. Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts bereits in der vorläufigen Insolvenzverwaltung entsprechend der gesetzlichen Aufgabenzuweisung oder des gerichtlichen Anordnungsbeschlusses Bestandteil des Aufgabenbereichs des vorläufigen Insolvenzverwalters ist. Wäre dies zu verneinen, können die Vorarbeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters für das Sanierungskonzept des eröffneten Insolvenzverfahrens vollständig in der Vergütung des Insolvenzverwalters des eröffneten Insolvenzverfahrens Berücksichtigung finden. Dass diese Tätigkeit bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt worden ist, steht der vergütungsrechtlichen Berücksichtigung nicht entgegen. Insbesondere wird hierbei auf den durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Investorenprozess sowie die dazugehörenden Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten Bezug genommen. Diese Maßnahmen mündeten in eine Übertragung des Geschäftsbetriebs, wobei die Vorarbeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren vergütungsrechtlich berücksichtigt werden können. Obgleich der Zuschlagstatbestand in Höhe von 35% sehr hoch veranschlagt ist, erscheint dieser im Hinblick auf den eigenverantwortlichen Investorenprozess des vorläufigen Insolvenzverwalters als angemessen. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 61 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.05.2026
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