Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HTG High Tech Gerätebau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Raiffeisenallee 3, 82041 Oberhaching
Handelsregister
München, HRB 84843
EUID
DED2601V.HRB84843
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 176/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Herstellung und Verkauf hochtechnologischer und feinmechanischer Geräte und Maschinen jeder Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HTG High Tech Gerätebau GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht München hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, festgesetzt. Der Antrag des Verwalters auf Erhöhung der Regelvergütung um 75 % wurde gewährt. Als Gründe für den Zuschlag wurden die Betriebsfortführung, erschwerte Informationsbeschaffung aufgrund von Mängeln in der Buchführung, die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung sowie arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und die Insolvenzgeldvorfinanzierung angesehen. Die Regelvergütung betrug 18.435,88 EUR. Die Umsatzsteuer wurde mit 19 % hinzugefügt. Eine Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
26.01.2026
1542 IN 176/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HTG High Tech Gerätebau GmbH, Raiffeisenallee 3, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Doerk Mirko
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 84843
- Schuldnerin -
|
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Hierbei beantragt er einen Zuschlag in Höhe von 75 % über die Regelvergütung hinaus.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts München eingesehen werden.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.01.2026
Originalbekanntmachung
23.02.2026
1542 IN 176/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HTG High Tech Gerätebau GmbH, Raiffeisenallee 3, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Doerk Mirko
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 84843
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß A...
1542 IN 176/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HTG High Tech Gerätebau GmbH, Raiffeisenallee 3, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Doerk Mirko
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 84843
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.522.433,19 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs.3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 18.435,88 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %.
Auf die Begründung in seinem Antrag vom 16.01.2026 wird Bezug genommen.
Nach Auffassung des Gerichts ist im vorliegenden Verfahren die Gewährung eines Zuschlags zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §3Abs 1InsVV gerechtfertigt.
a Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren Der vorläufige Insolvenzverwalter setzte den Geschäftsbetrieb während des vorläufigen Insolvenzverfahrens fort. Die hierdurch bedingte Betriebsfortführung führte zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser hatte nicht nur die wirtschaftliche Fortführbarkeit fortlaufend zu überwachen, sondern auch operative Entscheidungen zu begleiten sowie Zahlungsflüsse, Liquidität und Vertragsbeziehungen zu kontrollieren. Zur nachvollziehbaren Dokumentation der durch die Fortführung entstandenen erhöhten Berechnungsgrundlage wurde dem Vergütungsantrag eine Vergleichsrechnung beigefügt, die die gestiegenen Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb in Relation zu dem beantragten Zuschlag setzt.b) Erschwerte Informationsbeschaffung und Mitwirkungspflichten der SchuldnerinIm Rahmen der Betriebsfortführung ist der vorläufige Insolvenzverwalter in besonderem Maße darauf angewiesen, dass ihm das schuldnerische Unternehmen alle erforderlichen Informationen vollständig, aktuell und nachvollziehbar zur Verfügung stellt. Vorliegend war die Informationsbeschaffung durch Mängel in der Buchführung sowie durch ein unzureichendes Auskunftsverhalten der Schuldnerin erheblich erschwert. Diese Umstände führten zu einem deutlich erhöhten Ermittlungs- und Abstimmungsaufwand, der über die üblichen Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters hinausging. Das Gericht erachtet daher auch insoweit die Zuerkennung eines Zuschlags nach §3Abs1 InsVV für gerechtfertigt.c) Vorbereitung einer übertragenden SanierungDes Weiteren hat der vorläufige Insolvenzverwalter Maßnahmen zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung der Schuldnerin ergriffen. Solche Tätigkeiten, die der Fortführung und Erhaltung des Unternehmens sowie der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen, gehören nicht zu den Regeltätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern stellen einen besonderen Aufwand dar. Insoweit ist festzustellen, dass die hierdurch verursachten zusätzlichen Verhandlungs-, Planungs- und Abstimmungstätigkeiten erheblich über das übliche Maß hinausgingen. Auch dieser Mehraufwand rechtfertigt die Gewährung eines Zuschlags gemäß §3Abs1 InsVV. d) Arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und InsolvenzgeldvorfinanzierungSchließlich ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigte. Zwar begründet die bloße Anzahl der Beschäftigten keinen selbständigen Zuschlagstatbestand. Ein erheblicher Mehraufwand ergibt sich jedoch aus den im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. Diese umfassen insbesondere die Abstimmung mit der Agentur für Arbeit, die Prüfung und Erfassung der Arbeitnehmerdaten sowie die Koordinierung der notwendigen Zahlungsabläufe. Derartige Tätigkeiten werden regelmäßig nicht durch die erhöhte Berechnungsgrundlage abgegolten. Das Gericht hält daher auch insoweit die Gewährung eines Zuschlags gemäß §3Abs1 InsVV für sachlich gerechtfertigt.Zusammenfassend erachtet das Gericht die genannten Umstände als gewichtige Erhöhungsgründe im Sinne des §3Abs1 InsVV, die insgesamt eine spürbare Erhöhung des Arbeits- und Verantwortungsumfangs des vorläufigen Insolvenzverwalters begründen und damit den beantragten Zuschlag in Höhe von 75 % rechtfertigen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10,7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs.3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs.3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.02.2026
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