Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
InMagazin Verlags GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lindwurmstr. 25, 80337 München
Handelsregister
München, HRB 82409
EUID
DED2601V.HRB82409
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1889/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Gegenstand des Unternehmens
Herausgabe von Verlagserzeugnissen jeder Art, ins. Herausgabe des Programmmagazins "InMünchen" sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der InMagazin Verlags GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Kukuk Stefan Marcus, ist beim Amtsgericht München anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Dr. Max Liebig, bestellt. Dieser führte die Betriebsfortführung und initiierte Sanierungsbemühungen sowie Restrukturierungsmaßnahmen, die in einem Asset-Deal mündeten. Der Geschäftsbetrieb wurde am 01.09.2023 als Ganzes übertragen, wobei Massezuflüsse in Höhe von 144.335,66 EUR und ein Kaufpreis von 125.008,00 EUR erzielt wurden. Der vorläufige Insolvenzverwalter reichte am 07.03.2024 einen Vergütungsantrag ein, der Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen beinhaltete. Die Gläubiger und der Schuldner wurden zur Anhörung über den Antrag eingeladen, wobei eine Stellungnahmefrist bis zum 02.05.2024 gesetzt wurde. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden daraufhin festgesetzt. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
11.04.2024
1513 IN 1889/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InMagazin Verlags GmbH, Lindwurmstraße 25, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kukuk Stefan Marcus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 82409
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit erfolgt die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.03.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 49,24 %.
Es besteht für die Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.05.2024 (Eingang bei Gericht).
Akteneinsichtsgesuche sind vorab schriftlich an das Gericht zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.04.2024
Originalbekanntmachung
07.05.2024
1513 IN 1889/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InMagazin Verlags GmbH, Lindwurmstraße 25, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kukuk Stefan Marcus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 82409
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß A...
1513 IN 1889/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InMagazin Verlags GmbH, Lindwurmstraße 25, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kukuk Stefan Marcus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 82409
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 275.357,66 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 49,24 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.03.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung:
Für die Betriebsfortführung wird vom ehemals vorläufigen Insolvenzverwalter ein abstrakter Zuschlag von 40 % angenommen. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist gemäß § 3 Abs. 1 b) 1. Alt. InsVV insbesondere festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Bei einer entsprechend größeren Masse ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen (vgl. BGH v. 13.11.2008 - IX ZB 141/07). Ein Zuschlag für den Mehraufwand für die Betriebsfortführung kommt hier in Betracht, da der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter bei Antragstellung einen laufenden Geschäftsbetrieb vorgefunden hat. Der Geschäftsbetrieb wurde uneingeschränkt aufrechterhalten. Dabei mussten u. a. intensive Gespräche mit den Beteiligten geführt werden und sodann anhand der Unterlagen geprüft werden, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Fortführung des Geschäftsbetriebes in tatsächlicher Hinsicht vorlagen. Für den laufenden Betrieb mussten u. a. entsprechende Zahlungszusagen erteilt bzw. aus Vorauszahlungen geleistet werden. Im Ergebnis konnte das Unternehmen schließlich im Rahmen eines Asset-Deals zum 01.09.2023 als Ganzes erfolgreich übertragen werden. Die Betriebsfortführung führte zu Massezuflüssen von 144.335,66 EUR. Ein abstrakter Zuschlag von 40 % ist daher angemessen. Die Vergleichsberechnung ergab einen Zuschlag von 32,63 %. - Sanierungsbemühungen / Restrukturierungsmaßnahmen:Für die Sanierungsbemühungen / Restrukturierungsmaßnahmen wird ein abstrakter Zuschlag von 30 % beantragt. Dieser Zuschlagstatbestand ist grundsätzlich anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626 = ZInsO 2004, 909). Parallel zur Betriebsfortführung wurde durch den Unterzeichner die Übertragung des Geschäftsbetriebes als Ganzes sowie die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen eines Asset-Deals geprüft und vorangetrieben. Der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter legte das Hauptaugenmerk im Antragsverfahren auf die Suche nach einem neuen Investor für die Übernahme des Geschäftsbetriebes. Es wurde vom Geschäftsführer ein Investorenexposé in enger Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter erstellt. Mit potentiellen Investoren wurden aufwändige Gespräche geführt. Es wurde ein Kaufvertragsentwurf ausgearbeitet. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung konnte bereits ein ausverhandeltes und bereits von der Käuferin unterzeichnetes und verbindliches Angebot auf Übernahme des Geschäftsbetriebes als Ganzes vorgelegt werden. Der beantragte Zuschlag von 30 % ist daher angemessen und gerechtfertigt. Nachdem als Ergebnis dieser Bemühungen die Zahlung eines Kaufpreises von 125.008,00 EUR erfolgte und der vorläufige Verwalter daher schon über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage im Rahmen der Vergütung partizipiert, ist eine Vergleichsberechnung, analog wie bei der Betriebsfortführung, dahingehend durchzuführen, ob der angesetzte Zuschlag von 30 % entsprechend zu kürzen ist. Der tatsächlich zu berücksichtigende Zuschlag beträgt 16,61 %.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 49,24 % gerechtfertigt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 07.03.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 49,24 % erfolgte am 11.04.2024. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 02.05.2024 sind nicht eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.05.2024
Originalbekanntmachung
20.05.2025
1513 IN 1889/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InMagazin Verlags GmbH, Lindwurmstraße 25, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kukuk Stefan Marcus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 82409
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 16.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 26 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.06.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenz...
1513 IN 1889/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InMagazin Verlags GmbH, Lindwurmstraße 25, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kukuk Stefan Marcus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 82409
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 16.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 26 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.06.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.05.2025
Originalbekanntmachung
26.05.2025
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InMagazin Verlags GmbH, Lindwurmstr. 25, 80337 München findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Es ist eine Verteilungsmasse in Höhe von voraussichtlich EUR 142.026,20 vorhanden. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls weitere Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO. Zu berücksichtigen sind festgestellte Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von € 214.142,12. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftsnummer 1513 IN 1889/23, niedergelegt.
veröffentlicht durch Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
08.01.2026
1513 IN 1889/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InMagazin Verlags GmbH, Lindwurmstraße 25, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kukuk Stefan Marcus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 82409
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr...
1513 IN 1889/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InMagazin Verlags GmbH, Lindwurmstraße 25, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kukuk Stefan Marcus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 82409
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.01.2026
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