Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ITP Immo III Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
An den Römerhügeln 1, 82031 Grünwald
Handelsregister
München, HRB 237902
EUID
DED2601V.HRB237902
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1500 IN 1668/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der ITP Immo- Invest III GmbH & Co. KG mit Sitz in Grünwald.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat über den Antrag der ITP Immo III Verwaltungs GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Die Schuldnerin ist als Beteiligungsgesellschaft tätig und vertritt die ITP Immo-Invest III GmbH & Co. KG. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Rechtsbehelfe sind schriftlich oder per Protokoll zu erklären und müssen von einem qualifizierten elektronischen Dokument begleitet sein, wenn sie von bestimmten Berufsgruppen oder juristischen Personen eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
15.04.2026
1500 IN 1668/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
ITP Immo III Verwaltungs GmbH, c/o Center Management Grünwald / ITP Immo II Beteiligungs GmbH, Südliche Münchner Str. 60c, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Winkler Stephan, geb. Winkler
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 237902
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der ITP Immo-Invest III GmbH & Co. KG (aktuell: ITP Wohnpark Tiefenbach GmbH & Co. Kg) mit Sitz in Grünwald
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
...
1500 IN 1668/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
ITP Immo III Verwaltungs GmbH, c/o Center Management Grünwald / ITP Immo II Beteiligungs GmbH, Südliche Münchner Str. 60c, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Winkler Stephan, geb. Winkler
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 237902
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der ITP Immo-Invest III GmbH & Co. KG (aktuell: ITP Wohnpark Tiefenbach GmbH & Co. Kg) mit Sitz in Grünwald
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.10.2025
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