Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Koya Modulbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Carl-Benz-Str. 4, 82205 Gilching
Handelsregister
München, HRB 282764
EUID
DED2601V.HRB282764
Insolvenzgericht
Gericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
IN 363/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Thomas Klöckner
Adresse
Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von modularen Gebäuden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Koya Modulbau GmbH, Gilching, wurde auf Antrag der DAK-Gesundheit eingeleitet. Das Amtsgericht Weilheim i.OB hat die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO aufgehoben. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Thomas Klöckner, festgesetzt. Der Antrag auf Festsetzung der Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV wurde stattgegeben. Die Auslagen wurden pauschal festgesetzt, wobei die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % hinzugefügt wurde. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
07.01.2026
IN 363/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Koya Modulbau GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Carl-Benz-Straße 4, 82205 Gilching
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 282764
- Schuldnerin -
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Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 07.01.2026
Originalbekanntmachung
28.04.2026
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 363/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der DAK-Gesundheit, vertreten durch d. Vorstand, FZMB München, Martin-Greif-Straße 1, 80336 München, Gz.: 753 482 12-41 3200-1 2400-Wim
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Koya Modulbau GmbH, Carl-Benz-Straße 4, 82205 Gilching, vertreten durch die Geschäftsführer Kessler Magnus und Koch Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 282764
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
(...)
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorlä...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 363/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der DAK-Gesundheit, vertreten durch d. Vorstand, FZMB München, Martin-Greif-Straße 1, 80336 München, Gz.: 753 482 12-41 3200-1 2400-Wim
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Koya Modulbau GmbH, Carl-Benz-Straße 4, 82205 Gilching, vertreten durch die Geschäftsführer Kessler Magnus und Koch Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 282764
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
(...)
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.02.2026.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat lediglich die Festsetzung der Mindestvergütung gem. § 2 Abs. 2 InsVV in Höhe von xxx € beantragt. Diesem Antrag war zu entsprechen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 13.03.2026
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