Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Betrieb von Filmtheatern, Herstellung, Produktion, Verwertung und Vertrieb von Filmwerken jeglicher Art und deren Finanzierung, Erwerb die Veräußerung und Lizenzierung von Filmrechten jeder Art und die damit zusammenhängenden Geschäfte.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuchenreuther Film GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Jaeger. Im schriftlichen Verfahren erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 32 - 39). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 09.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Annahme eines Vergleichsangebots der Leopold ABC Kinos GmbH ist für den 01.08.2024 um 09:45 Uhr im Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München bestimmt. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 InsO als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
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1501 IN 1404/19 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jaeger, Dietlindenstraße 13, 80804 München | Terminsbestimmung: - Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Annahme eines Vergleichsangebots der Leopold ABC Kinos GmbH wird bestimmt auf Donnerstag, 01.08.2024, 09:45 Uhr Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.07.2024
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