Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kudi GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Kronstadter Straße 4, 81677 München
Handelsregister
München, HRB 250994
EUID
DED2601V.HRB250994
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 1832/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Marc-André Kuhne
Adresse
Herzogstraße 60, 80803 München
Gegenstand des Unternehmens
Generalbauunternehmung mit der Übernahme und Vergabe von Bau- und Planungsleistungen aller Art, insbesondere Hoch- und Tiefbau, Innenausbau und schlüsselfertiges Bauen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kudi GmbH ist mit Beschluss vom 24.03.2021 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc-André Kuhne hat die Schlussunterlagen eingereicht. Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 30.01.2026 den Schlusstermin für den 27.03.2026 im schriftlichen Verfahren bestimmt und der Schlussverteilung zugestimmt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Die Tabellengläubigerin Nr. 21, der Freistaat Bayern (Finanzamt München), hat beantragt, die Forderungssumme von ursprünglich 46.900,46 EUR auf 94.106,16 EUR zu korrigieren, da ein Übertragungsfehler vorlag. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 10.03.2026 stattgegeben. Das Schlussverzeichnis wurde daraufhin mit Beschluss vom 08.04.2026 entsprechend berichtigt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 230.186,83 EUR steht ein Betrag von 141.542,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
02.02.2026
1507 IN 1832/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kudi GmbH, Kronstadter Straße 4, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mambetalieva Gulmira und Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 250994
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.03.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem In...
1507 IN 1832/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kudi GmbH, Kronstadter Straße 4, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mambetalieva Gulmira und Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 250994
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.03.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.01.2026
Originalbekanntmachung
02.02.2026
1507 IN 1832/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kudi GmbH, Kronstadter Straße 4, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mambetalieva Gulmira und Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 250994
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 230.186,83 EUR steht ein Betrag von 141.542,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.01.2026
Originalbekanntmachung
02.02.2026
1507 IN 1832/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kudi GmbH, Kronstadter Straße 4, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mambetalieva Gulmira und Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 250994
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insol...
1507 IN 1832/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kudi GmbH, Kronstadter Straße 4, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mambetalieva Gulmira und Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 250994
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 254.406,02 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter nahm in seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 255.262,08 EUR an. Mit angesetzt wurde dabei die zu erwartende Vorsteuererstattung aus dem dort mit Zuschlag in Höhe von 15 % beantragten Betrag. Da diesem Zuschlag nicht nachgekommen wurde, war die Berechnungsgrundlage um die verringerte Vorsteuererstattung zu mindern (Vorsteuererstattung nach Antrag: 8.299,24 EUR; tatsächlich in die Berechnungsgrundalge aufgenommener Betrag: 7.443,18 EUR).
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Dem begehrten Zuschlag in Höhe von 15 % wegen langer Verfahrensdauer wurde nicht nachgekommen. Die Verfahrensdauer alleine ist nicht über § 3 Abs. 1 InsVV abzugelten, sondern dies hat mit besonders erschwerenden Tätigkeiten verbunden zu sein. Die vom Insolvenzverwalter geschilderten Tätigkeiten erscheinen hierzu nicht geeignet.
Zur Forderungsanmeldung im Verfahren NK Projekt GmbH ist lediglich die Anmeldung als solche und die anschließende vom Insolvenzverwalter dargelegte Lektüre der Berichte als Tätigkeiten gegeben. Die Forderung wurde seitens des dortigen Verwalters nicht bestritten. Eine in Betracht kommende Auseinandersetzung über deren Anerkenntnis lag mithin nicht vor. Die Berichtslektüre - auch über einen längeren Zeitraum - ist keinesfalls ein Zuschlagsgrund.
Bezüglich der AKA Petroleum GmbH käme lediglich die Prozessführung zur Rechtfertigung eines Zuschlags in Betracht. Dieser scheidet nach hiesigem Dafürhalten jedoch bereits durch die Delegation der anwaltlichen Vertretung mit Kosten i. H. v. 1.450,37 EUR aus, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 309. Die letztlich erfolglose Betreibung der Zwangsvollstreckung als solche ohne besondere Umstände ist ebenfalls kein Zuschlagsgrund, vgl. NZI 2015, 141 Rn. 24. Sofern im Rahmen der beabsichtigten Nachtragsverteilung Einnahmen zustande kommen, werden diese über die Vergütung nach § 6 InsVV zu vergüten sein.
Vor dem Hintergrund der nicht unerheblichen Berechnungsgrundlage (vgl. NZI 2021, 744) dürfte das Verfahren nicht aufgrund des bisherigen Vortrags zuschlagsfähig sein. Von einem Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV wird hingegen abgesehen. Es verbleibt damit bei der Regelvergütung.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.01.2026
Originalbekanntmachung
18.02.2026
1507 IN 1832/20
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kudi GmbH, Kronstadter Straße 4, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mambetalieva Gulmira und Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 250994
- Schuldnerin -
Tabellengläubigern Nr. 21 (Freistaat Bayern, vertreten durch Finanzamt München) hat mit Schriftsatz vom 11.02.2026 beantragt, die entsprechende Tabelleneintragung sowie Verteilungsverzeichnis dahingehend zu berichtigen, dass anstatt der bisherigen Eintragung über die Feststellung der Forderung in Höhe von 46.900,00 EUR die Forderung in Höhe von 94.106,16 EUR als festgestellt in die Tabelle und in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen wird.
Es wird beabsichtigt, dies antragsgemäß im Wege der Berichtigung vorzunehmen.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab dieser Veröffentlichung.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht 18.02.2026
Originalbekanntmachung
14.04.2026
Az.: 1507 IN 1832/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kudi GmbH, Kronstadter Straße 4, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mambetalieva Gulmira und Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 250994
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht München am 08.04.2026 folgenden
Beschluss
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Das Schlussverzeichnis wird hinsichtlich Forderung Nr. 21 wie folgt berichtigt:
Anstelle des bisherigen Betrags von 46.900,46 EUR ist als festgestellte Forderungssumme richtigerweise 94.106,16 EUR aufzunehmen.
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Gründe:
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I.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 24.03.2021 eröffnet. Nach Einreichung der Schlussunterlagen durch den Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss vom 30.01.2026 unter Fristsetzung bis 27.03.2026 Schlusstermin gem. § 197 InsO im schriftlichen Verfahren bestimmt.
Mit Schreiben vom 11.02.2026 beantragte die Tabellengläubigerin Nr. 21 die Berichtigung des Schlussverzeichnisses dahingehend, dass anstelle des bisherigen Betrags in Höhe...
Az.: 1507 IN 1832/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kudi GmbH, Kronstadter Straße 4, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mambetalieva Gulmira und Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 250994
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht München am 08.04.2026 folgenden
Beschluss
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Das Schlussverzeichnis wird hinsichtlich Forderung Nr. 21 wie folgt berichtigt:
Anstelle des bisherigen Betrags von 46.900,46 EUR ist als festgestellte Forderungssumme richtigerweise 94.106,16 EUR aufzunehmen.
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Gründe:
|
I.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 24.03.2021 eröffnet. Nach Einreichung der Schlussunterlagen durch den Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss vom 30.01.2026 unter Fristsetzung bis 27.03.2026 Schlusstermin gem. § 197 InsO im schriftlichen Verfahren bestimmt.
Mit Schreiben vom 11.02.2026 beantragte die Tabellengläubigerin Nr. 21 die Berichtigung des Schlussverzeichnisses dahingehend, dass anstelle des bisherigen Betrags in Höhe von 46.900,46 EUR richtigerweise ein Betrag in Höhe von 94.106,16 EUR aufzunehmen sei. Die entsprechende Forderungsanmeldung lautet auf letzteren Betrag. Der fehlerhaften Eintragung lag ein Übertragungsfehler zugrunde. Diesem Berichtigungsantrag wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 4 InsO, § 164 ZPO wurde mit Beschluss 10.03.2026 hinsichtlich der Tabelleneintragung nachgekommen. Das Schlussverzeichnis ist nun mit gesondert zu treffenden Beschluss zu berichtigen.
Die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 13.02.2026 gehört.
Der Insolvenzverwalter erklärte mit Schreiben vom 25.02.2026 sein Einverständnis. Weitere Eingaben gingen nicht ein.
II.
Nach § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO dient der Schlusstermin dazu, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einzuräumen, gegen das Schlussverzeichnis Einwendungen zu erheben. Für die Behandlung entsprechender Einwendungen ist § 194 Abs. 2 und 3 InsO entsprechend anzuwenden, § 197 Abs. 3 InsO.
Das Einwendungsverfahren nach § 194 ist statthaft, wenn ein Gläubiger Einwendungen gegen den formalen Inhalt des Verteilungsverzeichnisses mit der Begründung erhebt, dass das Verteilungsverzeichnis in gesetzeswidriger Anwendung der §§ 188 -193 erstellt wurde. Die Einwendungen können sich gegen jede Art der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung einer Forderung richten mit dem Ziel der Streichung oder Aufnahme der nach Auffassung des Einwendenden zu Unrecht in das Verzeichnis aufgenommenen bzw. nicht aufgenommenen Forderung, vgl. Uhlenbruck/Wegener, 16. Aufl. 2025, InsO § 194 Rn. 5.
Tabellengläubigerin Nr. 21 hat fristgemäß zum Ende des Schlusstermins die obig bezeichnete und zutreffende Einwendung erhoben.
Das Verteilungsverzeichnis listet alle bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf. Grundlage ist die Tabelle gem. § 175 (MüKoInsO/Kebekus/Schwarzer § 188 Rn. 3). Da die Eintragung in die Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (BGH 21.2.1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381 = ZIP 1991, 456), ist für die Verteilung ein mit der Tabelle identisches Verteilungsverzeichnis zu erstellen, in das sämtliche festgestellten Forderungen aufzunehmen sind (BGH 11.12.2008 - IX ZR 156/07, ZIP 2009, 243 = ZInsO 2009, 142 = NZI 2009, 167; Kayser/Thole/Depré § 188 Rn. 1; Jaeger/Meller-Hannich § 188 Rn. 7). Nachmeldungen und Berichtigungen sind zu berücksichtigen, so dass das Verteilungsverzeichnis letztlich nichts anderes als die fortgeschriebene und berichtigte Tabelle nach § 175 ist, Uhlenbruck/Wegener, 16. Aufl. 2025, InsO § 188 Rn. 4.
Da die entsprechende Tabelleneintragung unrichtig war und auch anhand dessen das Schlussverzeichnis erstellt wurde, schlägt die mit Beschluss vom 10.03.2026 vorgenommene Berichtigung der Tabelle nach § 4 InsO, § 164 ZPO auch auf das Schlussverzeichnis durch, da dieses nicht mit der Insolvenztabelle in Einklang steht und damit ein formaler - nun zu korrigierender - Fehler bei dessen Erstellung vorlag. Es war mithin wie tenoriert zu entscheiden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht 14.04.2026
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