Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lilium GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Galileostraße 335, 82131 Gauting
Handelsregister
München, HRB 216921
EUID
DED2601V.HRB216921
Insolvenzgericht
Gericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 309/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Rechtsanwälte GÖRG, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Forschung, Entwicklung, Bau und Vertrieb von technischen Produkten, insbesondere von bemannten Luftfahrzeugen oder deren Komponenten, sowie damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Marketing.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lilium GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, Astrid Frank-Häner, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß Antrag vom 11.04.2025 (eingegangen am 14.04.2025) für den Zeitraum vom 28.10.2024 bis zum 01.01.2025. Der Stundensatz und der Gesamtbetrag werden im Text als BETRAG EUR angegeben, ohne konkrete numerische Werte. Das Verfahren war bereits im Antragsverfahren durch wirtschaftlich weitreichende Entscheidungen geprägt, darunter die Insolvenzgeldvorfinanzierung für über 200 Mitarbeiter und die Begleitung der Betriebsfortführung. Der Geschäftsbetrieb wurde fortgeführt, wobei die operative Entwicklung, Liquiditäts- und Ertragsplanung sowie der Restrukturierungsplan überwacht wurden. Zudem wurde ein M&A-Prozess zur Prüfung der Verkaufsfähigkeit begleitet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung beim Amtsgericht Weilheim i.OB eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
02.05.2025
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 309/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lilium GmbH, Galileostraße 335, 82131 Gauting, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bieg Thorsten, Prof. Dr. Hölzle Gerrit, Malmqvist Johan und Röwe Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 216921
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Gz.: 1158/020782-24
|
Die Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Astrid Frank-Häner wird wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die Vergütung aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigeraussch...
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 309/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lilium GmbH, Galileostraße 335, 82131 Gauting, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bieg Thorsten, Prof. Dr. Hölzle Gerrit, Malmqvist Johan und Röwe Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 216921
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Gz.: 1158/020782-24
|
Die Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Astrid Frank-Häner wird wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die Vergütung aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 11.04.2025, hier eingegangen am 14.04.2025, für die Zeit vom 28.10.2024 bis zum 01.01.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im einge-
setzten Gläubigerausschuss, soweit ein vorläufiger Sachwalter eingesetzt war, beträgt BETRAG
EUR, der gemäß Umfang des Verfahrens und Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds an-
gemessen ist und in Literatur und Rechtsprechung getragen wird, § 17 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1
InsVV.
Das hier vorliegende Insolvenzverfahren war schon im Antragsverfahren von wirtschaftlich weit-
reichenden Entscheidungen geprägt, die der Mitwirkung und Beschlussfassung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses bedurften, so u.a. der Insolvenzgeldvorfinanzierung für über 200 Mitarbeiter und nicht zuletzt der Begleitung der Betriebsfortführung. Der Geschäftsbetrieb wurde fortgeführt. Die operative Entwicklung wurde fortlaufend überwacht; Business- und Restrukturierungsplan der Eigenverwaltung wurden fortlaufend geprüft; die Liquiditäts- und Ertragsplanung für alle Gesellschaften wurde fortlaufend überwacht; die Frage der Fortführung der Eigenverwaltung (Vorteil) wurde wiederholt überprüft; zur Prüfung der Verkaufsfähigkeit wurde ein umfassender M&A Prozesses aufgesetzt/begleitet, Auslandsbezüge waren zu beachten und bei der Verfahrensfortführung zu beachten (Fortführung USA und Schweiz), ein Massekredit musste zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen Lieferungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes geprüft und entschieden werden; arbeitsrechtliche Maßnahmen (Kündigungen) wurden begleitend geprüft.
Für 35 Stunden für beide Verfahren zusammen, 2 IN 309/24 und 2 IN 310/24, war gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 1 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen; je Verfahren somit BETRAG €.
Die Vergütung der Tätigkeit für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsVV war nach Antrag einmalig mit BETRAG EUR, anteilig mit BETRAG EUR festzusetzen.
Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 28.04.2025
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