Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Lippl Business Services GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Neufeldstraße 16, 85232 Bergkirchen
Handelsregister
München, HRB 215661
EUID
DED2601V.HRB215661
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 745/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Person
Dipl-Wi.Jur (FH) Dominik Mehler
Adresse
Linprunstraße 49, 80335 München
Telefon
+49(89) 189 279 440
Fax
+49(89) 189 279 450
Gegenstand des Unternehmens
Versand- und Verpackungsservice, Grafik, Druck, Design und Handel mit Büromaterial inkl. Druckwaren.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat am 07.03.2024 im Verfahren über den Antrag der Lippl Business Services GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss gefasst. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Herr Dipl-Wi.Jur (FH) Dominik Mehler wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden umfassende Verfügungsbeschränkungen gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt und einstweilen eingestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen auf ein Treuhandkonto einzuziehen, sowie über Konten der Schuldnerin zu verfügen und neue Konten zu eröffnen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
07.03.2024
Az.: 1542 IN 745/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Lippl Business Services GmbH, Neufeldstraße 16, 85232 Bergkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Lippl Erich
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 215661
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Weidinger Till, Sophienstraße 2, 80333 München, Gz.: 175924
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 07.03.2024 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dipl-Wi.Jur (FH) Dominik Mehler, Linprunstraße 49, 80335 München, Telefon: +49(89) 189 279 440, Telefax: +49(89) 189 279 450.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordn...
Az.: 1542 IN 745/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Lippl Business Services GmbH, Neufeldstraße 16, 85232 Bergkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Lippl Erich
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 215661
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Weidinger Till, Sophienstraße 2, 80333 München, Gz.: 175924
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 07.03.2024 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dipl-Wi.Jur (FH) Dominik Mehler, Linprunstraße 49, 80335 München, Telefon: +49(89) 189 279 440, Telefax: +49(89) 189 279 450.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
|der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Insolvenzschuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
|der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, über Konten der Schuldnerin zu verfügen und neue Konten auf den Namen der Schuldnerin zu eröffnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.03.2024
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