Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
"LISSABON" Gaststättenbetriebs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Breisacher Str. 22, 81667 München
Handelsregister
München, HRB 88802
EUID
DED2601V.HRB88802
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 851/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck
Adresse
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb von Gaststätten aller Art, Beteiligung an Unternehmen mit gleichem und ähnlichem Gegenstand, Geschäftsführung für solche Unternehmen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der "LISSABON" Gaststättenbetriebs GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht München hat am 18.02.2026 einen Beschluss erlassen, der einen früheren Beschluss vom 05.02.2026 korrigiert. Dieser betrifft die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte am 29.09.2025 einen Antrag auf Festsetzung gestellt. Das Gericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde für den Zeitraum vom 17.04.2019 bis 30.06.2019 bestellt. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung wurde der Betrieb fortgeführt, wobei Tätigkeiten teilweise an Dritte delegiert wurden. Das Gericht hat einen vom Verwalter beantragten Zuschlag auf die Regelvergütung teilweise abgelehnt, da wesentliche Tätigkeiten delegiert wurden und kein erheblicher Mehraufwand für den Verwalter nachgewiesen war. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
09.02.2026
1509 IN 851/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
"LISSABON" Gaststättenbetriebs GmbH, Breisacher Straße 22, 81667 München, vertreten durch den Geschäftsführer Viotti da Fonesca Jose Carlos Pinto
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 88802
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,...
1509 IN 851/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
"LISSABON" Gaststättenbetriebs GmbH, Breisacher Straße 22, 81667 München, vertreten durch den Geschäftsführer Viotti da Fonesca Jose Carlos Pinto
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 88802
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 51 % (insgesamt also 76 % der Regelvergütung). Der Gesamtzuschlag setzt sich zusammen aus 30 % für die Betriebsfortführung unter Berücksichtung der Massemehrung durch die Betriebsfortführung gekürzt auf 26 %, 5 %für Zahlungszusagen und unter Berücksichtigung der Unterstützung durch Dritte 20 % für Sanierungsbemühungen.
Das Zuschlagssystem nach § 3 Abs. 1 InsVV ermöglicht es, ausnahmsweise eine höhere Vergütung als die gesetzlich vorgesehene Regelvergütung festzusetzen, wenn im Einzelfall der tatsächliche Aufwand durch die Regelvergütung nicht annähernd abgedeckt ist und die Gewährung eines Zuschlags unverzichtbar ist, (Haarmeyer/Mock 7. Auflage 2024, InsVV § 3 Rn. 54).
Die Regelvergütung ist also zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Im vorliegenden Fall wurde der Betrieb während der angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b InsVV ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortführt und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Zwar ist die Fortführung des Betriebs durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht explizit aufgeführt. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BGH für die Fortführung des Betriebs durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag festgesetzt werden, wenn sich durch die Fortführung erhebliche Erschwernisse für die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben haben, (BGH Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05 - beckonline).
Die Höhe des Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalls und dem konkreten Mehraufwand abhängig. Dabei sind Größe des Unternehmens und Dauer der Betriebsfortführung entscheidende Faktoren. Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein Kleinstunternehmen im Sinne des § 267a HGB. Die vorläufige Insolvenzverwaltung bestand für den Zeitraum vom 17.04.2019 bis 30.06.2019, mithin rund zweieinhalb Monate. Die Masse ist auf die Größe des Unternehmens gerechnet weder übermäßig groß noch klein. Die zur Rechnungslegung vorgelegten Unterlagen zeigen ebenfalls, dass es sich um ein eher durchschnittliches Verfahren in Anbetracht der Größe des Unternehmens handelt. Würden die Unterlagen zu Kasse und Insolvenzsonderkonto zusammengelegt werden, würden sie einen Leitzordner vollständig füllen. In Anbetracht dieser Faktoren scheint ein Zuschlag von 15 % grundsätzlich angemessen.
Die Unternehmensfortführung führt jedoch nur dann zu einem Zuschlag, wenn sie die Arbeitskraft des vorläufigen Insolvenzverwalters tatsächlich in erheblichem Umfang in Anspruch genommen hat, (Graeber/Graeber - Insvv-Online § 3 Rn. 79 - Stand 05.02.2026). Im vorliegenden Fall wurde zur Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs eine Art Interims-Manager und eine weitere Person in Bezug auf Insolvenzgeld und Lohnbuchhaltung beauftragt, welche aus der Masse vergütet wurden. Nach Rechtsprechung des BGH ist ein Zuschlag erheblich zu kürzen oder sogar zu versagen, wenn die Tätigkeiten der Betriebsfortführung oder ein Teil davon auf Dritte delegiert wurden, da dem Insolvenzverwalter insoweit kein Mehraufwand entstanden ist (BGH, Beschluss v. 11.03.2010 - IX ZB 122/08; BGH Beschluss v. 12.09.2019 - IX ZB 1/17 - beckonline). Der Interims-Manager hat sich um das operative Tagesgeschäft gekümmert und insbesondere auch das Kassenbuch überprüft und tatsächliche Einnahmen mit geplanten Werten abgeglichen. Der Insolvenzverwalter führt aus, dass die Delegation nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Mehrbelastung geführt habe, da er die beauftragten Dienstleister informiert, angeleitet und überwacht habe. Die Reduktion der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Beaufsichtigung und Kontrolle der eingeschalteten Dienstleister führt hingegen dazu, dass keine originäre Betriebsfortführung durch den Verwalter vorliegt, welche jedoch eine Voraussetzung für einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV ist, (vgl. Haarmeyer/Lissner/Metoja, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 1. Auflage 2022, Kapitel 6 Rn. 44).
Ferner wurde vom Insolvenzverwalter ausgeführt, dass die Unternehmensentscheidungen durch ihn getroffen worden seien und auf den Vorarbeiten der eingestellten Dienstleister aufgebaut hätten. Die Betriebsfortführung sei durch ihn koordiniert, zahlreiche Gespräche mit Beteiligten und Vertragspartnern geführt, der Geschäftsführer und die Mitarbeiter informiert, insbesondere im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Welchen konkreten (zeitlichen) Umfang diese Tätigkeiten hatten, wurde nicht dargelegt. In jedem Fall entsteht der Eindruck, dass die im Rahmen der Betriebsfortführung alltäglich anfallenden Tätigkeiten delegiert und lediglich durch den vorläufigen Insolvenzverwalter die zur Entscheidung vorgelegten Unterlagen abgesegnet wurden. Vor-Ort-Termine scheinen überwiegend durch Dritte wahrgenommen worden zu sein.
Darüber hinaus führt der vorläufige Insolvenzverwalter aus, dass Besonderheiten im Verfahren bestanden haben, da der Geschäftsführer der Schuldnerin aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen engmaschig überwacht, Bareinnahmen mehrfach wöchentlich abgeholt und das Kassenbuch intensiv geprüft werden musste. Welche Form die engmaschige Überwachung des Geschäftsführers angenommen hat und inwiefern diese von der Überwachung anderer Schuldnergeschäftsführer abgewichen ist, wurde indes nicht dargelegt, soweit es sich nicht um Prüfung der Einnahmen und des Kassenbuchs handelt. Gerade diese Tätigkeiten wurden jedoch auf Dritte delegiert und können daher keine Berücksichtigung in Form eines Zuschlags finden.
In der Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.01.2026 wird zudem angebracht, dass im Verfahren eine Besonderheit aufgrund unzureichender Buchhaltung bestanden habe. Eine mangelhafte Buchhaltung war weder im Gutachten noch in den Berichten angegeben worden. Zumal eine mangelhafte Buchhaltung, die nicht auf dem aktuellen Stand ist, der Regelfall eines Insolvenzverfahrens darstellt und somit grundsätzlich durch die Regelvergütung abgedeckt ist, (Haarmeyer/Lissner/Metoja, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 1. Auflage 2022, Kapitel 6 Rn. 77). Ein ausnahmsweise zuschlagsfähiger, entstandener Mehraufwand durch die mangelhafte Buchführung wurde nicht dargelegt. Einem solchen wären überdies erneut die Delegationen auf Dritte entgegenzuhalten.
Ferner führt der vorläufige Insolvenzverwalter aus, dass die Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung mit zusätzlichem Aufwand verbunden gewesen sei, da der Geschäftsführer zunächst nicht telefonisch erreichbar gewesen sei und persönliche Termine im Unternehmen erforderlich geworden seien. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass der Geschäftsführer am Tag der Beauftragung des Gutachters am 15.04.2019 nicht telefonisch erreicht werden konnten und stattdessen ein unangekündigter Ortstermin stattgefunden habe sowie ein weiteres persönliches Gespräch in der Kanzlei des Sachverständigen am 16.04.2019. Die genannten Termine betreffen den Zeitraum vor Anordnung der vorläufigen Insolvenz und können zu keinem Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters geführt haben. Die Schilderung, der Geschäftsführer sei zunächst nicht telefonisch - aber persönlich - erreichbar gewesen, untermauert indes keinen zuschlagsfähigen Mehraufwand, zumal persönliche Termine in der Folgezeit auch durch den Interims-Manager wahrgenommen wurden, anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Darüber hinaus gibt der vorläufige Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme vom 30.01.2026 an, dass er wiederholt Mitarbeiterversammlungen vor Ort auf englischer Sprache abgehalten habe und zahlreiche telefonische und persönliche Anfragen der Mitarbeiter der Schuldnerin in der Kanzlei bearbeitet worden seien. Dies habe insbesondere komplexe Fragen zum Insolvenzgeld und der Insolvenzgeldvorfinanzierung mit notwendigen Abtretungen betroffen. Hierbei sei er durch den Dritten, welcher bezüglich des Insolvenzgeldes und die Lohnbuchhaltung beauftragt wurde, unterstützt worden. Da die Thematik des Insolvenzgeldes delegiert wurde, kann diesbezüglich kein Zuschlag festgesetzt werden, zumal erst ab 20 Arbeitnehmer eine Zuschlagsfähigkeit diesbezüglich bestünde. Des Weiteren wurde im Erstbericht mitgeteilt, dass eine Mitarbeiterversammlung am 24.04.2019 und eine weitere Mitarbeiterversammlung am 25.07.2019, somit während des eröffneten Insolvenzverfahrens, stattgefunden haben. Von wiederholte Mitarbeiterversammlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde mithin nicht berichtet. Konkrete Daten werden weder im Vergütungsantrag noch in der Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.01.2026 genannt.
Soweit ausgeführt wird, dass mehrere Gespräche mit Mitarbeitern der Schuldnerin und mit deren Vertragspartnern, insbesondere der Vermieterin, geführt werden mussten, und dies eine Besonderheit des Verfahrens darstellte, ist entgegenzuhalten, dass eine Verunsicherung der genannten Personen aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin den Regelfall darstellt. Derartige Problematiken treten in nahezu allen Betriebsfortführungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter auf. Dass die Belastung durch derartige Rückfragen und Gespräche erheblich höher als in anderen Betriebsfortführungen ist, wurde nicht durch konkrete Zahlen und Daten glaubhaft dargelegt.
Weiterhin beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Erteilung von Zahlungszusagen in Höhe von 5 %. Bei der Prüfung von Zahlungszusagen handelt es sich indes um eine Grundaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters. Im Hinblick auf ein mögliches Haftungsrisiko nach § 61 InsO liegt die sorgfältige Prüfung vor Erteilung einer Zahlungszusage im eigenen Interesse des vorläufigen Insolvenzverwalters. Auch eine Vielzahl an erteilten Zahlungszusagen, welche der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner freien Entscheidung abgibt, führen nicht zu einer zuschlagsfähigen Sonderbelastung, sondern können allenfalls im Rahmen eines Zuschlags für die Betriebsfortführung berücksichtigt werden, (Graeber/Graeber - Insvv-Online, § 3 Rn. 366 - Stand 05.02.2026). Dass Vertragspartner eines Schuldners im Eröffnungsverfahren nur bei Erteilung von Zahlungszusagen weiterhin mit dem Schuldner kontrahieren, ist zweifellos der Regelfall in jeder Betriebsfortführung. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein extremer Mehraufwand durch Prüfung zahlreicher Zahlungszusagen im Rahmen des Zuschlags für die Betriebsfortführung diesen gesamt erhöht.
Vorliegend handelt es sich um eine überschaubare Anzahlt an erteilten Zahlungszusagen. Im Rahmen der Betriebsfortführung ist in Anbetracht der kurzen Dauer und Größe des Unternehmens ein eher geringer Zuschlag zu gewähren, welcher in Anbetracht der erheblichen Delegation der Tätigkeiten auf Dritte stark zu verkürzen ist.
Ferner macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für Sanierungsbemühungen geltend. Da es sich hierbei nicht um eine Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters handelt, sind diese Tätigkeiten zuschlagsfähig, (BGH, Beschluss v. 11.03.2010 - IX ZB 122/08 - beckonline). Im vorliegenden Fall wurde eine übertragende Sanierung durch Veräußerung des Unternehmens angestrebt, welche letztlich erfolglos blieb. Bei einer übertragenden Sanierung handelt es sich nicht um eine Sanierung des Unternehmens im betriebswirtschaftlichen Sinne, da die operative Sanierung mittels Verkauf auf einen Dritten übertragen wird. Aus diesem Grund ist für eine übertragende Sanierung, bzw. die Bemühungen hierzu, ein deutlich geringerer Zuschlag anzusetzen als bei einer betriebswirtschaftlichen Sanierung. Die Erstellung eines Unternehmensexposés, Akquirierung und Verhandlung mit potenziellen Interessenten, Prüfung derer Solvenz und Vertragsverhandlungen sind Teil der anfallenden Tätigkeiten, hierbei handelt es sich jedoch um vielfach praktizierte Routineaufgaben eines erfahrenen Insolvenzverwalters, (Haarmeyer/Lissner/Metoja, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, 1. Auflage 2022, Kapitel 6 Rn. 77).
Die konkrete Höhe des Zuschlags ist auch hier von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Vorliegend wurde eine Gastronomiemaklerin beauftragt. Tätigkeiten im Hinblick auf die Erstellung des Unternehmensexposés, Marktanalyse und Akquirierung von Kaufinteressenten wurden somit delegiert, weshalb der Zuschlag diesbezüglich zu verkürzen ist (BGH, Beschluss v. 12.09.2019 - IX ZB 1/17 - beckonline). Im Anschluss wurden vier Interessenten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter kontaktiert und Gespräche mit drei Interessenten geführt. Zwei Angebote wurden an den Vermieter weitergeleitet. Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter angibt, dass die Maklerin mit betrieblichen Unterlagen versorgt werden musste, handelt es sich hierbei nicht um eine zuschlagsfähige Tätigkeit.
Desweiteren führt der vorläufige Insolvenzverwalter aus, dass zahlreiche Gespräche mit dem Vermieter erforderlich gewesen seien, damit dieser nicht außerordentlich kündigt und Betriebsfortführung und Verkauf des Standorts erschwert, bzw. unmöglich macht. Insofern bestehen Überschneidungen zwischen den beantragten Zuschlägen für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter betont, dass sämtliche Delegationen, nämlich auf den Interims-Manager, die Person für Insolvenzgeld und Lohnbuchhaltung sowie die Gastronomiemaklerin zulässig gewesen seien. Dies wurde seitens des Gerichts nicht infrage gestellt. Allerdings kann der im Rahmen der Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen angefallene Mehraufwand nicht in Form eines Zuschlags berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit auf einen Dritten delegiert wurde, (BGH, Beschluss v. 11.03.2010 - IX ZB 122/08; BGH, Beschluss v. 12.09.2019 - IX ZB 1/17 - beckonline). Dabei ist es unerheblich, dass die Maklerin nicht aus der Masse gezahlt wurde, da ein Erfolgshonorar vereinbart wurde. Die Tätigkeiten, die von der Maklerin übernommen wurden, sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter erspart geblieben. Ein Mehraufwand ist für den vorläufigen Insolvenzverwalter insofern nicht angefallen.
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren, insbesondere dass es sich um ein Kleinstunternehmen im Sinne des § 267a HGB handelt und im Hinblick auf die erheblichen Delegationen, ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 15 % festzusetzen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.02.2026
Originalbekanntmachung
20.02.2026
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1509 IN 851/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
"LISSABON" Gaststättenbetriebs GmbH, Breisacher Straße 22, 81667 München, vertreten durch den Geschäftsführer Viotti da Fonesca Jose Carlos Pinto
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 88802
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht München am 18.02.2026 folgenden
Beschluss
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Der Beschluss vom 05.02.2026 wird dahin gehend korrigiert, dass er die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters betrifft.
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Gründe:
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Es handelt sich um ein Schreibversehen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zus...
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1509 IN 851/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
"LISSABON" Gaststättenbetriebs GmbH, Breisacher Straße 22, 81667 München, vertreten durch den Geschäftsführer Viotti da Fonesca Jose Carlos Pinto
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 88802
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht München am 18.02.2026 folgenden
Beschluss
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Der Beschluss vom 05.02.2026 wird dahin gehend korrigiert, dass er die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters betrifft.
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Gründe:
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Es handelt sich um ein Schreibversehen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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