Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M.B. Gebäudeservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Machtlfinger Str. 27, 81379 München
Handelsregister
München, HRB 182832
EUID
DED2601V.HRB182832
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 1631/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rolf G. Pohlmann
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Gebäudereinigungen und Gebäudedienstleistungen, Hausmeisterservice und der Aufbau von Bühnen und Bühnentechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.B. Gebäudeservice GmbH ist eröffnet worden. Mit Genehmigung des Gerichts fand die Schlussverteilung statt, wobei eine Verteilungsmasse in Höhe von 216.393,94 EUR verfügbar war und Forderungen in Höhe von 549.794,98 EUR zu berücksichtigen waren. Das Schlussverzeichnis wurde auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München niedergelegt. Nach Abhalten des Schlusstermins wurde das Verfahren im schriftlichen Verfahren aufgehoben. Der Insolvenzbeschlag bleibt für bestimmte Vorsteuerangelegenheiten und eine Forderung der SiWo-Bau GmbH aufrechterhalten. Gleichzeitig wurde die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet und der Insolvenzverwalter Rolf G. Pohlmann mit dieser beauftragt. Gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, gegen die Aufhebung des Verfahrens kann Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
15.01.2024
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.B. Gebäudeservice GmbH, München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 216.393,94. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 549.794,98. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Insolvenzgericht München, Geschäftszeichen 1507 IN 1631/19, niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
07.06.2024
1507 IN 1631/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M.B. Gebäudeservice GmbH, Machtlfinger Straße 27, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Budkiewicz Michael
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 182832
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
- Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich Vorsteuer(rück)berichtigung aus Quotenzahlungen an Insolvenzgläubiger mit Forderungen, die Umsatzsteuer enthalten
- etwaige Quotenzahlungen auf die im Verfahren SiWo-Bau GmbH , 4 IN 219/19 AG Regensburg angemeldete Forderung
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Rolf G. Pohlmann beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung Anordnung der...
1507 IN 1631/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M.B. Gebäudeservice GmbH, Machtlfinger Straße 27, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Budkiewicz Michael
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 182832
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
- Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich Vorsteuer(rück)berichtigung aus Quotenzahlungen an Insolvenzgläubiger mit Forderungen, die Umsatzsteuer enthalten
- etwaige Quotenzahlungen auf die im Verfahren SiWo-Bau GmbH , 4 IN 219/19 AG Regensburg angemeldete Forderung
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Rolf G. Pohlmann beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung Anordnung der Nachtragsverteilung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung Aufhebung des Verfahrens kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.06.2024
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